Update Industriestrompreis: Förderrichtlinie zur Entlastung für strom- und handelsintensive Unternehmen ab 2026 vorgelegt
Die Bundesregierung plant die Einführung eines staatlich geförderten Industriestrompreises ab dem 01.01.2026. Ziel ist es, energieintensive Unternehmen angesichts anhaltend hoher Stromkosten gezielt zu entlasten, um ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit zu sichern. Mit dem nun vorliegenden Entwurf der nationalen Förderrichtlinie konkretisiert das Bundesministerium für Wirtschafft und Energie den durch das europäische Beihilfenrecht eröffneten Rechtsrahmen. Hiermit wird der Gedanke der Förderung der stromkostenintensiven Unternehmen aus dem Jahr 2023 (Strompreisbremse) wieder aufgegriffen. Damals wurde bereits dieser Industriesektor begünstigt.
Hintergrund
Unionsrechtliche Grundlage ist das am 25.06.2025 verabschiedete Clean Industrial Deal State Aid Framework (CISAF). Dieser Beihilferahmen ergänzt die Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen (KUEBLL) und ermöglicht es den Mitgliedstaaten, stromintensiven Sektoren mit erheblichem Verlagerungsrisiko befristet einen reduzierten Strompreis zu gewähren. Das Verlagerungsrisiko bezieht sich auf die Gefahr einer Produktionsverlagerung in Drittstaaten mit niedrigeren Energie- und Klimastandards. Die Förderung soll die Abrechnungsjahre 2026 bis 2028 umfassen. Zuständige Bewilligungsbehörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) sein. Die Antragstellung ist voraussichtlich ab dem Jahr 2027 vorgesehen, mit einer Antragsfrist zwischen dem 31.03. und dem 30.09.
Antragsberechtigung
Die Beihilfefähigkeit knüpft an die in den KUEBLL-Leitlinien definierte Liste von Sektoren mit erheblichem Verlagerungsrisiko an. Hierzu zählen insbesondere Teile der chemischen Industrie, die Metallindustrie, die Papierindustrie und die Zementproduktion.
Unternehmen können gemäß der aktuellen Förderrichtlinie die Strompreiskompensation und den Industriestrompreis parallel nutzen. Eine Einschränkung erfolgt dadurch, dass Strommengen, die im Rahmen der Strompreiskompensation berücksichtigt werden, beim Industriestrompreis nicht mehr berücksichtigungsfähig sind.
Bemessung der Beihilfe
Förderfähig sind 50 % des anrechenbaren Stromverbrauchs des Unternehmens. Maßgeblich ist die im Abrechnungsjahr an der jeweiligen Abnahmestelle tatsächlich selbst verbrauchte Strommenge. Nicht begünstigt sind die an Dritte weitergeleiteten oder nicht selbstverbrauchten Strommengen. Die Erzeugungsquelle oder die Art des Bezugs sind unerheblich. Maßgeblicher Faktor ist neben der Beihilfeintensität der sog. Referenzwert, d.h. der durchschnittliche Börsenpreis für Strom, der im Vorjahr an der Energiebörse für Deutschland gehandelt wurde, bezogen auf das jeweilige Abrechnungsjahr. Hiervon sind 50 % förderfähig, jedoch maximal 50 EUR/MWh (Zielpreis-Begrenzung)
Beitrag zur Dekarbonisierung (ökologische Gegenleistung)
Im Gegenzug verpflichtet sich der Antragsteller, mindestens 50 % des gewährten Beihilfebetrages als Beitrag zur Dekarbonisierung zu reinvestieren. Hierzu zählen insbesondere Investitionen in Anlagen zur Erzeugung Erneuerbarer Energien, Energiespeicherlösungen oder Elektrifizierungsmaßnahmen. Mit der Umsetzung der Investitionsmaßnahmen darf erst nach Antragstellung begonnen werden, sofern sie als ökologische Gegenleistung berücksichtigt werden sollen.
Unsere Erfahrung
Bereits im Rahmen der Strompreisbremse 2023/2024 haben wir eine Vielzahl energieintensiver Unternehmen bei der Antragsprüfung, Strukturierung der Strommengen, beihilferechtlichen Bewertung und Behördenkommunikation begleitet.
Die nun geplante Einführung des Industriestrompreises knüpft systematisch an diese Entlastungsmechanismen an – allerdings mit neuen beihilferechtlichen Anforderungen und zusätzlichen Investitionsverpflichtungen.
Aus unserer Beratungspraxis wissen wir, dass insbesondere die korrekte Abgrenzung der Strommengen, die Abstimmung mit bestehenden Entlastungstatbeständen sowie die Dokumentation der ökologischen Gegenleistung entscheidend für eine rechtssichere Bewilligung sind.
Ausblick und Handlungsempfehlungen
Anders als rein betriebswirtschaftliche Fördermittelberater betrachten wir den Industriestrompreis primär aus beihilferechtlicher, regulatorischer und haftungsrechtlicher Perspektive. Gerade die parallele Nutzung mehrerer Entlastungstatbestände erfordert eine strukturierte juristische Bewertung, um Rückforderungsrisiken zu vermeiden.
1. Frühzeitige Beihilfeprüfung auf Sektorebene
Abgleich der WZ-Zuordnung mit der KUEBLL-Sektorenliste
Prüfung des Verlagerungsrisikos im Unternehmenskontext
Dokumentation der Branchenzugehörigkeit
Abstimmung mit Wirtschaftsprüfern
Diese Maßnahmen sind sorgfältig zu planen und mit weiteren Berichts- und Nachweispflichten abzustimmen.
Wir begleiten Unternehmen seit Einführung der Strompreisbremse bei der rechtssicheren Nutzung energiebezogener Entlastungstatbestände.
Gerne prüfen wir für Sie:
die Antragsberechtigung,
die optimale Förderstrategie,
die beihilferechtliche Zulässigkeit geplanter Investitionen,
sowie mögliche Wechselwirkungen mit bestehenden Entlastungen.
Sprechen Sie uns frühzeitig an – insbesondere vor Investitionsentscheidungen.
Gerne unterstützen wir Sie bei dieser Prüfung, der Planung von vorbereitenden Maßnahmen und der Begleitung des Antrags. Kontaktieren Sie uns noch heute für eine individuelle Beratung