Gesamtschuld und Innenregress – wenn mehrere Schädiger haften – Schäden durch den Nahwärmenetzausbau
An Tiefbaumaßnahmen zum Ausbau von Nahwärmenetzen wirken regelmäßig mehrere Akteure mit – Netzbetreiber, Bauunternehmen, Subunternehmer, mitunter auch Planungsbüros. Verursachen mehrere von ihnen gemeinsam oder unabhängig voneinander denselben Schaden, stellt sich für den Geschädigten eine entlastende und für die Schädiger eine komplexe Frage: Wer haftet in welchem Umfang, und wie wird untereinander ausgeglichen? Dieser Beitrag behandelt die gesamtschuldnerische Haftung nach §§ 421 ff. BGB und den Innenregress nach § 426 BGB.
Stellung dieses Beitrags in der Reihe
Beitrag 5 hat die Haftung der einzelnen Beteiligten – Netzbetreiber, Bauunternehmen, Planungsbüros – im Einzelnen dargestellt. In der praktischen Konsequenz bedeutet dies häufig, dass dem Geschädigten nicht ein einzelner, sondern mehrere mögliche Anspruchsgegner gegenüberstehen. Dieser Beitrag wendet sich der Frage zu, wie sich diese Mehrheit von Schuldnern rechtlich auswirkt: zunächst aus der Perspektive des Geschädigten, der seinen Anspruch durchsetzen möchte, sodann aus der Perspektive der Schädiger, die sich untereinander auseinanderzusetzen haben.
Die gesamtschuldnerische Haftung nach §§ 421 ff. BGB
Haften mehrere Personen für denselben Schaden, ordnet das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen eine gesamtschuldnerische Haftung an. Für den Geschädigten ist dies die günstigere Konstellation: Er muss nicht ermitteln, in welchem Verhältnis die Verursachungsbeiträge der einzelnen Schädiger zueinander stehen, sondern kann sich an denjenigen Schuldner halten, der wirtschaftlich am ehesten leistungsfähig oder rechtlich am leichtesten greifbar ist.
Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet ist, der Gläubiger die Leistung aber nur einmal zu fordern berechtigt ist, so sind sie Gesamtschuldner. Der Gläubiger kann die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.
§ 421 BGB.
Für den deliktischen Bereich konkretisiert § 840 Abs. 1 BGB diesen Grundsatz: Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner. Im Kontext des Nahwärmenetzausbaus tritt diese Konstellation typischerweise dann ein, wenn Netzbetreiber und Bauunternehmen wegen derselben Erschütterungsschäden nebeneinander aus § 823 Abs. 1 BGB haften – etwa weil der Netzbetreiber seine Bauherrenpflichten verletzt hat und das Bauunternehmen zugleich seine Verkehrssicherungspflichten.
Der Geschädigte kann jeden der drei Beteiligten auf den vollen Schadensersatz oder mehrere Beteiligte anteilig in Anspruch nehmen; der Ausgleich untereinander erfolgt im Innenverhältnis.
Voraussetzung der Gesamtschuld ist nach § 840 Abs. 1 BGB nicht, dass die Schädiger gemeinsam gehandelt oder voneinander gewusst haben. Es genügt, dass jeder von ihnen für denselben Schaden – also dieselbe Rechtsgutsverletzung mit identischem Schadensumfang – auf eigenständiger Anspruchsgrundlage haftet. Unerheblich ist auch, ob die Haftung der einzelnen Schädiger auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruht: Haftet der eine vertraglich und der andere deliktisch, steht dies der Gesamtschuld nicht entgegen, solange beide denselben Schaden zu ersetzen haben.
Für den Geschädigten empfiehlt es sich, bei der Inanspruchnahme zunächst denjenigen Schuldner auszuwählen, der wirtschaftlich am leichtesten greifbar und dementsprechend solvent ist. Die Auswahl präjudiziert dabei nicht die spätere Haftungsverteilung im Innenverhältnis; sie ist allein eine Frage der Durchsetzungsstrategie.
Der Innenregress nach § 426 BGB
Hat einer der Gesamtschuldner den Schaden in voller Höhe ersetzt, stellt sich die Frage der internen Lastenverteilung. Diese richtet sich grundsätzlich nach § 426 Abs. 1 BGB und ist – das sei vorab betont – keine Angelegenheit des Geschädigten. Wer von den mehreren Schuldnern im Innenverhältnis welchen Anteil zu tragen hat, betrifft ausschließlich das Verhältnis der Schädiger untereinander.
Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist (§ 426 Abs. 1 S. 1 BGB). Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über (§ 426 Abs. 2 BGB) – die sogenannte cessio legis.
§ 426 Abs. 1 und 2 BGB.
Die gesetzliche Vermutung gleicher Anteile gilt nur, soweit nichts anderes bestimmt ist. In der Praxis des Baurechts ist diese Ausgangsvermutung jedoch häufig zu korrigieren: Maßgeblich für die tatsächliche Aufteilung sind die jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge der Beteiligten. Wessen Pflichtverletzung den Schaden überwiegend verursacht hat, trägt im Innenverhältnis den größeren Anteil.
