Vertragliche Haftung beim Nahwärmenetzausbau – wenn Schadensersatz aus dem Vertrag folgt
Warum die Prüfung vertraglicher Anspruchsgrundlagen vor der deliktischen Spur stehen sollte
Schadensersatzansprüche wegen baubedingter Eigentumsschäden setzen eine Anspruchsgrundlage voraus. Besteht zwischen dem Geschädigten und einem der Beteiligten eine vertragliche Sonderrechtsbeziehung, kommen vertragliche Anspruchsgrundlagen in Betracht – und bieten dem Geschädigten in der Regel eine günstigere Ausgangsposition. Dieser Beitrag behandelt, wann eine solche Beziehung entsteht, welche Ansprüche sie auslöst und warum ihre Prüfung vor der deliktischen Spur stehen sollte.
Stellung dieses Beitrags in der Reihe
Beitrag 1 der Reihe hat das Schadensbild, die Beteiligten und das zivilrechtliche Anspruchssystem im Überblick dargestellt. Das Anspruchssystem gliedert sich in drei Kategorien: vertragliche Haftung, deliktische Haftung und nachbarrechtliche Ansprüche. Die Reihe behandelt diese Kategorien in dieser Reihenfolge – vertraglich vor deliktisch –, weil das vertragliche Haftungsregime für den Geschädigten regelmäßig das günstigere ist und seine Prüfung dem deliktischen vorausgehen sollte.
Dieser Beitrag widmet sich daher der vertraglichen Haftung. Er beantwortet, wann zwischen dem Grundstückseigentümer und einem der Beteiligten überhaupt ein Vertragsverhältnis besteht, welche Pflichten daraus folgen können und welche praktischen Vorteile vertragliche Schadensersatzansprüche bieten. Die deliktische Haftung ist Gegenstand von Beitrag 3.
Wann besteht ein Vertragsverhältnis zum Geschädigten?
Denkbar sind in der Praxis unterschiedliche Konstellationen:
Einerseits können im Rahmen eines Wärmelieferungsvertrags schuldhaft verursachte Schäden am Eigentum des Wärmekunden zu vertraglichen Schadensersatzansprüchen führen.
Andererseits kann das Eigentum an einem lediglich anliegenden, im Übrigen aber am Netz unbeteiligten Grundstück durch Tiefbauarbeiten beschädigt werden. Der Eigentümer eines solchen Grundstücks steht dem Wärmelieferant als Bauherren und dem ausführenden Unternehmen in der Regel als unbeteiligter Dritter gegenüber: Er ist nicht Vertragspartner des Bauvertrags über die Netzverlegung. Vertragliche Ansprüche kommen dann trotzdem in Betracht, wenn eine der folgenden Konstellationen vorliegt.
Gestattungsvertrag oder Duldungsvereinbarung
Wird der Netzbetreiber oder das Bauunternehmen berechtigt, auf dem oder in der Nähe des Grundstücks zu arbeiten, erfolgt dies bisweilen auf der Grundlage eines Gestattungsvertrags. Enthält dieser Regelungen zur Schadenshaftung oder zur Wiederherstellungspflicht, sind diese unmittelbar anwendbar. Auch ohne ausdrückliche Schadensklausel begründet ein solcher Vertrag eine Sonderrechtsbeziehung, aus der Schutzpflichten nach § 241 Abs. 2 BGB erwachsen können, deren Verletzung zum Schadensersatz berechtigen kann.
