Steuerhinterziehung bei Personengesellschaften: Wann droht die 15-jährige Verjährungsfrist?
BGH bestimmt neue 140.000-Euro-Schwelle und klärt den Verjährungsbeginn bei gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellungen.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 14. Oktober 2025 zwei grundlegende Fragen des Steuerstrafrechts entschieden: Ab welchem Betrag liegt ein Steuervorteil „großen Ausmaßes" im Sinne des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 2 AO vor, wenn der Vorteil im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung erlangt wurde – und wann beginnt die strafrechtliche Verjährungsfrist in diesen Fällen zu laufen?
Die Antworten haben unmittelbare Bedeutung für laufende Ermittlungsverfahren und die steuerstrafrechtliche Beratung – insbesondere für Beteiligte an Personengesellschaften, Gemeinschaftspraxen und vergleichbaren Mitunternehmerschaften. Stehen entsprechende Unrichtigkeiten in Feststellungserklärungen im Raum, besteht angesichts der nunmehr höchstrichterlich geklärten langen Verjährungsfristen und der damit verbundenen strafrechtlichen Risiken dringend Handlungsbedarf.
Neue Wertgrenze von 140.000 Euro: Werden die einer Personenmehrheit zuzurechnenden Einkünfte um mindestens diesen Betrag zu niedrig festgestellt, liegt ein Steuervorteil großen Ausmaßes vor.
Verjährungsbeginn richtet sich nach der letzten Steuerfestsetzung, in der sich die unrichtige Feststellungserklärung zugunsten des Steuerpflichtigen auswirkt – differenziert nach drei Konstellationen.
Sachverhalt
Das Landgericht Darmstadt hatte zwei Zahnärzte wegen Steuerhinterziehung verurteilt. Sie hatten in den Jahren 2010 bis 2013 in den Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung für ihre verschiedenen Gesellschaften systematisch falsche Angaben gemacht: Bareinnahmen blieben unerfasst, fiktive Betriebsausgaben wurden geltend gemacht und Erlöse über Schweizer Gesellschaften ins Ausland verlagert. Insgesamt wurden Einkünfte von über 1,83 Millionen Euro zu niedrig festgestellt, was zu einer Einkommensteuerverkürzung von rund 701.000 Euro führte. Mit ihren Revisionen rügten die Verurteilten unter anderem die Annahme eines Steuervorteils großen Ausmaßes sowie die Frage der Verjährung.
I. Die neue Wertgrenze von 140.000 Euro
Für die Steuerverkürzung großen Ausmaßes nach § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 1 AO gilt seit 2008 eine Wertgrenze von 50.000 Euro. Für den Steuervorteil im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung fehlte hingegen bislang eine höchstrichterlich geklärte Bezugsgröße.
Der BGH stellt nunmehr klar, dass es bei dieser Variante nicht auf die tatsächlich eingetretene Einkommensteuerverkürzung ankommt. Da § 370 AO ein Gefährdungsdelikt ist, genügt bereits die Bindungswirkung des fehlerhaften Feststellungsbescheids nach § 182 Abs. 1 S. 1 AO. Entscheidend ist allein, in welcher Höhe die unrichtige Feststellung den staatlichen Steueranspruch maximal gefährden konnte.
Zur Bestimmung der konkreten Wertgrenze knüpft der BGH an die Schwelle von 50.000 Euro an und berechnet, ab welcher Abweichung im Feststellungsbescheid dieser Betrag unter Zugrundelegung eines pauschalen Spitzensteuersatzes von 42 Prozent und einem Sicherheitsabschlag von 15 Prozent theoretisch erreicht werden könnte. Das Ergebnis: Werden die einer Personenmehrheit zuzurechnenden Einkünfte um mindestens 140.000 Euro zu niedrig festgestellt, liegt ein Steuervorteil großen Ausmaßes vor. Zugleich weicht der Senat ausdrücklich von früherer Rechtsprechung ab, die noch auf die Auswirkungen in den Folgebescheiden abgestellt hatte.
