EEG-Ausschreibungen für PV-Anlagen: Was Investoren beim anzulegenden Wert beachten müssen
EEG-Ausschreibungen für PV-Anlagen: Was Investoren beim anzulegenden Wert beachten müssen
Der Zuschlag in einer EEG-Ausschreibung entscheidet über die Wirtschaftlichkeit einer Photovoltaikanlage für zwanzig Jahre. Wer ihn erhält, übernimmt jedoch nicht nur einen Förderanspruch, sondern ein gesetzlich vordefiniertes Pflichtenprogramm.
Auf einen Blick
- Ausschreibungen nach EEG 2023 sind das zentrale Vergabeinstrument für die meisten förderfähigen PV-Anlagen.
- Mit dem Zuschlag entstehen Realisierungsfristen, Sicherheitenpflichten und Pönalrisiken nach § 55 EEG.
- Die Realisierungsfrist läuft ab Zuschlag – nicht ab Baurecht.
- Zuschläge sind übertragbar, der Erwerber tritt aber in das volle Pflichtenprogramm ein.
- Eine strukturierte Prüfung vor Erwerb und eine saubere Vertragskette zu EPC- und Netzpartnern reduzieren das Risiko erheblich.
Der Zuschlag als wirtschaftlicher Dreh- und Angelpunkt
Die Ausschreibungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) bestimmen für den weit überwiegenden Teil förderfähiger Photovoltaikanlagen den anzulegenden Wert – und damit die wirtschaftliche Tragfähigkeit eines Projekts über zwanzig Jahre. Für institutionelle Investoren, Industrieunternehmen mit eigener Erzeugungsstrategie und kommunale Versorger ist die Ausschreibungsteilnahme längst keine reine Verwaltungsaufgabe mehr, sondern ein zentraler Hebel der Investitionsentscheidung.
Die Bundesnetzagentur führt mehrmals jährlich Gebotsrunden durch, in denen Bieter mit anzulegenden Werten in Euro je Kilowattstunde antreten. Der Zuschlag erfolgt nach dem Preis bis zur Ausschöpfung des ausgeschriebenen Volumens. Wer hier strukturell oder formell Fehler macht, riskiert nicht nur einen verlorenen Zuschlag, sondern auch erhebliche Pönalen.
Erstes Segment, zweites Segment, besondere Solaranlagen: Die Systematik
Das EEG 2023 differenziert die Förderpfade nach Anlagentyp. Die Segmentwahl ist nicht beliebig: Sie entscheidet über den anwendbaren Höchstwert, die zulässige Anlagengröße und die Realisierungsfristen.
| Segment | Erfasste Anlagen |
|---|---|
| Erstes Segment | Freiflächenanlagen sowie Anlagen auf baulichen Anlagen, die nicht ausschließlich Gebäude sind (z. B. Parkplatzüberdachungen mit baulicher Eigenständigkeit). Volumengrößtes Segment. |
| Zweites Segment | Gebäude-Photovoltaikanlagen oberhalb der Schwelle der gesetzlichen Direktförderung. Eigene Höchstwerte und gesonderte Realisierungsfristen. |
| Besondere Solaranlagen | Agri-PV, Floating-PV, Parkplatz-PV und Moor-PV. Höhere Höchstwerte, aber eigenständige Anforderungen an Flächennutzung und technische Ausführung. |
Ein in das falsche Segment eingereichtes Gebot ist unzulässig und führt zum Verlust der Sicherheit. Die Kategorienfrage ist damit unmittelbar wirtschaftsrelevant.
Anzulegender Wert: Mehr als der Gebotspreis
Der anzulegende Wert ist die Bezugsgröße für die Marktprämie. Bei bezuschlagten Anlagen entspricht er grundsätzlich dem Gebotswert. Bei Anlagen, die ohne Ausschreibungsteilnahme gefördert werden, ergibt sich der Wert unmittelbar aus dem Gesetz.
