Unternehmen in Schwierigkeiten – UiS nach AGVO

Warum die Geschäftsleitung einer GmbH & Co. KG genauer hinsehen muss

Eine praktische Fallbetrachtung anhand einer mittelständischen Produktionsgesellschaft

Von Jasper Stein · Stein Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Auf einen Blick

  • Beihilfen nach der AGVO dürfen nicht an „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (UiS) vergeben werden – die Selbsterklärung ist subventionserheblich nach § 264 StGB.
  • Bei der GmbH & Co. KG greift in der Regel Buchstabe b des Art. 2 Nr. 18 AGVO – mit eigener Berechnungslogik für die Eigenmittel.
  • Fünf alternative Tatbestände: Eigenmittelverzehr, Insolvenzreife, offene Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen sowie der Doppeltest für Nicht-KMU.
  • Verschiedene Förderstellen legen die Vorschrift unterschiedlich aus – im Zweifel schriftlich klären.

Worum geht es?

Wer öffentliche Förderung in Anspruch nehmen will – sei es eine Investitionszulage, eine Forschungszulage, ein KfW-Kredit mit Beihilfeelement oder eine Energie-Förderung – stößt früher oder später auf eine kleine, aber folgenschwere Klausel: Beihilfen dürfen nicht an „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (UiS) im Sinne der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 651/2014, kurz AGVO) gewährt werden.

Die Antragsteller müssen den Status regelmäßig per Selbsterklärung versichern – und diese Erklärung ist subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB. Eine Fehleinschätzung ist also nicht nur peinlich, sondern strafbewehrt.

Besonders heikel wird die Prüfung bei der GmbH & Co. KG, weil die AGVO hier eine eigene Regel kennt, die in der Praxis häufig übersehen wird. Anhand unserer Erfahrungen aus der Beratung von produzierenden Unternehmen zeigen wir, worauf es ankommt.

Die rechtliche Definition – fünf Tatbestände, von denen bereits einer zur Einstufung als UiS reicht

Nach Artikel 2 Nr. 18 AGVO gilt ein Unternehmen als „in Schwierigkeiten“, wenn mindestens einer der folgenden fünf Umstände vorliegt:

Buchstabe a) – Kapitalgesellschaften: Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen.

Buchstabe b) – Personengesellschaften mit unbeschränkt haftenden Gesellschaftern: Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen.

Buchstabe c): Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die Voraussetzungen für die Eröffnung eines solchen Verfahrens auf Antrag der Gläubiger.

Buchstabe d): Das Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe erhalten und den Kredit nicht zurückgezahlt bzw. die Garantie nicht beendet, oder es hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt noch immer einem Umstrukturierungsplan.

Buchstabe e) – Nicht-KMU: In den letzten beiden Jahren betrug der buchwertbasierte Verschuldungsgrad mehr als 7,5 und das EBITDA-Zinsdeckungsverhältnis lag unter 1,0.

Wichtig:
Die Tatbestände sind alternativ, nicht kumulativ. Es genügt, dass einer zutrifft, damit das Unternehmen aus dem Beihilferahmen der AGVO fällt.

Der Knackpunkt bei der GmbH & Co. KG

Bei einer „klassischen“ GmbH & Co. KG ist die Komplementär-GmbH die einzige unbeschränkt haftende Gesellschafterin, während die Kommanditisten nur in Höhe ihrer Einlage haften. Die Förderpraxis und die einschlägigen Merkblätter behandeln diese Konstellation überwiegend wie eine Personengesellschaft im Sinne des Buchstaben b – also mit Blick auf die gesamten Eigenmittel der KG, nicht nur auf das gezeichnete Kapital der Komplementärin.

Das bedeutet konkret: Geprüft wird, ob die positiven Eigenmittel kleiner sind als die Hälfte des ausgewiesenen Komplementär- bzw. Kapitalanteils zuzüglich des Kommanditkapitals.

