Verrechnung von Minusstunden bei Kündigungen - Die Rechtslage erklärt

Stein Rechtsanwälte Steuerberater BERLIN

Am Ende eines Arbeitsverhältnisses kommt es häufig zu Streitigkeiten über offene Ansprüche. Neben Resturlaub und Überstunden geraten zunehmend auch sogenannte Minusstunden in den Fokus. Arbeitgeber verlangen dann nicht selten eine Rückzahlung oder verrechnen die Minusstunden mit dem letzten Gehalt. Ob dies rechtlich zulässig ist, hängt von mehreren Voraussetzungen ab – in der Praxis ist eine Rückforderung jedoch meist nicht durchsetzbar.

1. Was sind Minusstunden und wann können sie entstehen?

Minusstunden entstehen, wenn der Arbeitnehmer seiner vertraglich vereinbarten Soll-Arbeitszeit hinterherhinkt. Voraussetzung ist zwingend ein wirksames Arbeitszeitkonto. Ohne ein solches Konto gibt es arbeitsrechtlich keine Minusstunden, sondern nur unbezahlte Fehlzeiten.

Ein bloßes „flexibles Arbeiten" oder eine pauschale Gleitzeitregelung reicht nicht aus. Entscheidend ist eine vertragliche oder tarifliche Grundlage, aus der hervorgeht, dass Plus- und Minusstunden erfasst und verrechnet werden dürfen.

Die Belastung eines Arbeitszeitkontos mit Minusstunden setzt zudem voraus, dass der Arbeitnehmer die in Minusstunden ausgedrückte Arbeitszeit vorschussweise vergütet erhalten hat. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer allein oder überwiegend selbst darüber entscheiden kann, ob eine Zeitschuld entsteht – beispielsweise in einer echten Gleitzeitregelung. Nur dann sind Minusstunden wirtschaftlich relevant und können später ausgeglichen werden.

Fehlt diese Entscheidungsfreiheit, etwa weil der Arbeitgeber keine oder zu wenig Arbeit zuteilt, den Arbeitnehmer nur auf Abruf beschäftigt oder betriebliche Gründe eine Tätigkeit verhindern, entstehen regelmäßig keine wirksamen Minusstunden. In diesen Fällen trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko.

Vgl. BAG, Urteil vom 26.01.2001 – 5 AZR 819/09, Rn. 13.

2. Grundsatz: Rückzahlung nur bei ausdrücklicher Vereinbarung

Minusstunden müssen nur dann ausgeglichen oder zurückgezahlt werden, wenn der Arbeitsvertrag dies ausdrücklich vorsieht. Allein die Existenz eines Arbeitszeitkontos begründet keine Zahlungspflicht. Fehlt eine Rückzahlungsklausel, kann der Arbeitgeber weder Geld verlangen noch den Lohn kürzen.

Selbst wenn eine solche Klausel existiert, kann sie nach § 306 Abs. 1 BGB unwirksam sein, etwa weil sie:

  • zu unbestimmt formuliert ist,
  • den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt (§ 307 BGB),
  • nicht zwischen verschuldeten und unverschuldeten Minusstunden unterscheidet.

Eine arbeitsrechtliche Prüfung ist daher in jedem Fall empfehlenswert.

Vgl. BAG, Urteil vom 21.03.2012 – 5 AZR 676/11.

3. Nacharbeit statt Rückzahlung – aber nur, wenn möglich

Minusstunden sind grundsätzlich nachzuarbeiten, nicht zurückzuzahlen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit gibt, diese Stunden auszugleichen.

Bei einer ordentlichen Kündigung kann eine Nacharbeit während der Kündigungsfrist verlangt werden – allerdings nur, wenn der Arbeitnehmer eingesetzt wird.

Hinweis Bei Freistellung oder fristloser Kündigung entfällt diese Möglichkeit. Das LAG Nürnberg entschied, dass nach fristloser Kündigung keine Rückforderung von Minusstunden zulässig ist, weil dem Arbeitnehmer keine Ausgleichsmöglichkeit verbleibt.

Vgl. LAG Nürnberg, Urteil vom 19.05.2021 – 4 Sa 423/20.

4. Darf der Arbeitgeber Minusstunden vom Gehalt abziehen?

Selbst bei wirksamer vertraglicher Vereinbarung muss der Arbeitgeber die Pfändungsgrenzen beachten. Ein existenzsichernder Teil des Lohns ist unantastbar. Das LAG Rheinland-Pfalz stellte klar, dass Lohnabzüge wegen Minusstunden nicht unter die Pfändungsfreigrenze fallen dürfen.

Vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.04.2014 – 5 Sa 579/13.

Für 2026 liegt die Pfändungsgrenze bei etwa 1.560 € netto pro Monat; Unterhaltspflichten erhöhen diesen Betrag.

5. Können Minusstunden mit Resturlaub verrechnet werden?

Die Gerichte lehnen eine automatische Verrechnung von Minusstunden mit Urlaub grundsätzlich ab. Das LAG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass Urlaub nicht zur Tilgung von Minusstunden „umgewandelt" werden darf.

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.05.2015 – 1 Sa 359 a/15.

Eine Ausnahme besteht nur, wenn nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Urlaubsabgeltung in Geld geschuldet ist (§ 7 Abs. 4 BUrlG) und der Arbeitgeber einen wirksamen Anspruch auf Ausgleich der Minusstunden hat. Dann ist eine Aufrechnung denkbar – aber keinesfalls automatisch.

Fazit
  • Minusstunden nach Kündigung müssen nur in Ausnahmefällen ausgeglichen oder zurückgezahlt werden.
  • Voraussetzung sind ein wirksames Arbeitszeitkonto und eine klare, wirksame Vereinbarung.
  • Viele Minusstunden beruhen auf dem Betriebsrisiko des Arbeitgebers und sind nicht ausgleichspflichtig.
  • Ohne Nacharbeitsmöglichkeit keine Rückzahlung.
  • Lohnabzüge sind nur unter Wahrung der Pfändungsfreigrenzen zulässig.
Tipp Wer vor einer Kündigung Minusstunden hat, sollte frühzeitig rechtlichen Rat einholen. In der Praxis lassen sich viele Forderungen erfolgreich abwehren.
Autor
Assoziierter Partner · Rechtsanwalt · Standort Berlin

Arne Fleßer berät Arbeitgeber und Arbeitnehmer in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten sowie bei der Gestaltung und Prüfung von Arbeitsverträgen. Sein Schwerpunkt liegt auf individualarbeitsrechtlichen Fragen bei Beendigung von Arbeitsverhältnissen.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Inhalte wird keine Gewähr übernommen. Bei konkreten Rechtsfragen empfehlen wir die Konsultation eines Fachanwalts für Arbeitsrecht.
Minusstunden Kündigung Arbeitszeitkonto Lohnabzug Pfändungsfreigrenze Resturlaub Betriebsrisiko Arbeitsrecht