Pensionszusage - verdeckte Gewinnausschüttung
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In dem neu anhängigen Verfahren I R 50/22 wird der I. Senat des BFH Gelegenheit haben, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die Indizwirkung einer fehlenden Erprobung der Qualifikation und Leistungsfähigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers oder einer Pensionszusage unmittelbar nach Gründung der Kapitalgesellschaft entfällt, wenn eine Pensionszusage durch Entgeltumwandlung finanziert wird.
Vorlagefrage:
Entfällt die Indizwirkung einer fehlenden Erprobung der Qualifikation und Leistungsfähigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers oder einer Pensionszusage unmittelbar nach Gründung der Kapitalgesellschaft, wenn eine Pensionszusage durch Entgeltumwandlung finanziert wird?
Bedeutung für die Praxis:
Dem Revisionsverfahren liegt das Urteil des FG Düsseldorf v. 16.11.2021, 6 K 2196/17 K,G,F, zu einer auf Entgeltumwandlung beruhenden Pensionszusage und deren steuerlicher Anerkennung zugrunde (vgl. hierzu ausführlich EFG 2022, 127 mit Anmerkung Falk). Im Streitfall hatte das vorinstanzliche FG zu klären, ob die Kriterien der Erdienbarkeit, der Einhaltung einer Probezeit und der Zusage durch ein neu gegründetes Unternehmen bei der Qualifikation einer Pensionszusage als verdeckte Gewinnausschüttung im Fall einer Altersversorgung, die der Arbeitnehmer durch Entgeltumwandlung, also durch den Verzicht auf Teile des ihm ohnehin zustehenden Arbeitslohns selbst finanziert, übertragbar sind.
Das FG gab der Klage statt und hat entschieden, dass die steuerliche Anerkennung der Versorgungszusage nicht an der fehlenden Erdienbarkeit scheitert. Denn die Indizwirkung der fehlen den Erdienbarkeit für die außerbetriebliche Veranlassung einer Versorgungszusage sei regelmäßig entkräftet, wenn bestehende Gehaltsansprüche des herrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers zugunsten seiner Altersversorgung umgewandelt werden. Der gedachte ordentliche und gewissenhafte Geschäftsleiter werde dem Versorgungswunsch des Arbeitnehmers trotz fehlen der Restdienstzeit nicht entgegentreten, weil das von ihm geleitete Unternehmen die finanziellen Folgen einer Zusage nicht zu tragen habe. Bei der durch Entgeltumwandlung finanzierten Altersversorgung disponiere der Arbeitnehmer wirtschaftlich betrachtet ausschließlich über sein eigenes (künftiges) Vermögen, indem er Aktivbezüge zugunsten künftiger Altersbezüge zurücklege. Demgemäß bestehe regelmäßig auch keine Veranlassung, die Entgeltumwandlung am Maßstab der Erdienbarkeit darauf zu überprüfen, ob zwischen der Leistung des Arbeitgebers (risikobehaftete, wirtschaftlich sehr belastende Versorgungszusage) und der - u.U. zeitlich begrenzten - Gegenleistung des Arbeitnehmers ein Missverhältnis bestehe. Darüber hinaus war das FG der Ansicht, dass auch das Kriterium der Probezeit bei den Fällen der Entgeltumwandlung nicht relevant sein kann. Denn hinter diesem Kriterium steht der Gedanke, dass ein „neutraler“ Arbeitgeber unmittelbar nach der Einstellung dem Arbeitnehmer regelmäßig keine die Kapitalgesellschaft belastende Versorgungszusagen erteilen werde. Dieses Belastungsargument der Kapitalgesellschaft trifft auf eine Altersversorgung, die der Arbeitnehmer durch Entgeltumwandlung, also durch den Verzicht auf Teile des ihm ohnehin zustehenden Arbeitslohns selbst finanziert, nicht zu. Gleiches gilt für die Annahme einer vGA wegen Erteilung der Pensionszusage unmittelbar nach Gründung des Unternehmens.
Die Entscheidung des BFH bleibt mit Spannung abzuwarten.
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Der Autor: Dr. Alexander Kersten - Rechtsanwalt, Steuerberater und geschäftsführender Partner bei STEIN Rechtsanwälte Steuerberater in Köln. Der Beitrag wurde mit freundlicher Genehmigung des Stollfuß Verlags – Zweigniederlassung der Lefebvre Sarrut GmbH – zur Verfügung gestellt. Der Beitrag wurde im Newsletter eNews Steuern, Nr. 13/2023 vom 03.04.2023.