In die Berechnung einzubeziehen sind:

  • Kapitalanteile des Komplementärs
  • Kommanditkapital (gezeichnet)
  • Rücklagen aller Art (gesamthänderisch gebunden, gesellschafterbezogen)
  • nicht verteilte Jahresergebnisse
  • bei Bedarf: Sonderposten und nachrangige Gesellschafterdarlehen mit Eigenmittelcharakter

Gegengerechnet werden die aufgelaufenen Verluste – insbesondere ein „nicht durch Vermögenseinlagen gedeckter Verlust“, der bei der KG als Aktivposten ausgewiesen wird (§ 264c Abs. 2 Satz 5 HGB).

Fallbeispiel: Mittelständische Produktionsgesellschaft

Im Folgenden zeigen wir die Prüfung anhand der vorläufigen Bilanz zum 31.12.2025 eines mittelständischen Produktionsbetriebs in der Rechtsform der GmbH & Co. KG. Sämtliche Zahlen sind fingiert und dienen der Visualisierung und Veranschaulichung.

Die Ausgangssituation auf der Passivseite

Position 31.12.2025 (EUR) 31.12.2024 (EUR)
Kapitalanteile persönlich haftende Gesellschafter0,000,00
Kommanditkapital3.950.000,003.950.000,00
Verlustanteile der Kommanditisten0,000,00
Rücklagen Kommanditisten16.255.982,8416.255.982,84
./. Verlustanteil der Kommanditisten-12.631.909,66-12.631.909,66
Gesamthänderisch gebundene Rücklagen78.402,7678.402,76
Nicht verteiltes Jahresergebnis4.128.413,920,00
Summe Eigenkapital11.780.889,867.652.475,94
Nicht durch Vermögenseinlagen gedeckter Verlust1.225.481,331.225.481,33

Schritt 1: Eigenmittel im Sinne der AGVO ermitteln

Für die UiS-Prüfung interessiert nicht das bilanzielle Eigenkapital nach HGB, sondern die wirtschaftliche Eigenmittelausstattung. Das Schema sieht in unserem Fall so aus:

Kommanditkapital (gezeichnet) 3.950.000,00 € + Kapitalanteile Komplementär 0,00 € + Rücklagen Kommanditisten 16.255.982,84 € + Gesamthänderisch gebundene Rücklagen 78.402,76 € + Nicht verteiltes Jahresergebnis 2025 4.128.413,92 € ./. Verlustanteile Kommanditisten -12.631.909,66 € ./. Nicht durch Einlagen gedeckter Verlust -1.225.481,33 € ---------------- = Bereinigte Eigenmittel 10.555.408,53 €

Schritt 2: Schwellenwert bestimmen

Der Schwellenwert nach Buchstabe b liegt bei 50 % des gezeichneten Kapitals. Das gezeichnete Kapital der Personengesellschaft setzt sich aus den festen Kapitalanteilen zusammen:

Kommanditkapital 3.950.000,00 € + Kapitalanteile Komplementär 0,00 € ---------------- = Gezeichnetes Kapital 3.950.000,00 € 50 %-Schwelle 1.975.000,00 €

Schritt 3: Vergleich

Die bereinigten Eigenmittel (10,56 Mio. €) liegen deutlich über der 50 %-Schwelle des gezeichneten Kapitals (1,98 Mio. €). Der Tatbestand nach Buchstabe b ist damit nicht erfüllt.

Hinweis zur Methodik: Manche Förderstellen rechnen restriktiver und beziehen sich allein auf die „harten“ Kapitalkonten (Kommanditkapital ./. Verlustkonten ./. nicht gedeckter Fehlbetrag). In dieser Lesart wäre das Ergebnis im obigen Fall negativ – und damit der Tatbestand erfüllt. Die Auslegung der konkreten Förderstelle ist deshalb stets vorab zu klären; im Zweifel empfiehlt sich eine schriftliche Anfrage beim Fördergeber.

Die weiteren Tatbestände – nicht vergessen!

