Verzugszinsen und Mahnkosten – was Energieversorger tatsächlich verlangen dürfen

Zivilrecht Forderungsmanagement für Energieversorger · Teil 3 von 5
Zivilrecht · Forderungsmanagement für Energieversorger · Teil 3 von 5

Verzugszinsen und Mahnkosten sind im Forderungsmanagement von Stadtwerken Massenpositionen – und gerade deshalb ein bevorzugtes Prüffeld von Verbraucherverbänden und Gerichten. Der Maßstab ist enger, als viele Preisblätter vermuten lassen: Die Mahnung, die den Verzug erst begründet, ist nicht erstattungsfähig; Mahnkosten nach dem Verzugseintritt sind es, und zwar nur in Höhe des tatsächlich angefallenen Sachaufwands. Eigener Personal- und Organisationsaufwand bleibt beim Versorger. Beim Zinssatz entscheidet nicht der Tarif, sondern die Person des Kunden: Gegenüber Verbrauchern gelten fünf, gegenüber Unternehmern neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz – seit dem 1. Juli 2026 also 6,52 % bzw. 10,52 % p. a. Im Detail hierzu im Folgenden:

Zur Reihe

Die Beitragsreihe begleitet eine offene Energieforderung von ihrer Entstehung bis zur letzten Stufe des Forderungsmanagements – vom Zahlungsverzug von Letztverbrauchern (Teil 1) über das gerichtliche Mahnverfahren (Teil 2) und die Verzugszinsen und Mahnkosten (Teil 3) bis zu Forderungsabtretung und Inkasso (Teil 4) sowie Versorgungsunterbrechung und Sperrandrohung (Teil 5).

Verzugszinsen und 40-Euro-Pauschale: Warum der Kunde den Zinssatz bestimmt

Das Gesetz differenziert bei den Verzugszinsen nicht nach Sparte, Tarif oder Vertragsart, sondern allein nach der Person des Schuldners. Gegenüber Verbrauchern ist die Forderung während des Verzugs mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen (§ 288 Abs. 1 S. 2 BGB); ist an dem Rechtsgeschäft kein Verbraucher beteiligt, erhöht sich der Satz für Entgeltforderungen auf neun Prozentpunkte (§ 288 Abs. 2 BGB). Bei einem Basiszinssatz von derzeit 1,52 % entspricht das 6,52 % bzw. 10,52 % p. a. Im unternehmerischen Verkehr tritt eine Pauschale von 40 Euro hinzu (§ 288 Abs. 5 S. 1 BGB), die der Gesetzgeber ausdrücklich auch auf Abschlagszahlungen erstreckt hat (§ 288 Abs. 5 S. 2 BGB) – für Versorger mit monatlichen Abschlägen ein Instrument von durchaus spürbarem Gewicht.

Gerade an dieser scheinbar einfachen Unterscheidung scheitern in der Praxis viele Abrechnungssysteme. Sie ordnen Zinssätze nach energiewirtschaftlichen Kategorien zu und übersehen, dass der Begriff des Haushaltskunden (§ 3 Nr. 57 EnWG, vormals § 3 Nr. 22 EnWG) mit dem zivilrechtlichen Verbraucherbegriff nicht übereinstimmt. Weil Haushaltskunde auch ist, wer Energie für gewerbliche Zwecke bis zu einem Jahresverbrauch von 10.000 kWh bezieht, ist etwa die grundversorgte Arztpraxis zwar Haushaltskundin, nicht aber Verbraucherin im Sinne des § 13 BGB. Die Verbrauchereigenschaft muss deshalb als eigenständiges Merkmal im Stammdatensatz geführt werden. Wo sie sich nicht eindeutig bestimmen lässt – bei gemischt genutzten Entnahmestellen oder bei Vermietern –, verlangt die Zuordnung eine wertende Betrachtung, die sich nicht schematisch automatisieren lässt.

SchuldnerVerzugszinssatzZinssatz p. a. (seit 1.7.2026)Zusätzliche Pauschale
Verbraucher (§ 13 BGB)5 Prozentpunkte über Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 S. 2 BGB)6,52 %Keine
Unternehmer (§ 14 BGB)9 Prozentpunkte über Basiszinssatz10,52 %40 € (§ 288 Abs. 5 S. 1, 2 BGB), auch bei Abschlagszahlungen
Basiszinssatz zum maßgeblichen Zeitpunkt: 1,52 %.

Auch die 40-Euro-Pauschale ist nicht ohne Folgefragen zu erheben. Sie ist auf einen späteren Ersatzanspruch anzurechnen, soweit dieser auf Kosten der Rechtsverfolgung beruht (§ 288 Abs. 5 S. 3 BGB). Ob dazu auch die eigenen Mahnkosten des Versorgers zählen, ist bislang nicht abschließend geklärt – mit der Folge, dass jede Abrechnung, die Pauschale und Mahnkosten nebeneinander ausweist, im Streitfall entsprechende Angriffsfläche bietet, solange ihre Logik nicht auf diese Frage hin geprüft ist.

Schließlich setzt der Zinslauf nicht einfach mit der bloßen Fälligkeit der Forderung ein, sondern mit dem Ablauf der regelmäßig in der Rechnung einseitig durch den Grundversorger/Energielieferanten bestimmten Leistungszeit (vgl. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 315 BGB), die allerdings regelmäßig dem Zeitpunkt der Fälligkeit entspricht.

