BK4-22-089 (AgNes): Verlängerung der individuellen Netzentgelte bis Ende 2026 – rechtliche Einordnung und strategische Konsequenzen

1. Ausgangslage

Individuelle Netzentgelte sind für energieintensive Unternehmen ein zentrales Instrument zur Begrenzung strukturell bedingter Stromkosten. Mit der Festlegung BK4-22-089 („AgNes“) hat die Bundesnetzagentur den bisherigen Flickenteppich vereinheitlicht. Die nun erfolgte Verlängerung bis zum 31.12.2026 ist vor diesem Hintergrund mehr als eine bloße Fristentscheidung.

Sie markiert den Versuch, nationale Entlastungsmechanismen mit europarechtlichen Vorgaben, Transformationszielen und Haushaltsrealitäten in Einklang zu bringen.

2. Regulatorischer und beihilferechtlicher Rahmen

Die AgNes-Festlegung konkretisiert § 19 Abs. 2 StromNEV unter Berücksichtigung:

  • des europäischen Beihilfenrechts,

  • der Systematik des EnFG,

  • der zunehmenden Bedeutung von Eigenversorgung, Kundenanlagen und sektoraler Transformation.

Die Bundesnetzagentur folgt erkennbar dem Leitbild einer eng begrenzten, transparenten und überprüfbaren Entlastung, die nur bei nachweisbarer atypischer Netznutzung greift.

3. Bedeutung der Verlängerung bis Ende 2026

Die Verlängerung bringt:

  • Planungssicherheit für laufende Entgeltmodelle,

  • zugleich aber keine materielle Liberalisierung.

Vielmehr deutet sich eine Verdichtung der Verwaltungspraxis an:

  • höhere Anforderungen an Prognosen,

  • intensivere Nachprüfungen,

  • stärkere Verzahnung mit beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission.

Unternehmen müssen davon ausgehen, dass individuelle Netzentgelte künftig noch stärker als Ausnahmeinstrument behandelt werden.

4. Was Unternehmen jetzt prüfen sollten

a) Netznutzung und Lastprofile
Produktionsanpassungen, Flexibilisierung, Elektrifizierung und Eigenerzeugung verändern die Netzwirkung – oft unbemerkt.

b) Entlastungsportfolio insgesamt
Individuelle Netzentgelte sind kein isoliertes Instrument, sondern Teil eines Gesamtgefüges aus:

  • EnFG-Begrenzungen,

  • Strompreiskompensation,

  • KWKG-/Offshore-Umlagen,

  • gegebenenfalls CBAM-bedingten Kostenverschiebungen.

c) Dokumentation und Prüfungsfestigkeit
Fehlende oder unplausible Unterlagen sind einer der häufigsten Gründe für nachträgliche Korrekturen.

5. Typische Fehler aus der Beratungspraxis

  • Fortführung historischer Netzentgeltmodelle trotz veränderter Produktion

  • Unzureichende Abstimmung zwischen Technik, Einkauf und Recht

  • Fehlende beihilferechtliche Gesamtbetrachtung

  • Unterschätzung ex-post-Prüfungen durch Regulierungsbehörden

6. Strategische Einordnung

Die Verlängerung bis Ende 2026 ist keine Garantie für die Zukunft individueller Netzentgelte. Vielmehr spricht vieles dafür, dass das Instrument mittelfristig:

  • stärker europarechtlich harmonisiert,

  • enger mit Transformations- und ESG-Zielen verknüpft,

  • und regulatorisch weiter verengt wird.

Unternehmen sind gut beraten, individuelle Netzentgelte nicht isoliert, sondern als Teil einer langfristigen Energie- und Regulierungsstrategie zu betrachten.

7. Schlussbemerkung

BK4-22-089 schafft Zeit – aber keine Schonfrist. Wer individuelle Netzentgelte nutzt oder nutzen will, sollte die Verlängerung bis Ende 2026 aktiv verwenden: zur Überprüfung, Anpassung und rechtssicheren Neuausrichtung.

Gerade in einem zunehmend politisierten und europäisierten Energierecht entscheidet heute die Qualität der Vorbereitung über die Entlastung von morgen.

Jasper Stein