Ausweitung der Strompreiskompensation: EU-Reform weitet Entlastungen aus

Gute Nachrichten für energieintensive Unternehmen: Mit der Veröffentlichung der geänderten Beihilfeleitlinien zur Kompensation indirekter CO₂-Kosten (C/2026/196), der sogenannten Strompreiskompensation (SPK), hat die Europäische Kommission Klarheit geschaffen. Ab dem Abrechnungsjahr 2025 wird der Kreis der förderfähigen Sektoren deutlich erweitert und zugleich die maßgeblichen CO₂-Emissionsfaktoren für den Zeitraum 2026 bis 2030 angepasst – mit spürbaren Auswirkungen insbesondere für stromintensive Unternehmen in Deutschland.

Hintergrund

Die SPK ist ein beihilferechtliches Instrument im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EU-ETS), das Unternehmen für indirekte CO₂-Kosten im Strompreis entlastet. Diese Kosten entstehen, weil Stromerzeuger verpflichtet sind, für ihre CO₂-Emissionen Emissionszertifikate zu erwerben und die hierdurch entstehenden Aufwendungen regelmäßig an ihre Kunden weiterreichen.

Der dadurch steigende Strompreis stellt insbesondere energieintensive Unternehmen im internationalen Wettbewerb vor erhebliche Herausforderungen. Ziel der SPK ist es daher, die internationale Wettbewerbsfähigkeit stromintensiver Industrien aus Sektoren mit einem besonders hohen Carbon Leakage-Risiko zu erhalten. Vermieden werden soll mithin, die Verlagerung von industrieller Produktion in Länder ohne oder mit geringeren CO2-Bepreisungen – was negative Folgen sowohl für den Klimaschutz als auch für den Industriestandort Europa mit sich brächte.

Die in Deutschland für die Gewährung der Strompreiskompensation zuständige Behörde ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt), die beim Umweltbundesamt angesiedelt ist.

EU-Reform – Was ist neu?

Mit den überarbeiteten Beihilfeleitlinien wird der Anwendungsbereich der Förderung ab dem Abrechnungsjahr 2025 deutlich ausgeweitet. Insgesamt werden 22 weitere Sektoren u.a. aus den Bereichen organische Chemie, Glasproduktion und Batteriezellfertigung in den Kreis der beihilfefähigen Unternehmen aufgenommen. Zugleich hat die Europäische Kommission die maßgeblichen CO₂-Emissionsfaktoren für den Zeitraum 2026 bis 2030 angepasst. Für Deutschland steigt der CO₂-Emissionsfaktor von bislang 0,72 auf 0,73, was zu einer höheren Bemessungsgrundlage der indirekten CO₂-Kosten und damit zu einer erhöhten Förderhöhe für deutsche Unternehmen führt.

Für schon bislang beihilfefähige Sektoren wird die Beihilfeintensität, d.h. der Prozentsatz der indirekten CO₂-Kosten, der Unternehmen erstattet wird, zudem von 75 % auf 80 % erhöht. Für die neu aufgenommenen Sektoren liegt diese bei 75 %.

Auch nach der Reform bleibt die Verpflichtung bestehen, mindestens 50 % der gewährten Strompreiskompensation durch ökologische Gegenleistungen zu reinvestieren. Neu ist jedoch, dass neben dem bislang anerkannten Grünstrombezug erstmals zusätzliche Investitionsalternativen zugelassen sind. Unternehmen können die Reinvestitionspflicht künftig auch durch Investitionen in neue oder modernisierte Anlagen erfüllen, die messbar zur Entlastung des Stromsystems beitragen, ohne den Einsatz fossiler Brennstoffe zu erhöhen.

Fazit

Mit der Reform hat die Europäische Kommission wichtige Weichen für eine stärkere Entlastung stromintensiver Unternehmen gestellt. Nun kommt es entscheidend auf die Umsetzung auf nationaler Ebene an. Die Mitgliedstaaten müssen die geänderten Leitlinien bis spätestens 30. Juni 2026 in nationales Recht überführen; eine Förderung kann dabei bereits für das Abrechnungsjahr 2025 auch für neu aufgenommene Sektoren vorgesehen werden.

Für Unternehmen stellt sich nun die Frage, ob sie unter die erweiterten beihilfefähigen Sektoren fallen und welche Vorbereitungen für eine Antragstellung bereits jetzt erforderlich sind.

Gerne begleiten wir Sie bei allen rechtlichen und praktischen Fragen rund um die Strompreiskompensation – von der ersten Einschätzung der Förderfähigkeit bis zur Antragstellung und Umsetzung der ökologischen Gegenleistungen. Kontaktieren Sie uns noch heute für eine individuelle Beratung.

Robert Haupt