Zum Zustellungsnachweis beim Einwurf-Einschreiben im Lichte der Rechtsprechung des BAG und des LAG Hamburg
Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit Urteil vom 30.01.2025 – 2 AZR 68/24 mit einer in der arbeitsrechtlichen Praxis zentralen Frage befasst:
Genügt ein Einwurf-Einschreiben, ergänzt durch den Online abrufbaren Sendestatus, um den Zugang einer Kündigung im Sinne des § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB rechtssicher nachzuweisen?
Das BAG verneint dies ausdrücklich. Einlieferungsbeleg und Sendungsverfolgung belegen lediglich den Versand, nicht aber den tatsächlichen Zugang der Erklärung beim Empfänger.
Diese bereits restriktive Linie hat das LAG Hamburg mit Urteil vom 14.07.2025 – 4 SLa 26/24 nochmals deutlich verschärft. Die Entscheidung stellt die bislang angenommene Eignung des Einwurf-Einschreibens als tragfähiges Beweismittel grundsätzlich in Frage; und dies auch angesichts des geänderten Zustellverfahrens der Deutschen Post.
I. Ausgangspunkt: Zugang als Wirksamkeitsvoraussetzung
Empfangsbedürftige Willenserklärungen unter Abwesenden werden gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB erst mit Zugang wirksam. Für die Kündigung besteht darüber hinaus das Formerfordernis der Schriftform (§§ 623, 126 BGB), dessen Nichteinhaltung zur Nichtigkeit (§ 125 BGB) der Erklärung führt.
Die Darlegungs- und Beweislast für den Zugang der Kündigung trägt grundsätzlich der Erklärende, im Arbeitsrecht regelmäßig der Arbeitgeber. Der bloße Versand der Erklärung genügt hierfür nicht.
Ein Zugang setzt nicht voraus, dass der Empfänger den Inhalt der Erklärung tatsächlich zur Kenntnis nimmt. Erforderlich ist vielmehr, dass die Willenserklärung derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass unter gewöhnlichen Umständen mit einer Kenntnisnahme gerechnet werden kann.
II. BAG 30.01.2025 – 2 AZR 68/24: Kein Anscheinsbeweis durch Einlieferungsbeleg und Sendestatus
Im vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte die Arbeitgeberin die Kündigung per Einwurf-Einschreiben versandt. Nachgewiesen waren die Einlieferung bei der Deutschen Post sowie ein online abrufbarer Sendestatus, der eine Zustellung auswies. Die Arbeitnehmerin bestritt den Zugang. Ein Auslieferungsbeleg wurde nicht vorgelegt.
Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass Einlieferungsbeleg und Sendungsverfolgung lediglich die Absendung der Kündigung bzw. einen systemseitig dokumentierten Zustellvorgang belegen, jedoch keine hinreichend belastbaren Feststellungen zum konkreten Zustellgeschehen erlauben. Sie sind daher weder geeignet, den Zugang der Kündigung sicher nachzuweisen, noch einen Beweis des ersten Anscheins zu begründen.
Zugleich hat sich das BAG von einer unreflektierten Übertragung der zivilrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs distanziert, ohne deren Grundsätze ausdrücklich zu bestätigen oder zu verwerfen. Der BGH hat einen Anscheinsbeweis für den Zugang eines Einwurf-Einschreibens angenommen, wenn neben dem Einlieferungsbeleg auch eine Reproduktion des Auslieferungsbelegs vorlag und das ordnungsgemäße Zustellverfahren eingehalten wurde (BGH, Urt. v. 27.09.2016 – II ZR 299/15, Rn. 33). Ob und unter welchen Voraussetzungen dieser Ansatz im arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz uneingeschränkt Anwendung finden kann, hat das BAG ausdrücklich offengelassen.
Entscheidend war im konkreten Fall, dass die Arbeitgeberin weder den Auslieferungsbeleg vorgelegt noch dargelegt hatte, welches Zustellverfahren zur Anwendung gekommen ist. Die bloße Vorlage des Einlieferungsbelegs in Verbindung mit dem online abgefragten Sendestatus („Die Sendung wurde zugestellt“) reichte nicht aus. Es fehlte insbesondere an Angaben zur Person des Zustellers und zu den näheren Umständen des Einwurfs. Damit bestand keine tragfähige Grundlage für einen Anscheinsbeweis.
