Akteneinsicht und Auskunft über den Inhalt einer anonymen Anzeige
Nach der am 25.9.2025 veröffentlichten Entscheidung des BFH vom 15.7.2025, IX R 25/24 ist das Interesse eines Steuerpflichtigen an der Kenntnisnahme einer gegen ihn gerichteten anonymen Anzeige im Rahmen der behördlichen Ermessensentscheidung über einen Antrag auf Akteneinsicht gegen kollidierende Geheimhaltungsinteressen des Anzeigeerstatters sowie der Finanzbehörde abzuwägen. Ferner sind Informationen einer anonymen Anzeige, soweit sie den Steuerpflichtigen persönlich betreffen, personenbezogene Daten i.S.v. Art. 4 Nr. 1 DSGVO und grundsätzlich dem Auskunftsrecht gem. Art. 15 Abs. 1 DSGVO unterworfen. Der Ausschluss dieses Auskunftsanspruchs nach § 32c Abs. 1 Nr. 1 AO ist nach Auffassung des BFH unionsrechtskonform. Die Finanzverwaltung muss über den Inhalt einer anonymen Anzeige keine Auskunft erteilen, wenn das Geheimhaltungsinteresse und der Schutz des Anzeigeerstatters das Informationsinteresse des Steuerpflichtigen überwiegen.
Sachverhalt:
Die Kläger, eine Personenhandelsgesellschaft und ihre Gesellschafter, begehrten nach einer Kassen-Nachschau Einsicht in eine anonyme Anzeige, die das Finanzamt gegen sie erhalten hatte. Steuerstrafrechtliche oder ordnungsrechtliche Vorwürfe erwuchsen aus der Nachschau ebenso wenig wie steuerliche Nachforderungen. Die Kläger beantragten Akteneinsicht und die wortgetreue Wiedergabe der Anzeige, sowie eine Auskunft nach Art. 15 DSGVO über etwaige personenbezogene Daten. Mit beidem wollte die Klägerin Kenntnis vom Inhalt der Anzeige erhalten, um auf diese Weise Rückschlüsse auf die Person des Anzeigeerstatters ziehen zu können. Das Finanzamt verweigerte die Offenlegung des Anzeigeinhalts und des Anzeigeerstatters, gewährte jedoch teilweise Auskunft zu personenbezogenen Daten.
Das FG Berlin-Brandenburg wies die Klage mit Urteil vom 25.9.2024 (16 K 16096/23, EFG 2025, 529) ab. Gegen dieses Urteil wandten sich die Kläger mit der Revision, die sowohl die Ablehnung des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO als auch die Ablehnung eines Akteneinsichtsrechts zum Gegenstand hat.
Entscheidungsgründe:
Der IX. Senat des BFH wies die Revision als unbegründet zurück. Die Abgabenordnung enthält keine Regelung, nach der ein Anspruch auf Akteneinsicht besteht. Ein während eines Verwaltungsverfahrens um Akteneinsicht nachsuchender Steuerpflichtiger hat aber Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung der Finanzbehörde. Denn die Behörde ist nicht gehindert, in Einzelfällen Akteneinsicht zu gewähren. Grundlage dieses Anspruchs ist das Rechtsstaatsprinzip gem. Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. dem Prozessgrundrecht gem. Art. 19 Abs. 4 GG (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteil vom 7.5.2024, IX R 21/22, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, m.w.N.). Im Streitfall sei das Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt worden. Die Interessenabwägung zwischen Informationsinteresse der Kläger und Geheimhaltungsinteresse der Verwaltung sowie des Anzeigeerstatters fiel zulasten der Kläger aus. Die Identität des Anzeigenstellers und der Inhalt der anonymen Anzeige unterliegen dem Steuergeheimnis (§ 30 AO) und genießen besonderen Schutz. Hiervon sei im Regelfall auszugehen, es sei denn, der Steuerpflichtige würde - was im Streitfall nicht in Betracht zu ziehen war - infolge der Anzeige einer unberechtigten strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt.
Dem von der Klägerin verfolgten Anspruch auf Auskunft über den Inhalt der anonymen Anzeige nach Art. 15 DSGVO erteilte der BFH ebenfalls eine Absage. Das Gericht führte hierzu aus, dass der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO zwar grundsätzlich eröffnet ist, jedoch durch § 32c Abs. 1 Nr. 1 AO in unionsrechtskonformer Weise eingeschränkt wird. Eine Offenlegung könne daher nur in Ausnahmefällen verlangt werden, wenn konkrete Indizien für Missbrauch oder falsche Angaben vorliegen. Die Kläger hatten solche Umstände nicht substantiiert vorgetragen.
Hinweis:
Für die Beratungspraxis bedeutet die Entscheidung, dass Steuerpflichtige keinen generellen Anspruch auf Offenlegung des Inhalts anonymer Anzeigen haben. Das Informationsinteresse des Betroffenen trete nach der Rechtsprechung des BFH regelmäßig hinter das Geheimhaltungsinteresse des Anzeigeerstatters zurück. Berater sollten daher bei Auskunfts- oder Akteneinsichtsgesuchen konkret darlegen, weshalb im Einzelfall eine Offenlegung erforderlich ist, etwa wenn deutliche Hinweise auf falsche Behauptungen oder Rechtsmissbrauch bestehen. Finanzämter dürfen Inhalte anonymer Anzeigen in aller Regel geheim halten, was die Bedeutung einer fundierten Argumentation durch Steuerpflichtige und deren Berater noch verstärkt.
Der Autor: Dr. Alexander Kersten - Rechtsanwalt, Steuerberater und geschäftsführender Partner bei STEIN Rechtsanwälte Steuerberater in Köln. Der Beitrag wurde mit freundlicher Genehmigung des Stollfuß Verlags – Zweigniederlassung der Lefebvre Sarrut GmbH – zur Verfügung gestellt. Der Beitrag wurde im Newsletter eNews Steuern, Nr. 39/2025 vom 30.09.2025 veröffentlicht.