Auch wenn Buchstabe b in unserem Fall nach der weiteren Lesart nicht greift, ist die Prüfung damit nicht abgeschlossen. Es bleiben:

Buchstabe c – Insolvenzreife

Hier ist zu prüfen, ob nach deutschem Recht ein Insolvenzeröffnungsgrund vorliegt:

  • Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO): Im Beispielfall sind die liquiden Mittel innerhalb eines Jahres von 441.802 € auf nur noch 60.906 € gesunken. Bei Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen von 11,3 Mio. € ist eine Liquiditätsplanung zwingend erforderlich, um Zahlungsunfähigkeit auszuschließen.
  • Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO): Vorlage einer 12- bis 24-monatigen Liquiditätsplanung.
  • Überschuldung (§ 19 InsO): Nur relevant, soweit kein unbeschränkt haftender persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Bei der typischen GmbH & Co. KG ist die GmbH einzige Komplementärin – damit gilt § 19 InsO. Eine positive Fortführungsprognose schließt die Überschuldung aus, muss aber dokumentiert sein.

Buchstabe d – Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen

Wurden in den letzten Jahren staatliche Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen in Anspruch genommen? Im Beispiel: nein. Aber: COVID-19-Hilfen sind bewusst aus dieser Definition ausgenommen, sofern sie auf den entsprechenden Bundes- oder Landesregelungen beruhen.

Buchstabe e – Nur für Nicht-KMU

Für Unternehmen, die kein KMU im Sinne des Anhangs I AGVO sind (also > 250 Mitarbeiter oder > 50 Mio. € Umsatz und > 43 Mio. € Bilanzsumme), greift zusätzlich der Doppeltest:

Verschuldungsgrad (Buchwert) > 7,5 UND EBITDA-Zinsdeckung < 1,0 in den letzten 2 Jahren

In unserem Beispielfall (Umsatz 258 Mio. €) ist die KMU-Schwelle deutlich überschritten – Buchstabe e ist also relevant. Die Berechnung:

Verschuldungsgrad = Fremdkapital / Eigenkapital

Fremdkapital (Rückst. + Verb.) 18.505.139,55 € Eigenkapital 11.780.889,86 € Verschuldungsgrad 1,57

Liegt deutlich unter 7,5. Tatbestand nicht erfüllt.

EBITDA-Zinsdeckung = EBITDA / Zinsaufwand

Betriebsergebnis 2025 4.613.414,72 € + Abschreibungen 1.024.698,49 € = EBITDA 5.638.113,21 € Zinsaufwand 452.200,40 € Zinsdeckung 12,47

Liegt klar über 1,0. Tatbestand nicht erfüllt.

Da beide Bedingungen kumulativ erfüllt sein müssen und bereits eine nicht greift, ist Buchstabe e ebenfalls erledigt.

Stolperfallen aus der Praxis

1. Stichtagsbetrachtung vs. unterjährige Entwicklung

Die UiS-Prüfung erfolgt grundsätzlich auf Basis des letzten festgestellten Jahresabschlusses. Vorläufige Bilanzen oder unterjährige BWAs können zwar ergänzend herangezogen werden, ersetzen aber nicht den geprüften Abschluss. Im Beispielfall hat sich die Situation 2025 dramatisch verbessert (Jahresüberschuss +4,13 Mio. € nach -2,49 Mio. € im Vorjahr) – diese Verbesserung wird beihilferechtlich aber erst mit der Feststellung relevant.

2. Konzernperspektive bei verbundenen Unternehmen

Bei Konzernverbund kann die UiS-Prüfung auf Gruppenebene erforderlich sein. Anteile an verbundenen Unternehmen, Forderungen gegen Gesellschafter oder Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen sind Indikatoren, die eine konsolidierte Betrachtung nahelegen.

3. Die Komplementär-GmbH separat prüfen

Auch wenn die KG nicht in Schwierigkeiten ist – die Komplementär-GmbH selbst kann es sein. Bei sehr kleinen GmbHs mit z. B. 25.000 € Stammkapital reichen geringe aufgelaufene Verluste, um die 50 %-Schwelle nach Buchstabe a zu reißen. Wenn die Komplementärin selbst als Beihilfeempfängerin auftritt, ist deren Bilanz separat zu prüfen.

4. Rangrücktritte und Eigenkapitalcharakter

Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern können – bei Rangrücktritt – in der Regel wie Eigenmittel behandelt werden. Im Beispielfall stehen 134.845 € als Verbindlichkeit gegenüber Gesellschaftern aus. Ohne qualifizierten Rangrücktritt zählen diese als Fremdkapital; mit Rangrücktritt verbessern sie die Eigenmittelposition. Dieser Punkt ist insbesondere bei Förderungen, die Anträge mit dem BAFA betreffen, sehr kritisch zu prüfen und sowohl mit dem BAFA als auch mit dem Mandanten abzustimmen.

