Ladesäulen im Unternehmen – Teil 2: Steuerrechtliche Behandlung von Ladeinfrastruktur

Steuerrecht · Energierecht

Teil 2 der Beitragsreihe: Ladesäulen im Unternehmen

Die rechtssichere Gestaltung von Ladeinfrastruktur im Unternehmen erfordert eine ganzheitliche Betrachtung. Während im ersten Teil dieser Beitragsreihe die energierechtlichen Rahmenbedingungen im Fokus standen, rückt im Folgenden die steuerrechtliche Behandlung in den Mittelpunkt.

Neben Fragen des Netzanschlusses, der regulatorischen Einordnung und des Betriebs von Ladepunkten sind auch Stromsteuer sowie umsatz- und einkommensteuerliche Aspekte frühzeitig zu berücksichtigen. Gerade hier zeigen sich in der Praxis häufig Unsicherheiten – insbesondere bei der Nutzung durch Mitarbeitende, beim Einsatz eigener Stromerzeugung oder bei der entgeltlichen Abgabe von Ladestrom.

Der folgende Überblick stellt die wesentlichen steuerrechtlichen Grundlagen dar und zeigt, worauf Unternehmen bei Planung und Betrieb von Ladeinfrastruktur achten sollten.


Stromsteuer

Wer ist Steuerschuldner beim Laden?

Die Stromsteuer entsteht grundsätzlich mit der Entnahme von Strom aus dem Versorgungsnetz durch einen Letztverbraucher. Für Ladepunkte hat der Gesetzgeber jedoch eine spezielle Regelung geschaffen. Nach § 5a StromStG gilt die Entnahme von Strom am Ladepunkt stets als Entnahme durch den Betreiber der Ladesäule.

Diese gesetzliche Fiktion vereinfacht die steuerliche Einordnung erheblich. Sämtliche Stromflüsse am Ladepunkt werden dem Betreiber zugerechnet, unabhängig davon, wer das Fahrzeug tatsächlich lädt. Steuerschuldner ist nach § 5 Abs. 1 StromStG der Versorger, der Strom an den – gemäß § 5a StromStG fingierten – Letztverbraucher, also den Ladepunktbetreiber, liefert. Bei eigener Stromerzeugung wird der Betreiber hingegen selbst nach § 5 Abs. 2 StromStG zum Steuerschuldner.

Stromsteuerbefreiung bei eigener Stromerzeugung

Wird Strom aus eigenen Anlagen – etwa Photovoltaik- oder KWK-Anlagen – für Ladevorgänge genutzt, kommen unter bestimmten Voraussetzungen Steuerbefreiungen in Betracht. Einschlägig sind insbesondere:

  • § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG – Befreiung für Strom aus erneuerbaren Energieträgern bis 1 MW installierter Leistung
  • § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG – Befreiung bei räumlichem Zusammenhang zwischen Erzeugungsanlage und Verbrauchsstelle, bis 2 MW

Entscheidend ist insbesondere, dass die gesetzlichen Anforderungen – etwa der räumliche Zusammenhang zur Erzeugungsanlage – erfüllt sind. Für kleinere Anlagen gelten dabei vereinfachte Regelungen, sodass eine gesonderte Erlaubnis nicht erforderlich ist. Eine steuerfreie Weitergabe an Dritte ist hingegen nur in engen Ausnahmefällen möglich; die jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen sind sorgfältig zu prüfen, um eine unbeabsichtigte Steuerpflicht zu vermeiden.


Umsatzsteuer und Einkommensteuer

Steuerliche Behandlung abhängig von der Nutzung

Die steuerliche Behandlung unterscheidet sich je nach Nutzung der Ladeinfrastruktur. Ein Überblick nach Nutzungsfall:

Nutzungsfall Umsatzsteuer Einkommensteuer / Lohnsteuer
Firmeneigene Fahrzeuge Keine Besonderheiten; Ladestrom als betrieblicher Strombezug Kein geldwerter Vorteil durch Ladestrom gesondert anzusetzen
Mitarbeiterfahrzeuge (unentgeltlich) Unentgeltliche Wertabgabe gem. § 3 Abs. 1b UStG, sofern Vorsteuerabzug geltend gemacht Steuerfrei gem. § 3 Nr. 46 EStG (inkl. häuslichem Laden bei Überlassung Ladegerät); gilt bis Ende 2030
Entgeltliche Abgabe (Mitarbeitende / Kunden) Umsatzsteuerpflichtige Lieferung (19 %); voller Vorsteuerabzug aus Anschaffungs- und Betriebskosten (§ 15 UStG) Lohnsteuerpauschalierung gem. § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 EStG als Gestaltungsalternative

Beim Laden von firmeneigenen Fahrzeugen entstehen grundsätzlich weder umsatz- noch einkommensteuerliche Besonderheiten. Der Ladestrom wird als Teil des betrieblichen Strombezugs behandelt. Auch bei privat genutzten Dienstfahrzeugen ist ein geldwerter Vorteil durch den Ladestrom bereits abgegolten. Wird eigenerzeugter Strom für betriebliche Fahrzeuge genutzt, ergibt sich ebenfalls keine abweichende steuerliche Bewertung, solange der Strom im Unternehmen verbleibt.