(Bau-)Vertragliche Schutzwirkung zugunsten Dritter
Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Vertrag Schutzwirkung zugunsten von Personen entfalten, die nicht selbst Vertragspartei sind. Voraussetzung dieser in der Rechtsprechung entwickelten Figur ist, dass der Dritte bestimmungsgemäß mit der Hauptleistung in Berührung kommt, der Gläubiger ein schutzwürdiges Interesse am Einbezug des Dritten hat, der Schuldner damit rechnen musste und der Dritte schutzbedürftig ist, insbesondere keine eigenen primären vertraglichen Ansprüche gegen den Schädiger hat. Im Kontext von Tiefbaumaßnahmen kann diese Konstruktion relevant werden, wenn etwa ein Mieter oder Nutzer einer benachbarten Liegenschaft in den Schutzbereich des Vertrags zwischen Bauherrn und Auftragnehmer einbezogen ist. Aufgrund der Offenheit der Tatbestandsvoraussetzungen ist allerdings deren detaillierte Prüfung im Einzelfall geboten, da vor Gericht unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung von Haftungsausuferungen hohe Darlegungshürden überwunden werden müssen.
Vorvertragliche Schutzpflichten (culpa in contrahendo, § 311 Abs. 2 BGB)
Bereits im Stadium der Vertragsanbahnung, z. B. im Rahmen von Netzausbauarbeiten in der Nachbarschaft und entsprechenden Verhandlungen über einen eigenen Netzanschluss im Rahmen eines Wärmelieferungsvertrags für einen bislang unbeteiligten Grundstückseigentümer, können Schutzpflichten nach §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB entstehen. Werden im Rahmen von Planung oder Abstimmungsgesprächen Zusagen gemacht oder Informationen erteilt, die z. B. zu bestimmten, im Ergebnis zweckverfehlenden Vermögensdispositionen führen oder treten anderweitige kausale Vermögenseinbußen auf, kann die Prüfung eines Schadensersatzanspruches aus c.i.c. angezeigt sein.
Auch wenn es sich bei der c.i.c. streng genommen um ein gesetzliches Schuldverhältnis handelt, ist ihre Erläuterung im Zusammenhang mit vertraglichen Schadensersatzansprüchen sinnvoll, da die Anspruchsvoraussetzungen weitgehend gleichlaufen.
Schutzpflichten nach § 241 Abs. 2 BGB
Ein Schuldverhältnis verpflichtet nach § 241 Abs. 2 BGB jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils. Diese Schutzpflichten treten neben die Leistungspflichten (als sogenannte vertragliche Nebenpflichten) und können auch dann verletzt sein, wenn die eigentliche vertragliche Hauptleistung ordnungsgemäß erbracht wurde. Relevant werden die Schutzpflichten aus Sicht eines Liegenschaften-Eigentümers vor allem im Kontext mit etwaigen Gestattungs- und Duldungsverträgen.
Tatbestand · § 280 Abs. 1 i. V. m. § 241 Abs. 2 BGB
Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen (§ 280 Abs. 1 S. 1 BGB). Dies gilt auch für die Verletzung von Schutzpflichten im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB. Der Schuldner hat dabei die Pflichtverletzung nach der gesetzlichen Vermutung zu vertreten (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB). Diese Vermutung zugunsten des Gläubigers ist ein wesentlicher praktischer Vorteil gegenüber dem Deliktsrecht, in dessen Regelungsregime sich keine vergleichbare Norm findet. Zur Abwehr eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs muss der Schuldner also darlegen und beweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Haftung für Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB
Ein weiterer wesentlicher Unterschied zur deliktischen Haftung liegt in der Zurechnung von Drittverhalten. Bedient sich der Schuldner zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten eines Dritten – etwa eines Subunternehmers –, hat er dessen Verschulden in gleicher Weise zu vertreten wie eigenes Verschulden (§ 278 BGB). Eine Exkulpation ist nicht möglich.
Dem Umfang nach haftet der Vertragspartner, der sich zur Erfüllung seiner Pflichten eines Gehilfen bedient, umfassend. Sowohl Fahrlässigkeit als auch Vorsatz werden zugerechnet. Alle hieraus kausal entstehenden Schäden sind grundsätzlich ersatzpflichtig.
Der Erfüllungsgehilfe
Erfüllungsgehilfen werden mit Wissen und Wollen des Vertragspartners (Schuldners) in dessen Pflichtenkreis zur Erfüllung seiner vertraglichen Leistungspflichten tätig.
