Neues aus dem EEG: Erleichterungen beim Netzanschluss erneuerbarer Anlagen

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Das EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz) wurde am 21.02.2025 durch das Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung temporärer Erzeugungsüberschüsse angepasst. Im Fokus stehen insbesondere die neuen Vorschriften zu Netzanschlussregelungen für EE-Anlagen – konkret in den §§ 8, 8a und 8b EEG. Ziel ist es, Hemmnisse beim Netzanschluss zu beseitigen und den Anschlussprozessen mit mehr Planungssicherheit zu begegnen.

§ 8 EEG – Netzanschluss bleibt Regelfall - aber gesteigerte Flexibilität

§ 8 EEG regelt weiterhin den Anspruch von Anlagenbetreibern auf einen unverzüglichen Netzanschluss. Auch nach der Reform gilt: Der Netzbetreiber muss Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien (z. B. Photovoltaik, Wind, Biomasse) vorrangig anschließen – möglichst in der Nähe der Anlage und auf der technisch geeigneten Spannungsebene.

Durch die Ergänzung des § 8 Abs. 2 EEG können Anschlussbedingungen künftig flexibler gestaltet werden – insbesondere durch die Vorschriften in § 8a und § 8b EEG. Sie schaffen erweiterte rechtliche Möglichkeiten zur Anpassung der Einspeiseleistung und zur besseren Planbarkeit des Netzanschlusses. Es ist nun möglich, einen Netzanschluss zu verwenden, der bereits von einer bestehenden Anlage genutzt wird, sofern der Betreiber der bestehenden Anlage der Mitnutzung zustimmt. Bislang war eine derartige gemeinsame Nutzung eines Netzanschlusses nicht vorgesehen, sodass für jede neu errichtete Anlage ein separater Anschluss errichtet werden musste auch wenn am bestehenden Netzverknüpfungspunkt ausreichende Kapazitäten vorhanden waren. Dies verzögerte die Inbetriebnahme, erhöhte die Anschlusskosten und belastete die Netze zusätzlich.

§ 8a EEG - Flexible Netzanschlussvereinbarungen

Mit dem neuen § 8a EEG wird eine Rechtsgrundlage für sogenannte flexible Netzanschlussvereinbarungen geschaffen. Das bedeutet: Netzbetreiber und Anlagenbetreiber können vertraglich vereinbaren, dass die maximale Einspeiseleistung der Anlage zeitlich begrenzt reduziert wird. Die Einspeisebegrenzung darf nur durch geeignete technische Einrichtungen erfolgen und muss konkret regeln, wann und in welchem Umfang die Leistung reduziert wird. Zusätzlich sind Regelungen zur Haftung, zur Rückabwicklung bei Verstößen sowie zum Zusammenspiel mit anderen Anlagen und Stromspeichern am gleichen Netzverknüpfungspunkt zu treffen.

Die Neuregelung dient der Reduzierung potenzieller Netzengpässe sowie der besseren Integration volatiler Einspeisemengen – insbesondere bei hoher Erzeugung aus Photovoltaikanlagen – durch die Ermöglichung zeitlich variabler Einspeiseleistungen, ohne den grundsätzlichen Anspruch auf Netzanschluss gemäß § 8 EEG auszuschließen.

§ 8b EEG – Transparenz durch Mitteilung des Einspeiseortes

§ 8b EEG verpflichtet den Netzbetreiber, dem Anlagenbetreiber innerhalb von vier Wochen nach Vereinbarung des Netzverknüpfungspunkts bestimmte Standortdaten mitzuteilen. Dazu zählen unter anderem: Der Ort der Einspeisung (z. B. Trafostation oder Umspannwerk), der Ort der Entnahme (bei Anlagen mit Eigenverbrauch), sowie der Ort der Messung.

Diese Informationen sind insbesondere für Planungs-, Bau- und Abrechnungsprozesse essenziell und sollen künftig frühzeitiger zur Verfügung stehen.

 Fazit - Was sollten Anlagenbetreiber nun beachten?

Die Reform der §§ 8 bis 8b EEG schafft neue Handlungsspielräume, aber auch zusätzliche Pflichten. Für Betreiber von Erneuerbare-Energien-Anlagen bedeutet das zum einen mehr Flexibilität, wenn der Netzanschluss technisch oder wirtschaftlich schwierig ist – zum Beispiel durch temporäre Einspeisebegrenzungen und mehr Planungssicherheit durch die Pflicht zur frühzeitigen Mitteilung relevanter Netzanschlussdaten. Zum anderen allerdings auch mehr Koordinationsaufwand, insbesondere bei gemeinsamen Netzanschlusspunkten mit mehreren Erzeugern oder Speichern.

Für Netzbetreiber steigen damit ebenfalls die Anforderungen an technische Ausstattung, Kommunikation und Vertragspraxis.

Haben Sie konkrete Fragen zu den neuen gesetzlichen Regelungen oder benötigen Sie rechtliche Beratung zum Beispiel bezüglich einer Netzanschlussvereinbarung? Unser Team steht Ihnen gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns noch heute für eine individuelle Beratung.