Steueränderungsgesetz 2025 - Was jetzt für Ihr Unternehmen relevant wird
Das Steueränderungsgesetz 2025 wurde am 4. Dezember 2025 vom Bundestag verabschiedet, am 19. Dezember 2025 vom Bundesrat gebilligt und ist seit dem 1. Januar 2026 in Kraft. Zahlreiche Änderungen betreffen Unternehmen und gemeinnützige Organisationen unmittelbar. Von der Entfernungspauschale über die dauerhafte Absenkung der Gastronomiesteuer bis zur Anerkennung des E-Sports als gemeinnütziger Zweck: Die Neuregelungen sind punktuell, entfalten in der Praxis aber oft größere Wirkung als umfassende Reformgesetze – insbesondere im Zusammenspiel mit bestehenden Unternehmensstrukturen, Förderinstrumenten und steuerlichen Gestaltungen.
Nachfolgend geben wir Ihnen einen kompakten Überblick über die wesentlichen Änderungen:
1. Einkommensteuer
Einheitliche Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG)
Ab dem Veranlagungszeitraum 2026 gilt: Die Entfernungspauschale wird auf 38 Cent pro Kilometer ab dem ersten Kilometer angehoben – und die bisherige Staffelung entfällt vollständig. Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bedeutet das eine spürbare Vereinfachung bei der Berechnung von Fahrtkosten.
Betriebsveranstaltungen (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG)
Die Pauschalierungsmöglichkeit für Betriebsveranstaltungen – etwa Weihnachtsfeiern oder Jubiläumsfeiern – wird gesetzlich klar geregelt. Wichtig: Die Pauschalierung wird künftig nur noch gewährt, wenn die Veranstaltung allen Arbeitnehmern offensteht – nicht nur einer bestimmten Gruppe. Die Regelung ist eine Reaktion auf die neuere BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 27.3.2024, VI R 5/22) und schafft für Unternehmen nun verlässliche Planungsgrundlagen.
Parteispenden: Anhebung der Höchstbeträge (§ 10b Abs. 2 Satz 1, § 34g Satz 2 EStG)
Die steuerlich abzugsfähigen Höchstbeträge für Parteispenden werden von bisher 1.650 EUR auf 3.300 EUR verdoppelt. Dies betrifft sowohl den Sonderausgabenabzug als auch die Steuerermäßigung.
Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26, 26a EStG)
Gute Nachrichten für Vereine und gemeinnützige Organisationen: Die steuerfreien Pauschalen für ehrenamtlich Tätige werden angehoben.
Übungsleiterpauschale: von 3.000 EUR auf 3.300 EUR
Ehrenamtspauschale: von 840 EUR auf 960 EUR
Für Vereine als Arbeitgeber bedeutet das: Ehrenamtliche können künftig mehr steuerfrei erhalten, ohne dass auf Vereinsseite Lohnsteuer anfällt.
Sonderabschreibungen und Forschungszulage (§ 7b EStG, § 9 FZulG)
Unternehmen, die Sonderabschreibungen nutzen oder die Forschungszulage in Anspruch nehmen, profitieren von mehr Rechtssicherheit: Die Regelungen werden dynamisch an aktuelle europäische Vorgaben angepasst. Das schafft verlässliche Rahmenbedingungen für Investitions- und Forschungsentscheidungen.
Weitere Änderungen im Einkommensteuerrecht
Die Endfassung des Gesetzes enthält darüber hinaus mehrere Änderungen, die auf Vorschlag des Finanzausschusses in das Gesetzgebungsverfahren aufgenommen wurden:
Steuerfreiheit für Olympia- und Paralympics-Prämien (§ 3 Nr. 73 EStG): Prämienzahlungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe für Medaillengewinne bei Olympischen oder Paralympischen Spielen sind ab dem 1. Januar 2026 steuerfrei.
Doppelte Haushaltsführung im Ausland (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG): Für Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung im Ausland können künftig die tatsächlichen Aufwendungen geltend gemacht werden – maximal jedoch 2.000 EUR pro Monat. Relevant insbesondere für international tätige Unternehmen und entsandte Mitarbeiter.
Gewerkschaftsbeiträge als Werbungskosten (§ 9a Satz 3 EStG): Beitragszahlungen an Gewerkschaften können ab 2026 zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag als Werbungskosten berücksichtigt werden.
2. Umsatzsteuer
Dauerhaft 7 % auf Speisen – Planungssicherheit für die Gastronomie (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG)
Ab dem 1. Januar 2026 gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen dauerhaft – mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, die weiterhin mit 19 % besteuert werden. Damit entfällt die bisherige Unterscheidung zwischen Außer-Haus-Verkauf (7 %) und Verzehr vor Ort (19 %). Von der Neuregelung profitieren Restaurants, Kantinen, Bäckereien, Metzgereien, Catering-Anbieter sowie Kita-, Schul- und Krankenhausverpflegung. Für Gastronomiebetriebe schafft das verlässliche Grundlagen für Preisgestaltung und Steuerplanung.
Hinweis: Bei Kombi-Angeboten (z. B. Menüs mit Getränk) ist eine Aufteilung des Gesamtpreises nach Speisen (7 %) und Getränken (19 %) erforderlich. Kassensysteme sollten entsprechend angepasst sein.
Modernisierung des Vorsteuervergütungsverfahrens (§ 18g UStG)
Das Verfahren zur elektronischen Bekanntgabe von Vorsteuervergütungsbescheiden wird modernisiert. Ziel ist die Reduzierung von Verwaltungsaufwand und eine schnellere Bearbeitung. Unternehmen, die grenzüberschreitend Vorsteuern geltend machen, sollten die veränderten Abläufe kennen.
3. Gemeinnützigkeitsrecht
E-Sport als anerkannter gemeinnütziger Zweck (§ 52 Abs. 2 Satz 1 AO)
E-Sport wird ausdrücklich als steuerlich begünstigter gemeinnütziger Zweck in die Abgabenordnung aufgenommen. Vereine und Organisationen, die E-Sport fördern, können künftig die steuerlichen Vorteile der Gemeinnützigkeit in Anspruch nehmen – ein wichtiger Schritt für einen wachsenden Sektor.
Photovoltaikanlagen im gemeinnützigen Kontext (§ 58 Nr. 11 AO)
Der Betrieb von Photovoltaikanlagen wird für gemeinnützige Körperschaften steuerlich unschädlich gestellt, sofern er im Rahmen der gemeinnützigen Tätigkeit erfolgt. Das beseitigt bisherige Rechtsunsicherheiten und erleichtert die nachhaltige Energieversorgung gemeinnütziger Einrichtungen.
Unser Fazit
Das Steueränderungsgesetz 2025 ist keine große Systemreform – aber unterschätzen Sie die Wirkung punktueller Änderungen nicht. Ob Betriebsveranstaltungen, Fahrtkosten, Forschungsförderung oder Gemeinnützigkeitsstatus: Viele dieser Neuregelungen entfalten ihre Wirkung erst im Zusammenspiel mit Ihrer konkreten Unternehmens- oder Organisationsstruktur. Wer frühzeitig prüft, kann Gestaltungsspielräume nutzen – und vermeidet, dass Handlungsbedarf unbemerkt entsteht.
Wie wirkt das Steueränderungsgesetz auf Ihre konkrete Situation?
Wir analysieren gemeinsam mit Ihnen, welche dieser Änderungen für Ihr Unternehmen oder Ihre Organisation relevant sind – und wo sich steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten ergeben. Unsere Expertise im Steuerrecht steht Ihnen dabei von der ersten Einschätzung bis zur konkreten Umsetzung zur Verfügung.
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