Für den Geschädigten, der in einer vertraglichen Sonderrechtsbeziehung zum Bauherrn steht, bedeutet dies: Er muss nicht nachweisen, welcher konkrete Mitarbeiter welchen Schaden verursacht hat und ob dessen Auswahl und Überwachung sorgfältig erfolgte. Der Bauherr haftet für das gesamte Verhalten der von ihm eingesetzten Personen.
Verjährung vertraglicher Ansprüche
Vertragliche Schadensersatzansprüche nach §§ 280 ff. BGB unterliegen grundsätzlich der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) mit dem Beginn nach § 199 Abs. 1 BGB – also dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Insoweit entspricht die Rechtslage derjenigen bei deliktischen Ansprüchen.
Besonderheiten können sich ergeben, wenn der Gestattungsvertrag oder eine sonstige vertragliche Grundlage abweichende Verjährungsregelungen enthält. Auch bauvertragliche Gewährleistungsfristen – etwa wenn der Geschädigte selbst Auftraggeber von Arbeiten an seinem Gebäude war, die im Zusammenhang mit der Baumaßnahme stehen – sind in die Betrachtung einzubeziehen. Eine sorgfältige Prüfung der Vertragsdokumente ist daher auch aus verjährungsrechtlicher Sicht geboten.
Praktische Bedeutung: Warum die vertragliche Spur prüfen?
Die Prüfung vertraglicher Schadensersatzansprüche lohnt sich – kompakt zusammengefasst – aus mehreren Gründen:
Günstigere Beweislastverteilung
Der Schuldner muss im Vertragsrecht darlegen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Im Deliktsrecht trägt der Geschädigte die volle Beweislast für Verschulden und Kausalität.
Keine Exkulpationsmöglichkeit bei Gehilfenversagen
§ 278 BGB lässt keine Entlastung bei Fehlverhalten von Erfüllungsgehilfen zu. Der Geschädigte muss nicht beweisen, welche Person konkret verantwortlich war.
Mögliche Erweiterung des Kreises der Haftpflichtigen
Durch die Grundsätze des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter können Personen in den Haftungsverbund einbezogen werden, gegen die ein deliktischer Anspruch nicht oder nur schwer durchsetzbar wäre.
Kumulation mit deliktischen Ansprüchen
Vertragliche und deliktische Ansprüche schließen sich nicht aus. Beide Anspruchsgrundlagen können nebeneinander geltend gemacht werden; die für den Geschädigten günstigere Grundlage bestimmt das Ergebnis.
Verweis · Beitrag 3
Beitrag 3 der Reihe behandelt die deliktische Haftung nach § 823 BGB, die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten und die Haftung für Verrichtungsgehilfen nach § 831 BGB – einschließlich der Abgrenzung zur verschuldensunabhängigen Erfüllungsgehilfenzurechnung nach § 278 BGB.
Verweis · Beitrag 8
Die Durchsetzung vertraglicher wie deliktischer Ansprüche setzt den Nachweis von Pflichtverletzung und Kausalität voraus. Das Sachverständigengutachten als zentrales Beweismittel, seine Beauftragung und die Erstattungsfähigkeit der Kosten behandelt Beitrag 8 der Reihe.
Besteht ein Vertragsverhältnis zu den Bauverantwortlichen?
Wir prüfen das gesamte Vertragsgefüge und identifizieren alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen – vertraglich wie deliktisch.
Kontakt aufnehmenÜber die Autorin
Judith Martens
Rechtsanwältin – Associate Energy & Litigation
Judith Martens berät und vertritt Unternehmen und Privatpersonen in energierechtlichen und zivilrechtlichen Angelegenheiten – außergerichtlich und vor Gericht. Ihre Beratungsschwerpunkte liegen im Energierecht sowie im Zivil- und Gesellschaftsrecht.
Aus der Reihe
Schäden durch Nahwärmenetzausbau: Ansprüche von Grundstückseigentümern – Beitrag 1 der Reihe gibt einen Überblick über das Schadensbild, die Beteiligten und das zivilrechtliche Anspruchssystem.