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EEG-Umlage

Stromkostenintensive Unternehmen können nach den §§ 63ff. EEG durch die Besondere Ausgleichsregelung einen Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage stellen. Wir begleiten jährlich viele Unternehmen und selbständige Unternehmensteile bei der Antragstellung, den anschließenden Rückfragen und Sachverhaltsaufklärungen durch das BAFA und bei der Erteilung von Begrenzungsbescheiden.

Brennpunkt Drittbelieferungen

Die zutreffende Darstellung von Weiterleitungssachverhalten ist der aktuelle Beratungsschwerpunkt in diesem Zusammenhang. Mit Rundschreiben vom 14.12.2018 des BAFA an die antragstellenden Unternehmen wurde das Thema kurz vor Bescheidung erneut aufgegriffen. Durch das Energiesammelgesetz werden die Regelungen zur Drittstrombelieferung in Bagatelllieferungen und aufgrund von Schätzungen nun auch gesetzlich vorgegeben.

Vor diesem Hintergrund sollte jede Drittlieferung im Unternehmen oder selbständigen Unternehmensteil auch unter rechtlichen Aspekten sorgfältig beurteilt und dokumentiert werden. Viele Verbräuche durch Dritte können unter die Bagatellgrenze fallen. Ebenso kann ohne geeichte Stromzähler auf Schätzungen zurückgegriffen werden.

Die zutreffende Deklaration und Ermittlung der Drittmengen betrifft sowohl den Strom- wie auch andere Energieverbräuche (z.B. Wärme). Hierbei unterstützen wir unsere Mandanten in allen rechtlichen und tatsächlichen Fragen und begleiten die Unternehmen auch im Verwaltungsverfahren der zuständigen Behörden.