Gleichzeitige Zahlung von Geschäftsführergehalt und Pension
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Mit Schreiben vom 30.8.2024, IV C 2 - S 2742/22/10003 :009, reagiert das BMF auf die Rechtsprechung des BFH zur gleichzeitigen Zahlung von Geschäftsführergehalt und Pension (BFH v. 15.3.2023, I R 41/19) und ändert die Verwaltungsauffassung. Allerdings werden Teile des BFH-Urteils auch ausdrücklich nicht in die Verwaltungsanweisung aufgenommen (Nichtanwendungserlass).
Hintergrund:
Nach der am 9.6.2023 veröffentlichten Entscheidung des BFH vom 15.3.2023 (I R 41/19, vgl. hierzu Kersten, eNews 2023, 12.06.2023) ist es aus steuerrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, ein Versorgungsversprechen der Kapitalgesellschaft nicht von dem endgültigen Ausscheiden des Begünstigten aus dem Dienstverhältnis als Geschäftsführer, sondern allein von dem Erreichen der Altersgrenze abhängig zu machen. In diesem Fall würde ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter allerdings grundsätzlich verlangen, entweder das Einkommen aus der fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer auf die Versorgungsleistung anzurechnen oder den vereinbarten Eintritt der Versorgungsfälligkeit - ggf. unter Vereinbarung eines nach versicherungsmathematischen Maßstäben be rechneten Barwertausgleichs - aufzuschieben, bis der Begünstigte endgültig seine Geschäftsführerfunktion beendet hat (Bestätigung der bisherigen Senatsrechtsprechung).
Wird allerdings nach dem Eintritt des Versorgungsfalles neben der Versorgungsleistung bei voller Weiterbeschäftigung als Geschäftsführer für diese Tätigkeit lediglich ein reduziertes Gehalt gezahlt, liegt nach der Maßgabe eines hypothetischen Fremdvergleichs dann keine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis (und damit keine vGA) vor, wenn die Gehaltszahlung die Differenz zwischen der Versorgungszahlung und den letzten Aktivbezügen nicht überschreitet (Fortentwicklung der bisherigen Senatsrechtsprechung).
Inhalt des BMF-Schreibens:
Vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung wird das BMF-Schreiben v. 18.9.2017 (BStBl I S. 1293) in Rdnr. 10 neu gefasst:
• In der Anwartschaftsphase ist eine Pensionszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer, die zwar die Vollendung des vereinbarten Pensionsalters voraussetzt, nicht jedoch dessen Ausscheiden aus dem Betrieb oder die Beendigung des Dienstverhältnisses, körperschaftsteuerrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden.
• Wird nach dem Eintritt des Versorgungsfalles (Auszahlungsphase) neben der Versorgungsleistung bei voller Weiterbeschäftigung als Geschäftsführer für diese Tätigkeit lediglich ein reduziertes Gehalt gezahlt, liegt nach der Maßgabe eines hypothetischen Fremdvergleichs regelmäßig keine gesellschaftliche Veranlassung vor, soweit die Gehaltszahlung die Differenz zwischen der Versorgungszahlung und den letzten Aktivbezügen nicht überschreitet.
Beratungshinweis:
Soweit der I. Senat des BFH in Rdnr. 28 des Urteils vom 15.3.2023 die - nicht entscheidungserhebliche - Auffassung vertritt, dass eine Weiter- oder Folgebeschäftigung mit reduzierten Arbeitszeiten/Aufgabenbereichen dazu führen könne, dass die Differenz zwischen Versorgung und letzten Aktivbezügen nicht vollständig ausgeschöpft werden könne, ohne eine vGA auszulösen, folgt die Verwaltung dem nicht. An der bisherigen abweichenden Verwaltungsauffassung, dass eine Teilzeittätigkeit nicht mit dem Aufgabenbild eines Gesellschafter-Geschäftsführers vereinbar ist, wird festgehalten.
Gerade vor dem Hintergrund des schwindenden Vertrauens in staatliche Institutionen in politisch unsicheren Zeiten sollten derartige Nichtanwendungserlasse, also ein Hinwegsetzen der Exekutive über Entscheidungen der Judikative trotz Gewaltenteilung, der Vergangenheit angehören.
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Der Autor: Dr. Alexander Kersten - Rechtsanwalt, Steuerberater und geschäftsführender Partner bei STEIN Rechtsanwälte Steuerberater in Köln. Der Beitrag wurde mit freundlicher Genehmigung des Stollfuß Verlags – Zweigniederlassung der Lefebvre Sarrut GmbH – zur Verfügung gestellt. Der Beitrag wurde im Newsletter eNews Steuern, Nr. 36/2024 vom 10.09.2024 veröffentlicht