Anstieg der KWKG- und Offshore-Netzumlage für das Jahr 2026 – Entlastungsmöglichkeit durch die besondere Ausgleichsregelung
Im Jahr 2026 kommt es erneut zu einem spürbaren Anstieg der staatlich veranlassten Preisbestandteile für Strom, insbesondere durch die deutliche Erhöhung von Umlagen. Während die Offshore-Netzumlage um 15,3 Prozent auf 0,941 ct/kWh ansteigt, kommt es bei der KWKG-Umlage zu einer Erhöhung um 61 Prozent auf 0,446 ct/kWh. Beide Umlagen sind Bestandteil des Arbeitspreises für Strom und fallen für jede verbrauchte Kilowattstunde an.
Hintergrund
Die bereits in den vergangenen Jahren erfolgten Erhöhungen der KWKG- und Offshore-Netzumlage setzen sich auch 2026 fort. Ursächlich hierfür sind die steigenden Kosten für den Ausbau und Betrieb von Offshore-Netzanbindungen sowie zu niedrig angesetzte Bemessungsgrundlagen im Vorjahr, die nun durch die KWKG-Umlagen kompensiert werden müssen.
Die KWKG-Umlage dient in erster Linie der Förderung von Strom- und Wärmeerzeugung in effizienten Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen). Über die Umlage werden die Zuschläge finanziert, die Netzbetreiber an Betreiber von KWK-Anlagen zahlen, um diese effiziente Strom- und Wärmeerzeugung zu unterstützen. Dadurch soll die dezentrale und klimaschonende Energieversorgung weiter ausgebaut werden. Die Umlagenhöhe bestimmt sich dabei nach den zu erwartenden Belastungen, die auf Basis von den unterlagerten Netzbetreibern sowie vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gemeldeten Prognosewerten identifiziert wurden. Für das Jahr 2026 ergibt sich somit für alle nicht privilegierten Letztverbräuche ein Anstieg der KWKG-Umlage von 0,277 ct/kWh auf 0,446 ct/kWh (+ 0,169 ct/kWh).
Die Offshore-Netzumlage soll die Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen sowie die Kosten aus Entschädigungen bei Störungen oder Verzögerungen der Anbindung von Offshore-Anlagen decken. Die dadurch entstehenden Kosten werden ebenfalls über die Netzentgelte auf die Stromverbraucher umgelegt. Für alle nicht privilegierten Letztverbräuche steigt sie von 0,816 ct/kWh auf 0,941 ct/kWh (+ 0,125 ct/kWh).
Begrenzung der Umlagen nach der besonderen Ausgleichsregelung
Das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) sieht u.a. für stromkostenintensive Unternehmen die Möglichkeit zur Begrenzung dieser Umlagen vor. Durch die sog. besondere Ausgleichsregelung gemäß der §§ 28 ff. EnFG soll die Wettbewerbsfähigkeit der antragsberechtigten Unternehmen im internationalen Vergleich gesichert werden.
Begrenzungssystem
Unternehmen, die für die besondere Ausgleichsregelung berechtigt sind, profitieren von einer reduzierten Umlagebelastung auf ihren selbst verbrauchten Strom, wenn sie beim BAFA bis zum 30. Juni des Jahres (Antragsjahr) einen Begrenzungsantrag stellen. Die Begrenzung greift dann für das Folgejahr.
Die Begrenzung der Umlagen erfolgt dabei nicht für den gesamten Stromverbrauch eines Unternehmens. Während für den Stromanteil bis 1 GWh - den sog. Selbstbehalt - keine Umlagenbegrenzung erfolgt, werden die Umlagen für den darüberhinausgehenden Anteil auf 15 bzw. 25 % begrenzt, je nachdem welchem Wirtschaftszweig das antragstellende Unternehmen zugeordnet ist. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine weitergehende Reduzierung der Umlagen möglich, ein sogenannter (Super)-Cap. Hierbei werden die Umlagen je nach Wirtschaftszweig des Unternehmens auf 0,5 bzw. 1 % der Bruttowertschöpfung begrenzt. Unternehmen, die einem Wirtschaftszweig zugeordnet sind, der nur eine geringere Reduzierung zulässt (25 % bzw. 1 % Cap), können die volle Reduzierung (15 % bzw. 0,5 % Super Cap) erzielen, soweit sie ihren Stromverbrauch in besonderer Weise durch erneuerbaren Energien decken.
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