Die Differenzierung zwischen Verbrauchern und Unternehmern hat, ergänzend betrachtet, auch eine Bedeutung beim Verzugsbeginn. Hinzuweisen ist auf die ergänzenden Regelungen des § 286 Abs. 3 BGB: Der unternehmerische Schuldner einer Entgeltforderung kommt dabei, unabhängig von einer Leistungszeitbestimmung, spätestens nach 30 Tagen ab Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung in Verzug. Dies gilt gegenüber einem Verbraucher, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der unternehmerische Schuldner spätestens 30 Tage nach Fälligkeit in Verzug, wenn der Gläubiger die Gegenleistung erbracht hat, was bei Energielieferverträgen regelmäßig der Fall ist.

Mahnkosten und Mahnpauschalen: Warum die Kalkulation über die Wirksamkeit entscheidet

Mahnkosten sind ihrer Rechtsnatur nach Verzugsschaden und finden ihre Grundlage in §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB. Daraus ergibt sich eine Einschränkung, die im Massengeschäft häufig übersehen wird: Ersatzfähig ist nur, was der Verzug konkret verursacht hat.

Ersatzfähig sind die Sachkosten einer einzelnen Mahnung; der Aufwand, den der Versorger für sein Forderungsmanagement betreibt, gehört dagegen zum allgemeinen Geschäftsbetrieb und bleibt bei ihm. Die konkrete Schadensberechnung dürfte im Einzelfall wenig rentabel sein, praxisnah und dementsprechend verbreitet ist die Geltendmachung von Pauschalen.

Für die Pauschalierung gelten unterschiedliche, im Ergebnis aber gleichgerichtete Maßstäbe: In der Grundversorgung erleichtert § 17 Abs. 2 StromGVV bzw. GasGVV die Bezifferung, ohne einen eigenen Anspruch zu begründen; im Sondervertrag ist die Pauschale an § 309 Nr. 5 lit. a und lit. b BGB zu messen, im unternehmerischen Verkehr über § 307 BGB (§ 310 Abs. 1 S. 2 BGB). Die konkrete Wirksamkeit von in AGB-Werken oder einseitig gestellten Preisblättern geführten Pauschalen ist grundsätzlich abhängig von der Prüfung im Einzelfall.

Aktuelle Rechtsprechung · BGH, Urteil vom 26.6.2019 – VIII ZR 95/18

Wie konsequent die Rechtsprechung die benannten Maßstäbe anwendet, hat der BGH am Beispiel eines Energieversorgers vorgeführt. Die verworfene Mahnpauschale von 2,50 Euro scheiterte nicht an ihrer Höhe, sondern an ihrer Zusammensetzung: Eingeflossen waren Personalaufwand, anteilige Verzugszinsen und die Kosten eines Mahnschritts, der nur gegenüber Grundversorgungskunden stattfand, obwohl die Pauschale für sämtliche Kunden galt. Die Wirksamkeit einer Pauschale lässt sich daher nicht am Betrag ablesen, sondern allein an ihrer Herleitung. Das gewinnt an Bedeutung, weil zahlreiche Preisblätter auf Kalkulationen beruhen, die vor dieser Entscheidung oder vor der Digitalisierung des Mahnwesens entstanden sind, die den ersatzfähigen Sachaufwand weiter verringert. Hält eine Pauschale der Kontrolle nicht stand, drohen Unterlassungsansprüche nach §§ 1, 2 UKlaG und Rückforderungen, die sich auf den gesamten Kundenstamm erstrecken.

Nicht jede Kostenposition, die im Zuge einer offenen Forderung entsteht, ist zudem ein Mahnschaden. Platzt eine Lastschrift aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, schuldet er Schadensersatz nach den §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 1 S. 1 BGB – allerdings nur in Höhe der tatsächlich angefallenen Fremdbankentgelte. Eine darüber hinausgehende Bearbeitungsgebühr für eigenen Aufwand hat der BGH für unwirksam erklärt (BGH, Urt. v. 17.9.2009 – Xa ZR 40/08). Die Weiterberechnung der konkret belasteten Entgelte ist deshalb regelmäßig der sicherere Weg als eine Pauschale, deren Durchschnittswert im Streitfall erst zu beweisen wäre.

Kosten externer Rechtsverfolgung sind ersatzfähig, wenn der Versorger die Einschaltung eines Inkassodienstleisters oder Rechtsanwalts aus der Sicht ex ante für erforderlich und zweckmäßig halten durfte; der Höhe nach begrenzt § 13e Abs. 1 RDG die Erstattung von Inkassokosten auf die RVG-Vergütung. Der Zusammenarbeit mit Inkassodienstleistern widmet sich Teil 4, den Kosten von Versorgungsunterbrechung und Wiederherstellung Teil 5.

Fazit

Verzugszinsen und Mahnkosten erscheinen als Routine des Forderungsmanagements, sind es bei näherer Betrachtung aber nicht. Die Zuordnung des Kunden, die Bestimmung des Verzugszeitpunkts und die Herleitung der Pauschale sind rechtlich eng bestimmt und im Detail angreifbar – und weil sich jeder Fehler im Massengeschäft über den gesamten Kundenstamm fortsetzt, wiegen auch kleine Ungenauigkeiten schwer. Eine sorgfältige Bestandsaufnahme von Mahnstrecke, Preisblättern und Kalkulationsunterlagen schafft Gewissheit darüber, ob die eigenen Nebenforderungen einer gerichtlichen Kontrolle standhalten, und legt zugleich offen, wo berechtigte Ansprüche bislang ungenutzt bleiben.

Associate – Energy & Litigation · Rechtsanwältin · Stein Rechtsanwaltsgesellschaft mbH – Standort Köln

Judith Martens berät Mandanten in energie- und zivilrechtlichen Angelegenheiten, mit einem Schwerpunkt in der Beratung und Prozessführung für Energieversorgungsunternehmen.

Die dargestellten Grundsätze sind allgemein gehalten und geben keine konkreten Mandatsverhältnisse wieder. Maßgeblich ist stets die Beurteilung des Einzelfalls.