Der Rechtsgedanke des § 254 BGB als Maßstab der Quotenbildung
Die Wendung „soweit nicht ein anderes bestimmt ist" in § 426 Abs. 1 S. 1 BGB ist kein Lückenfüller ohne eigenen Maßstab, sondern verweist nach herrschender Auffassung insbesondere auf den Rechtsgedanken des § 254 BGB. Die Verursachungs- und Verschuldensbeiträge der einzelnen Gesamtschuldner werden im Innenverhältnis so behandelt, als wären sie wechselseitige Mitverursachungsbeiträge im Sinne des § 254 Abs. 1 BGB: Derjenige Gesamtschuldner, dessen Pflichtverletzung den Schaden überwiegend herbeigeführt hat, trägt die höhere Quote. Die Abwägung erfolgt nach denselben Kriterien – Grad des Verschuldens, Beherrschbarkeit der Gefahrenquelle, Ursächlichkeit für den konkreten Schadensumfang –, die ein Gericht im Außenverhältnis für die Mitverschuldensbemessung heranziehen würde. Dies schließt ein, dass ein besonders schwerwiegender Verursachungsbeitrag im Einzelfall zu einer Quote von 100 % führen kann, wenn der Beitrag der übrigen Schuldner demgegenüber vollständig zurücktritt.
§ 426 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. dem Rechtsgedanken des § 254 BGB. Maßgeblich für die wertende Gesamtabwägung sind die jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge sowie etwaige vertragliche Risikoverteilungen zwischen den Gesamtschuldnern, etwa aus dem Werkvertrag zwischen Netzbetreiber und Bauunternehmen.
Ein Eigentümer erleidet durch Rammarbeiten einen Gebäudeschaden in Höhe von 30.000 €. Wärmelieferant und Bauunternehmen haften ihm gegenüber als Gesamtschuldner. Der Geschädigte nimmt den Wärmelieferanten in voller Höhe in Anspruch. Im Innenverhältnis wird festgestellt, dass das Bauunternehmen die Erschütterungsgrenzwerte der DIN 4150 erheblich überschritten hat, während den Wärmelieferanten lediglich ein Überwachungsverschulden trifft.
| Beteiligter | Verursachungsbeitrag | Haftungsquote im Innenverhältnis |
|---|---|---|
| Bauunternehmen | Überschreitung der Erschütterungsgrenzwerte | 70 % (21.000 €) |
| Wärmelieferant | Mangelhafte Überwachung | 30 % (9.000 €) |
| Gesamt | 30.000 € |
Der Wärmelieferant kann nach Befriedigung des Geschädigten vom Bauunternehmen im Wege des Regresses 21.000 € nach § 426 Abs. 1 und 2 BGB verlangen. Diese Aufteilung dient ausschließlich der Veranschaulichung; die tatsächliche Haftungsquote ist stets anhand der konkreten Umstände – insbesondere etwaiger Sachverständigenfeststellungen zu Verursachungsbeiträgen – zu ermitteln.
Durchsetzung des Regressanspruchs
Der Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB entsteht bereits mit der Begründung der Gesamtschuld, ist aber regelmäßig erst mit der Befriedigung des Gläubigers fällig. Der leistende Gesamtschuldner kann seinen Anspruch sodann entweder isoliert als eigenständigen Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB geltend machen oder sich auf die kraft Gesetzes übergegangene Forderung des ursprünglichen Gläubigers nach § 426 Abs. 2 BGB stützen. Beide Anspruchsgrundlagen stehen nebeneinander; in der Praxis empfiehlt sich regelmäßig die Geltendmachung beider Wege, um Beweis- und Verjährungsrisiken zu minimieren.
Der Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB unterliegt einer eigenständigen Verjährung, die unabhängig von der Verjährung des Anspruchs des ursprünglichen Geschädigten läuft. Sie beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB regelmäßig mit dem Schluss des Jahres, in dem der Regressanspruch entstanden ist – also mit der Zahlung an den Geschädigten – und der Regressberechtigte von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat. Diese Selbstständigkeit der Verjährung ist in der Praxis bedeutsam: Auch wenn der Anspruch des Geschädigten bereits verjährt wäre, kann der Regressanspruch zwischen den Gesamtschuldnern noch durchsetzbar sein.
Streitverkündung nach §§ 72 ff. ZPO
Wird einer der mehreren möglichen Schädiger vom Geschädigten gerichtlich in Anspruch genommen, sollte er frühzeitig erwägen, den übrigen potenziell mitverantwortlichen Beteiligten den Streit zu verkünden. Die Streitverkündung fordert nach § 72 ZPO unter anderem, dass der Streitverkünder für den Fall des ihm ungünstigen Ausgangs des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten glaubt erheben zu können (Streitverkündungsgrund) – was bei einem Regressanspruch nach § 426 BGB regelmäßig der Fall ist.
