Anforderungen an den öffentlichen Ladepunkt

Die technischen Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile

Klimaschutzprogramm 2030: Mehr Ladepunkte für Elektromobile

Mit dem Klimaschutzprogramm 2030 zur Umsetzung des Klimaschutzplans 2050 wird unter anderem die Etablierung einer nachhaltigen Infrastruktur in Deutschland beabsichtigt. Zur Erreichung dieses Ziels sollen bis zum Jahr 2030 bis zu 10 Millionen Elektrofahrzeuge zugelassen sein. Dabei wird der Ausbau der öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur als Grundvoraussetzung für die Akzeptanz und Zunahme der Elektromobilität bezeichnet. Dafür soll die öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur weiter ausgebaut werden. Erklärtes Ziel ist hierbei die Errichtung von insgesamt einer Million Ladepunkte in Deutschland bis zum Jahr 2030. Nach dem Ladesäulenregister der Bundesnetzagentur (BNetzA) gab es im August 2021 39.424 öffentlich zugängliche Normalladepunkte und 6.750 öffentlich zugängliche Schnellladepunkte.

Wann ist ein Ladepunkt öffentlich?

Unter einem Ladepunkt versteht man gemäß § 2 Nr. 6 Ladesäulenverordnung (LSV) eine Einrichtung, die zum Aufladen von Elektromobilen geeignet und bestimmt ist und an der zur gleichen Zeit nur ein Elektromobil aufgeladen werden kann. Des Weiteren wird zwischen Normalladepunkten und Schnellladepunkten unterschieden (Vgl. § 2 Nr. 7 und 8 LSV). Soweit die Ladesäule Strom mit einer Ladeleistung von höchstens 22 Kilowatt (kW) an ein Elektromobil übertragen kann, handelt es sich um einen Normalladepunkt. Überträgt der Ladepunkt Strom mit einer Ladeleistung von mehr als 22 kW an ein E-Mobil, spricht man von einem Schnellladepunkt. Dabei ist ein Ladepunkt nach § 2 Nr. 8 LSV dann öffentlich zugänglich, wenn er sich im öffentlichen Straßenraum befindet. Ist der Ladepunkt auf privatem Grund gelegen, so muss der zum Ladepunkt gehörende Parkplatz von einem unbestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis tatsächlich befahren werden können. Auch unter diesen Voraussetzungen gilt ein Ladeplatz als öffentlich zugänglich.

Mindeststecker-Ausstattung des Ladepunktes

An den Aufbau von Ladepunkten werden Mindestanforderungen hinsichtlich der technischen Sicherheit und Interoperabilität gestellt. Diese sind davon abhängig, ob es sich um Normal- oder Schnellladepunkte handelt. Zusätzlich wird zwischen der Möglichkeit des Wechselstrom- und des Gleichstromladens differenziert. Um die technische Sicherheit und Interoperabilität zu gewährleisten, muss jeder Normalladepunkt, an dem das Wechselstromladen möglich ist, nach § 3 Abs. 1 LSV mindestens mit Steckdosen oder mit Steckdosen und Fahrzeugkupplungen des Typs 2 gemäß der Norm DIN EN 62196-2, Ausgabe Dezember 2014, ausgerüstet werden. Wird ein Schnellladepunkt aufgebaut, an dem das Wechselstromladen möglich ist, muss aus den gleichen Gründen jeder Ladepunkt mindestens mit Kupplungen des Typs 2 nach DIN EN 62196-2, Ausgabe Dezember 2014, ausgestattet werden (vgl. § 3 Abs. 2 LSV). Dagegen müssen gemäß § 3 Abs. 3 LSV Normal- und Schnellladepunkte, an denen das Gleichstromladen möglich ist, aus den obig genannten Gründen jeweils mindestens mit Kupplungen des Typs Combo 2 nach DIN EN 62196-3, Ausgabe Juli 2012, ausgerüstet sein. Im Übrigen ist auf die Anforderungen an Energieanlagen nach § 49 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz hinzuweisen, wonach bei Betrieb und Errichtung von Energieanlagen die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten sind.

Eine Ausnahme hinsichtlich der Mindestanforderungen besteht für kabellose und induktiv betriebene Ladepunkte, die die aufgeführten Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 bis 3 LSV nicht erfüllen müssen.

Punktuelles Laden

Die Möglichkeit für Nutzer*innen, Elektromobile punktuell aufzuladen, muss von den Betreibern des öffentlichen Ladepunktes gewährleistet werden. Betreiber ist dabei derjenige, der unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf den Betrieb eines Ladepunktes ausübt (vgl. § 2 Nr. 12 LSV).

Das punktuelle Aufladen ist unter den folgenden Voraussetzungen durch den Betreiber sichergestellt:

Option 1: Der Betreiber darf an dem jeweiligen Ladepunkt keine Authentifizierung zur Nutzung fordern. Die Leistungserbringung, die die Stromabgabe beinhaltet, muss entweder ohne direkte Gegenleistung oder gegen Zahlung mittels Bargeldes in unmittelbarer Nähe zum Ladepunkt angeboten werden (vgl. § 4 Nr. 1 LSV).

Option 2: Der Betreiber muss nach § 4 Nr. 2 LSV sicherstellen, dass die für den bargeldlosen Zahlungsvorgang erforderliche Authentifizierung gewährleistet ist. Der Betreiber muss außerdem dafür sorgen, dass der Zahlungsvorgang mittels eines gängigen kartenbasierten Zahlungssystems in unmittelbarer Nähe zum Ladepunkt oder mittels eines gängigen webbasierten Systems möglich ist.

Im Übrigen tragen Betreiber von Normal- und Schnellladepunkten gemäß § 5 LSV Anzeige- und Nachweispflichten gegenüber der BNetzA als Regulierungsbehörde.

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Jasper Stein