III. LAG Hamburg 14.07.2025 – 4 SLa 26/24: Verschärfte Risiken bei Einwurf-Einschreiben
In einer aktuellen Entscheidung hat das LAG Hamburg die ohnehin bestehenden Risiken des Einwurf-Einschreibens nochmals erheblich verschärft und die Grundlagen eines möglichen Anscheinsbeweises grundlegend in Frage gestellt.
Anlass war ein Rechtsstreit über den Zugang einer Einladung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM), die der Arbeitgeber per Einwurf-Einschreiben versandt hatte. Der Zugang konnte nicht festgestellt werden. Dies hatte zur Folge, dass die später ausgesprochene krankheitsbedingte Kündigung an der Verhältnismäßigkeit scheiterte, weil der Arbeitgeber nicht nachweisen konnte, dass ein ordnungsgemäß angebotenes bEM entbehrlich gewesen wäre.
Zentral für die Entscheidung war die Auseinandersetzung des Gerichts mit dem inzwischen geänderten Zustellverfahren der Deutschen Post (vgl. LAG Hamburg, Urt. v. 14.07.2025 – 4 SLa 26/24, Rn. 105 ff.). Während früher die Zustellung durch ein individualisiertes Verfahren mit ablösbarem Etikett und gesondertem Auslieferungsbeleg dokumentiert wurde, erfolgt die Zustellung heute über ein Scanverfahren. Dabei wird der Barcode der Sendung vor dem Einwurf erfasst und der Vorgang systemseitig abgeschlossen, ohne dass sich aus der Dokumentation eindeutig ergibt, ob tatsächlich ein Einwurf vorgenommen oder die Sendung übergeben wurde. Der Zustellnachweis enthält weder eine konkrete Uhrzeit noch die vollständige Empfängeradresse; zudem bleibt offen, welche Zustellvariante im Einzelfall gewählt wurde.
Nach Auffassung des LAG fehlt es unter diesen Umständen an einem typischen Geschehensablauf, der die Annahme eines Anscheinsbeweises rechtfertigen könnte. Der dokumentierte Vorgang lasse zu viele Unsicherheiten offen und hänge letztlich stark von der individuellen Arbeitsweise des Zustellers sowie von äußeren Umständen ab. Hinzu komme ein weiteres strukturelles Problem: Würde man gleichwohl einen Anscheinsbeweis annehmen, wäre dieser für den vermeintlichen Empfänger faktisch kaum zu erschüttern, da ihm weder der genaue Ablauf der Zustellung noch die konkret behauptete Zustellform bekannt seien.
Auch der Versuch einer nachträglichen Beweisführung scheiterte. Die Vernehmung des Zustellers brachte keine verwertbaren Erkenntnisse, da dieser sich weder an die konkrete Zustellung erinnern noch den dokumentierten Vorgang zuverlässig bestätigen konnte. Das Gericht macht damit deutlich, dass eine spätere „Beweisrettung“ regelmäßig ins Leere läuft, wenn der Zugang nicht bereits im Zeitpunkt der Zustellung belastbar gesichert wurde.
Die Konsequenzen der Entscheidung sind erheblich. Der Arbeitgeber konnte den Zugang der bEM-Einladung nicht beweisen und sah sich deshalb mit deutlich erhöhten Anforderungen an die Darlegung der Verhältnismäßigkeit der Kündigung konfrontiert. Diese Hürde konnte er nicht überwinden. Die Kündigung war unwirksam.
IV. Praktische Folgen der Rechtslage
Für die Praxis bedeutet dies, dass das Einwurf-Einschreiben derzeit kein verlässliches Mittel mehr darstellt, um den Zugang rechtlich bedeutsamer Erklärungen sicher nachzuweisen. Die bestehende Rechtsunsicherheit wird zusätzlich dadurch verschärft, dass gegen das Urteil die Revision beim BAG unter dem Aktenzeichen 2 AZR 184/25 anhängig ist und eine höchstrichterliche Klärung noch aussteht.
Bis zu einer Entscheidung des BAG ist daher dringend zu empfehlen, bei rechtlich sensiblen Erklärungen auf eine persönliche Übergabe unter Zeugen oder auf die Zustellung durch einen Boten mit dokumentiertem Einwurf zurückzugreifen. Wer gleichwohl auf das Einwurf-Einschreiben setzt, nimmt ein erhebliches und vermeidbares Prozessrisiko in Kauf.