Anders ist die Situation beim Laden von Mitarbeiterfahrzeugen. Erfolgt dieses unentgeltlich, liegt umsatzsteuerlich grundsätzlich eine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b UStG vor, sofern beim Erwerb der Ladeinfrastruktur ein Vorsteuerabzug nach § 15 UStG geltend gemacht wurde. Einkommensteuerlich ist das kostenlose oder vergünstigte Laden am Arbeitsplatz jedoch nach § 3 Nr. 46 EStG steuerfrei. Die Steuerfreiheit erfasst dabei auch das Aufladen im häuslichen Bereich, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Ladegerät zeitweise überlässt – ein in der Praxis zunehmend relevanter Anwendungsfall. Diese Begünstigung gilt derzeit bis Ende 2030 und ermöglicht eine einfache und attraktive Gestaltung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Wird der Ladestrom hingegen entgeltlich – etwa an Mitarbeitende oder Kunden – abgegeben, handelt es sich um eine umsatzsteuerpflichtige Lieferung. In diesem Fall ist die Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19 % ordnungsgemäß zu berechnen und abzuführen. Auf der anderen Seite berechtigt die entgeltliche Abgabe regelmäßig zum vollen Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs- und Betriebskosten der Ladeinfrastruktur (§ 15 UStG), was die unternehmerische Attraktivität des Betriebs erhöht. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass bei unentgeltlicher Überlassung an Arbeitnehmer auch die Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 EStG als Gestaltungsalternative in Betracht kommt.


Fazit: Steuerliche Aspekte frühzeitig einbeziehen

Die steuerliche Behandlung von Ladeinfrastruktur hängt maßgeblich vom konkreten Nutzungskonzept ab. Während das Laden eigener Fahrzeuge regelmäßig unproblematisch ist, entstehen insbesondere bei der Nutzung durch Mitarbeitende oder beim Einsatz eigener Stromerzeugung zusätzliche Anforderungen.

Eine frühzeitige steuerliche Prüfung ermöglicht es, bestehende Gestaltungsspielräume zu nutzen und die Ladeinfrastruktur rechtssicher sowie wirtschaftlich effizient auszugestalten. Dies schließt insbesondere die rechtzeitige Anpassung von Messkonzepten und Verfahrensdokumentationen ein – ein Schritt, der im Beratungsalltag häufig erst nachträglich und damit unter Zeitdruck vorgenommen wird.


Häufig gestellte Fragen

Ladeinfrastruktur im Unternehmen – steuerrechtliche FAQ

Wer ist Steuerschuldner der Stromsteuer beim Betrieb einer Ladesäule?

Nach § 5a StromStG gilt die Entnahme von Strom am Ladepunkt stets als Entnahme durch den Betreiber der Ladesäule – unabhängig davon, wer das Fahrzeug tatsächlich lädt. Steuerschuldner ist der Versorger, der den Ladepunktbetreiber beliefert. Bei eigener Stromerzeugung wird der Betreiber selbst nach § 5 Abs. 2 StromStG zum Steuerschuldner.

Kann eigenerzeugter Strom aus einer PV-Anlage stromsteuerfrei für Ladevorgänge genutzt werden?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG befreit Strom aus erneuerbaren Energieträgern bis 1 MW, § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG bis 2 MW bei räumlichem Zusammenhang zwischen Erzeugungs- und Verbrauchsstelle. Die Tatbestandsvoraussetzungen – insbesondere der räumliche Zusammenhang – sind im Einzelfall sorgfältig zu prüfen.

Ist das kostenlose Laden von Mitarbeiterfahrzeugen am Arbeitsplatz lohnsteuerpflichtig?

Nein. Nach § 3 Nr. 46 EStG ist das kostenlose oder verbilligte Aufladen von Elektro- und Hybridfahrzeugen am Arbeitsplatz einkommensteuerlich steuerfrei – einschließlich der zeitweisen Überlassung eines Ladegeräts für das Laden zu Hause. Die Begünstigung gilt derzeit bis Ende 2030.

Was gilt umsatzsteuerlich bei der unentgeltlichen Mitarbeiterladung?

Wurde beim Erwerb der Ladeinfrastruktur ein Vorsteuerabzug nach § 15 UStG geltend gemacht, liegt bei unentgeltlicher Abgabe an Mitarbeitende umsatzsteuerlich eine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b UStG vor. Alternativ kommt die Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 EStG als Gestaltungsoption in Betracht.

Welche Compliance-Pflichten entstehen durch den Einbau von Ladesäulen in bestehende Betriebsstätten?

Ladesäulen müssen korrekt in bestehende Messkonzepte und stromsteuerliche Verfahrensdokumentationen integriert werden. Werden Ladepunkte nachträglich eingebaut, ohne die Messstruktur und Dokumentation anzupassen, entstehen erhebliche Risiken bei behördlichen Prüfungen. Eine Überprüfung auf Aktualität und Vollständigkeit ist daher bei jeder Erweiterung der Ladeinfrastruktur zu empfehlen.

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