Die Streitverkündung entfaltet gemäß § 74 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 68 ZPO Interventionswirkung gegenüber dem Streitverkündungsempfänger. Das bedeutet: Alle tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen, die das Gericht der Entscheidung als tragend zugrundelegt, werden im Folgeprozess verbindlich, soweit sie zugunsten des Streitverkündenden gehen. Der Streitverkündungsempfänger kann diese Feststellungen nicht mehr mit dem Einwand erschüttern, das Gericht habe falsch entschieden.
Diese Bindungswirkung ist bei deren voller Entfaltung ein erheblicher prozessualer Vorteil: Sie sichert das Ergebnis des Hauptprozesses für den Regressprozess ab und vermeidet eine vollständige erneute Beweisaufnahme zu Verursachungsfragen – gerade bei technisch komplexen Erschütterungsschäden, bei denen eine zweite Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen zu abweichenden Ergebnissen führen könnte. Der Streitverkündungsempfänger hat das Recht, dem Rechtsstreit als Nebenintervenient beizutreten (§ 74 Abs. 1 ZPO) und auf die entsprechende Beweisaufnahme im Rahmen des Erstprozesses gewissen Einfluss zu nehmen. Unterlässt er den Beitritt, trifft ihn die Bindungswirkung aber ebenfalls.
In der Praxis empfiehlt sich die Streitverkündung bereits zu einem frühen Zeitpunkt des Hauptprozesses, da sie nur für solche Feststellungen Bindungswirkung entfaltet, die nach ihrem Zugang an den Empfänger getroffen werden. Eine Streitverkündung unmittelbar vor Urteilsverkündung kommt daher regelmäßig zu spät.
Sonderfall: Nicht aufklärbarer Verursachungsbeitrag
In der Praxis kann sich die Situation ergeben, dass zwar feststeht, dass einer von mehreren Beteiligten den Schaden verursacht hat, sich aber nicht mehr aufklären lässt, welcher von ihnen es konkret war – etwa wenn mehrere Subunternehmer zeitgleich auf der Baustelle tätig waren und sich die Schadensursache keinem von ihnen eindeutig zuordnen lässt.
Lässt sich nicht ermitteln, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat, so ist jeder von ihnen für den Schaden verantwortlich. Die Vorschrift erleichtert dem Geschädigten in dieser Konstellation den Kausalitätsnachweis erheblich: Er muss nicht beweisen, welcher der Beteiligten konkret gehandelt hat, sondern lediglich, dass jeder von ihnen ein Verhalten gezeigt hat, das geeignet war, den Schaden zu verursachen.
§ 830 Abs. 1 S. 2 BGB.
Die Rechtsfolge des § 830 Abs. 1 S. 2 BGB ist die gesamtschuldnerische Haftung sämtlicher in Betracht kommender Verursacher. Für die Praxis des Nahwärmenetzausbaus kann dies bei Schäden relevant werden, die im Zusammenwirken mehrerer Subunternehmer entstehen, ohne dass sich die jeweiligen Verursachungsanteile im Nachhinein trennscharf rekonstruieren lassen. Auch in diesem Fall verbleibt der spätere Ausgleich im Innenverhältnis den Beteiligten überlassen; § 830 BGB betrifft allein das Außenverhältnis zum Geschädigten.
Zusammenfassung
Außenverhältnis: voller Zugriff für den Geschädigten
Haften mehrere Beteiligte gesamtschuldnerisch, kann der Geschädigte nach freier Wahl jeden von ihnen auf den vollen Schadensersatz in Anspruch nehmen. Die interne Aufteilung ist für ihn ohne Belang.
Innenverhältnis: Verursachungsbeitrag entscheidet
Im Innenverhältnis richtet sich die Haftungsquote nicht nach der gesetzlichen Vermutung gleicher Anteile, sondern nach den tatsächlichen Verursachungs- und Verschuldensbeiträgen der Beteiligten.
Eigenständige Verjährung des Regressanspruchs
Der Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB verjährt unabhängig vom Hauptanspruch und kann auch dann noch durchsetzbar sein, wenn der ursprüngliche Anspruch bereits verjährt wäre.
Streitverkündung als Sicherungsinstrument
Wer als Gesamtschuldner verklagt wird, sollte eine Streitverkündung gegenüber den übrigen potenziellen Schädigern erwägen, um den späteren Regressprozess prozessual abzusichern.
Beitrag 7 behandelt Sachverständigengutachten und Beweissicherung; ein in der Prozessführung elementares Thema, das häufig über Erfolg oder Misserfolg eines Prozesses entscheidet.
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Mareike berät und vertritt Unternehmen und Privatpersonen in zivilrechtlichen Angelegenheiten - außergerichtlich und vor Gericht. Sie ist darüber hinaus in den Bereichen des Vertrags- und Gesellschaftsrechts tätig.
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