Einzelfallkorrektur bei der Strafzumessung
Unterliegt ein Steuerpflichtiger nicht dem aktuellen Spitzensteuersatz von 42 Prozent, kann die tatsächlich eingetretene Steuerverkürzung trotz einer Abweichung von über 140.000 Euro im Feststellungsbescheid deutlich unter der Schwelle von 50.000 Euro liegen. Der BGH erkennt an, dass die pauschale Wertgrenze der individuellen Steuersituation in diesem Fall nicht gerecht wird. In solchen Fällen können die Gerichte die tatsächlich eingetretene Steuerverkürzung bei der Entscheidung über die Anwendung des Regelbeispiels und bei der konkreten Strafzumessung berücksichtigen. Auf die Länge der Verjährungsfrist hat dies allerdings keinen Einfluss.
II. Beginn der Verjährungsfrist
Die strafrechtliche Verjährung beginnt mit der Beendigung der Tat (§ 78a StGB). Der BGH differenziert dabei nach drei Konstellationen:
Einkommensteuer wird nach Erlass des Feststellungsbescheids festgesetzt
Die Verjährung beginnt mit dem Erlass des letzten Einkommensteuerbescheids, für den der Feststellungsbescheid Bindungswirkung entfaltet.
Einkommensteuer aller Beteiligten bereits vorher festgesetzt
Vollendung und Beendigung fallen zusammen – die Verjährung beginnt mit Erlass des Feststellungsbescheids.
Nachträgliches Änderungsverfahren nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO
Die Verjährung beginnt erst mit Erlass des Änderungsbescheids. Maßgeblich ist stets die letzte Steuerfestsetzung, in der sich die unrichtige Feststellungserklärung zugunsten des Steuerpflichtigen auswirkt.
III. Verjährungsfrist und praktische Bedeutung
Die Verjährungsfrist beträgt in Fällen des großen Ausmaßes 15 Jahre (§ 376 Abs. 1 AO). Der BGH bestätigt, dass die durch das Jahressteuergesetz 2020 eingeführte Verlängerung von zehn auf fünfzehn Jahre nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen auch auf Taten anwendbar ist, die vor ihrem Inkrafttreten begangen wurden – sofern diese bei Gesetzesänderung am 29. Dezember 2020 noch nicht endgültig verjährt waren (sog. unechte Rückwirkung).
Ob die Schwelle von 50.000 Euro beim einzelnen Steuerpflichtigen unter Anwendung der vom BGH ermittelten Wertgrenze von 140.000 Euro tatsächlich erreicht ist, hat auf die Verjährungsfrist des § 376 Abs. 1 AO hingegen keinen Einfluss: Die 15-jährige Frist gilt bereits dann, wenn die Wertgrenze von 140.000 Euro im Feststellungsbescheid überschritten ist – unabhängig davon, ob das Regelbeispiel im Einzelfall tatsächlich zur Anwendung kommt.
Für Steuerpflichtige, bei denen entsprechende Abweichungen in Feststellungsbescheiden im Raum stehen, ist die Reichweite dieser Frist sorgfältig zu prüfen. Sowohl die Frage, ob die Wertgrenze von 140.000 Euro überschritten ist, als auch die exakte Bestimmung des Verjährungsbeginns können über das Bestehen eines Strafverfolgungshindernisses entscheiden.
In Betracht kommt – vor Einleitung eines Strafverfahrens – eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO. Diese stellt jedoch hohe formelle Anforderungen: Vollständigkeit der Nacherklärung, fristgerechte Nachzahlung der hinterzogenen Steuern sowie das Fehlen von Sperrgründen – insbesondere kein bereits eingeleitetes Straf- oder Bußgeldverfahren (§ 371 Abs. 2 AO) – sind zwingend erforderlich. Eine Selbstanzeige sollte daher niemals ohne vorherige anwaltliche Prüfung abgegeben werden.
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Dr. Alexander Kersten
Stein Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Dr. Alexander Kersten berät Unternehmen und Privatpersonen in Fragen des Steuerrechts und Steuerstrafrechts – mit besonderem Schwerpunkt auf Selbstanzeigeberatung, der Begleitung steuerstrafrechtlicher Ermittlungsverfahren und der steuerrechtlichen Strukturierung komplexer Sachverhalte.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick über das BGH-Urteil vom 14. Oktober 2025 (1 StR 445/24) und ersetzt keine Einzelfallberatung. Für die Prüfung Ihrer konkreten Situation nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.