Wirtschaftlich relevant ist die Differenz zum monatlich von den Übertragungsnetzbetreibern veröffentlichten Marktwert Solar – sie bildet die eigentliche Förderhöhe ab. Diese Differenz variiert je nach Marktlage und ist Gegenstand der seit längerer Zeit diskutierten Reformüberlegungen für ein EEG 2027, die wir in Teil 3 dieser Reihe vertiefen.
Veräußerung von Zuschlägen: Übertragbarkeit und Grenzen
Zuschläge sind grundsätzlich übertragbar. In der Projektpraxis hat dies zwei wesentliche Konsequenzen:
- Sekundärmarkt für Zuschläge: Projektentwickler bezuschlagen Anlagen und veräußern die Rechte später an Bestandshalter – typischerweise im Rahmen eines Share oder Asset Deals.
- Compliance-Risiko beim Erwerber: Der Erwerber tritt in alle Pflichten ein, insbesondere in die Realisierungsfrist und das Pönalrisiko. Eine sorgfältige Prüfung der bisherigen Verfahrensschritte – Sicherheitsleistung, Mitteilungen der Bundesnetzagentur, Standortbindung – ist nicht verzichtbar.
Pönalen nach § 55 EEG 2023: Das unterschätzte Risiko
§ 55 EEG 2023 sieht erhebliche Pönalen vor, wenn bezuschlagte Anlagen nicht oder nicht fristgerecht in Betrieb genommen werden. Die Pönale wird in der Praxis aus der hinterlegten Sicherheit befriedigt, kann diese je nach Konstellation aber auch übersteigen. Für Investoren ist entscheidend:
- Die Realisierungsfrist läuft ab Zuschlagserteilung, nicht ab Baurechtsschaffung.
- Standortwechsel sind nur in engen, gesetzlich definierten Grenzen zulässig.
- Verzögerungen durch den Netzbetreiber befreien nicht automatisch von der Pönalpflicht – eine vertragliche Absicherung im EPC- und Anschlussverhältnis ist daher zwingend.
Beobachtung aus der Beratungspraxis
Bei der Bewertung einer bezuschlagten Projektgesellschaft ist die Restlaufzeit der Realisierungsfrist regelmäßig die wichtigste Einzelkennzahl. Eine kurze Restlaufzeit ohne erteilte Baugenehmigung und ohne verbindliche Netzanschlusszusage erhöht das Pönalrisiko deutlich – ein Umstand, der sich in Kaufpreis und Risikoallokation niederschlagen sollte.
Handlungsempfehlungen für Investoren und Industrie
Wer in PV-Projekte mit Ausschreibungsbezug investiert, sollte vor Erwerb insbesondere prüfen:
- Zuschlagsstatus und Restlaufzeit der Realisierungsfrist – Wie viel Zeit bleibt bis zur drohenden Pönale?
- Höhe und Verwertungsstand der Sicherheitsleistung – Sind Teilbeträge bereits einbehalten worden?
- Genehmigungslage am Standort – Liegt eine belastbare Baugenehmigung oder ein bestandskräftiger Bebauungsplan vor?
- Netzanschlusszusage – Ist die Anschlussterminierung mit der Realisierungsfrist kompatibel?
- Vertragliche Risikoallokation – Wer trägt im EPC- und Netzanschlussvertrag das Pönalrisiko?
Fazit
Die Ausschreibungssystematik des EEG 2023 ist für Investoren in PV-Anlagen kein bloßer Formalakt, sondern eine wirtschaftliche Schlüsselgröße. Wer Zuschläge erwirbt, übernimmt nicht nur einen Förderanspruch, sondern auch ein Pflichtenprogramm mit klaren Sanktionsmechanismen. Eine strukturierte rechtliche Prüfung vor Erwerb und eine saubere Vertragsarchitektur bei Errichtung und Anschluss reduzieren das Risiko spürbar.
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