EEG 2023: Neue Regeln bei negativen Strompreisen, §§ 51, 51a EEG
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Mit dem kontinuierlichen Ausbau der Erneuerbare Energien kommt es zunehmend zu Situationen, in denen die erzeugten Strommengen ein Überangebot verursachen, mithin die Nachfrage übersteigen. Dies führt zu negativen Strompreisen an der Börse, die nicht nur ökonomisch belastend sind, sondern auch die Netzstabilität beeinträchtigen können. Mit dem „Solarspitzen-Gesetz“ hat der Gesetzgeber zentrale Anpassungen in den §§ 51 und 51a EEG vorgenommen, um auf diese Situation zu reagieren und eine flexiblere Nutzung der erneuerbaren Energien herbeizuführen.
Sofortiger Wegfall der Vergütung bei negativen Preisen - § 51 EEG
Nach der bisherigen Rechtslage trat ein Vergütungsausfall nur dann ein, wenn der Börsenstrompreis über einen längeren Zeitraum hinweg negativ war – zunächst, im Jahr 2023, für vier Stunden, dann kontinuierlich abnehmend bis 2027 nur noch eine Schwelle von einer Stunde geltend sollte. Seit Inkrafttreten der Neuregelung entfällt die Einspeisevergütung für Neuanlagen bereits in jeder einzelnen Viertelstunde, in der der Day-Ahead-Börsenpreis negativ notiert ist. Damit reagiert der Gesetzgeber auf die immer kleinteiliger werdenden Preissignale und schafft stärkere Anreize, die Stromproduktion flexibel auszurichten. Die Neuregelung gilt schon für Anlagen ab 2 kWp installierter Leistung. Zuvor lag die Schwelle bei 400 kWp. Damit sind nun auch kleinste Photovoltaikanlagen betroffen. Für Anlagen bis 100 kWp gilt allerdings eine Übergangsregelung: Ohne ein intelligentes Messsystem lässt sich eine viertelstundenscharfe Abrechnung nicht durchführen. Daher greift die neue Vergütungskürzung für diese Anlagen erst ab dem Jahreswechsel nach Installation eines Smart Meters.
Um Bestandsanlagen zur freiwilligen Teilnahme zu bewegen, sieht § 100 Abs. 47 EEG ab 2025 eine Erhöhung des anzulegenden Werts in Höhe von 0,6 ct/kWh vor, wenn sich Betreiber den neuen Regeln unterwerfen. Auf diese Weise soll die Marktorientierung auch bei älteren Anlagen gestärkt werden.
Neues Kompensationsmodell für Vergütungsausfälle - § 51a EEG
Die bisherige Kompensation von Vergütungsausfällen erfolgte durch eine pauschale Verlängerung des Förderzeitraums. Dieses Instrument erwies sich als unzureichend, da es die saisonal stark schwankenden Erträge von Erneuerbare-Energien-Anlagen nicht angemessen berücksichtigte.
Mit der Novellierung von § 51a EEG hat der Gesetzgeber daher ein Zeitkontingent-Modell geschaffen. Die Verlängerung des Förderzeitraums orientiert sich nun an der durchschnittlichen monatlichen Ertragsverteilung. Maßgeblich ist die Zahl der negativen Viertelstunden pro Jahr; bei Photovoltaikanlagen wird dieser Wert mit einem Faktor von 0,5 gewichtet, um die spezifischen Ertragsprofile widerzuspiegeln. Gleichzeitig ist sichergestellt, dass keine Doppelkompensation eintritt: Negative Preise, die während des verlängerten Förderzeitraums auftreten, werden nicht erneut ersetzt.
Bewertung und Ausblick
Die neuen Regelungen stützen den Paradigmenwechsel in der Förderung erneuerbarer Energien. Betreiber sollen künftig auch im Falle negativer Preise zu wirtschaftlichem Handeln angeregt werden. Eigenverbrauch, Lastverschiebung und Speicherlösungen werden damit zu zentralen Elementen einer wirtschaftlich erfolgreichen Betriebsstrategie.
Für kleinere PV-Anlagen bringt die Neuregelung zusätzliche Herausforderungen mit sich, da sie sobald ein Smart Meter installiert ist denselben Marktmechanismen unterliegen wie große Anlagen. Gleichzeitig sorgt das Zeitkontingent-Modell für mehr Fairness bei der Kompensation von Ausfällen und schafft so einen verlässlichen Rahmen. Insgesamt verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, erneuerbare Energien stärker in das Energiesystem zu integrieren und dabei zugleich die wirtschaftlichen Bedingungen für die Betreiber zu sichern.
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