5. Stichtag 31.12.2019 – das COVID-Erbe

Für viele Förderprogramme ist nicht nur der aktuelle Status relevant, sondern auch, ob das Unternehmen bereits am 31.12.2019 UiS war. Diese historische Prüfung wird häufig vergessen, ist aber für KfW-Programme, manche EFRE-Förderungen und die Forschungszulage entscheidend.

6. Subventionserheblichkeit der Erklärung

Die Selbsterklärung zum UiS-Status ist subventionserheblich nach § 264 StGB. Falsche Angaben – auch fahrlässig – können den Tatbestand des Subventionsbetrugs erfüllen. Eine sorgfältige Dokumentation der Prüfung mit nachvollziehbaren Berechnungen ist daher Pflicht, nicht Kür.

Praktische Checkliste für die UiS-Prüfung bei der GmbH & Co. KG

Vor jeder Beihilfeerklärung sollten folgende Unterlagen vorliegen und ausgewertet sein:

  • Letzter festgestellter Jahresabschluss der KG inkl. Anhang
  • Letzter festgestellter Jahresabschluss der Komplementär-GmbH
  • Übersicht Kapitalkontenentwicklung der Gesellschafter
  • Liquiditätsplanung für 12–24 Monate
  • Fortführungsprognose (schriftlich, durch Unternehmensleitung)
  • Übersicht etwaiger Rettungs-/Umstrukturierungsbeihilfen der letzten Jahre
  • KMU-Statusprüfung (Anhang I AGVO)
  • Bei Konzernverbund: konsolidierte Sichtweise / verbundene Unternehmen
  • Berechnung Verschuldungsgrad und Zinsdeckung (bei Nicht-KMU)
  • Historische Prüfung Stichtag 31.12.2019 (sofern programmatisch erforderlich)
  • Dokumentation der Berechnung in der Mandantenakte

Fazit

Die UiS-Prüfung nach AGVO ist alles andere als ein Formalakt. Insbesondere bei der GmbH & Co. KG verbergen sich in der Eigenkapitaldarstellung nach § 264c HGB – mit ihren Verlustsonderkonten, gesamthänderisch gebundenen Rücklagen und nicht durch Einlagen gedeckten Verlusten – einige Fallstricke, die bei oberflächlicher Betrachtung leicht zu Fehlerklärungen führen. Hinzu kommt, dass verschiedene Förderstellen die Vorschrift unterschiedlich auslegen.

Unser Beispielfall zeigt: Selbst bei einem operativ deutlich gesundeten Unternehmen mit einem Jahresüberschuss von über 4 Mio. € lohnt sich eine sorgfältige Prüfung aller fünf Tatbestände. Pauschale Selbsterklärungen „ins Blaue hinein“ sind angesichts der strafrechtlichen Konsequenzen keine Option.

Wir empfehlen Mandanten, die regelmäßig Förderungen in Anspruch nehmen, eine jährlich aktualisierte UiS-Prüfung als festen Bestandteil der Jahresabschlusserstellung einzurichten – idealerweise mit standardisiertem Berechnungsschema und schriftlicher Dokumentation in der Akte.

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Wir prüfen für Sie den UiS-Status Ihrer Gesellschaft, dokumentieren die Berechnung rechtssicher und stehen Ihnen bei Förderanträgen sowie der Abstimmung mit Förderstellen zur Seite.

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Jasper Stein

Stein Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Jasper Stein berät Unternehmen, Stadtwerke und die öffentliche Hand in Fragen des Energierechts, Beihilferechts und der Förderpraxis – insbesondere bei der rechtssicheren Strukturierung von Förderanträgen und der Begleitung von Mandanten in komplexen Fördermittelverfahren.

Dieser Beitrag ersetzt keine Einzelfallberatung. Alle Zahlen aus dem Fallbeispiel sind fingiert und stellen Fallbeispiele aus unserer Praxis dar. Für konkrete Förderanträge und Prüfungen Ihrer unternehmerischen Situation nehmen Sie gerne mit uns Kontakt auf.