Schäden durch Nahwärmenetzausbau – Deliktische Haftung nach § 823 BGB und Haftung für Verrichtungsgehilfen nach § 831 BGB

Zivilrecht Beitrag 3 von 10

Beim Ausbau von Nahwärmenetzen bestehen zwischen dem geschädigten Grundstückseigentümer und den ausführenden Unternehmen häufig keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen. Kommt es zu Gebäudeschäden, Leitungsbeschädigungen oder sonstigen Eigentumsbeeinträchtigungen, richtet sich die Haftung deshalb regelmäßig nach den Vorschriften des Deliktsrechts.

Der vorliegende Beitrag erläutert die Voraussetzungen der deliktischen Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB, die Bedeutung von Verkehrssicherungspflichten im Baugeschehen sowie die Haftung für Verrichtungsgehilfen nach § 831 Abs. 1 S. 1 BGB. Zugleich wird eine Abgrenzung zur vertraglichen Haftung vorgenommen, die Gegenstand des vorherigen Beitrags war.

Die Bedeutung des Deliktsrechts bei Bauschäden

Anders als die vertragliche Haftung setzt die deliktische Haftung keine Sonderrechtsbeziehung zwischen Geschädigtem und Schädiger voraus. Sie greift gerade in den Fällen ein, in denen ein Eigentümer von Bauarbeiten betroffen wird, ohne selbst Vertragspartner des Netzbetreibers als Bauherrn oder des ausführenden Bauunternehmens zu sein.

Die zentrale Anspruchsgrundlage ist § 823 Abs. 1 BGB. Geschützt wird unter anderem das Eigentum. Daneben schützt die Vorschrift auch andere absolute Rechte wie Leben, Körper, Gesundheit und Freiheit sowie bestimmte sonstige Rechte. Hierzu zählt insbesondere der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb. Im Zusammenhang mit Tiefbaumaßnahmen können entsprechende Beeinträchtigungen etwa bei gewerblich genutzten Grundstücken oder Betriebsstätten Bedeutung erlangen. Im Mittelpunkt der vorliegenden Reihe stehen jedoch Eigentumsverletzungen, da sie bei Schäden durch den Nahwärmenetzausbau die praktisch größte Rolle spielen. Werden durch Tiefbaumaßnahmen Gebäude, Grundstücksanlagen oder Versorgungsleitungen beschädigt, kann ein Anspruch auf Schadensersatz entstehen. Die Eigentumsverletzung muss dabei auf einer Handlung des Anspruchsgegners beruhen. In Betracht kommen sowohl aktive Eingriffe – etwa Erschütterungen durch Bauarbeiten oder die Beschädigung bestehender Leitungen – als auch die Verletzung von Sicherungs- und Überwachungspflichten.

Für den Geschädigten ist die deliktische Anspruchsgrundlage allerdings häufig schwieriger durchzusetzen als vertragliche Ansprüche. Er muss sämtliche anspruchsbegründenden Voraussetzungen darlegen und beweisen, insbesondere die Schadensverursachung und das Verschulden des Anspruchsgegners.

Eigentumsverletzungen bei Nahwärme-Baumaßnahmen

Während im Vertragsrecht die Pflichtverletzung den haftungsbegründenden Anknüpfungspunkt bildet, setzt die deliktische Haftung die Verletzung eines gesetzlich geschützten Rechtsguts, insbesondere des Eigentums, voraus.

Nicht jede Beeinträchtigung stellt allerdings bereits eine Eigentumsverletzung im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB dar. Erforderlich ist grundsätzlich ein Eingriff in die Sachsubstanz oder die bestimmungsgemäße Nutzbarkeit der betroffenen Sache. Bloße Befürchtungen oder rein optische Veränderungen ohne Substanzbezug genügen regelmäßig nicht.

Die in der Praxis auftretenden Eigentumsverletzungen entsprechen regelmäßig den bereits im ersten Beitrag dargestellten Schadensbildern. Besonders häufig sind Gebäudeschäden infolge von Erschütterungen oder Setzungen. Rammarbeiten, Verdichtungsmaßnahmen und Eingriffe in den Baugrund können zu Rissbildungen in Fassaden, Wänden und Decken führen. Ebenso kommen Eigentumsverletzungen infolge einer Grundwasserabsenkung oder Beschädigungen bestehender Versorgungsleitungen in Betracht.

Verkehrssicherungspflichten von Bauherr und Bauunternehmen

Neben der aktiven Eigentumsverletzung durch Bauarbeiten kann eine deliktische Haftung auch auf der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten beruhen.

Wer eine Gefahrenquelle schafft oder beherrscht, muss diejenigen Vorkehrungen treffen, die erforderlich und zumutbar sind, um Schäden Dritter zu verhindern. Für Tiefbaumaßnahmen bedeutet dies insbesondere eine sorgfältige Planung, die Auswahl geeigneter Bauverfahren und eine ordnungsgemäße Überwachung der Bauausführung.

Diese Pflichten treffen sowohl den Netzbetreiber als Bauherrn als auch das ausführende Tiefbauunternehmen. Zwar darf der Bauherr Fachunternehmen mit der Durchführung der Arbeiten beauftragen. Er bleibt jedoch verpflichtet, erkennbare Risiken angemessen zu berücksichtigen und die Baumaßnahme organisatorisch zu überwachen.

Das ausführende Unternehmen haftet daneben für Fehler bei der konkreten Durchführung der Arbeiten. Kommt es infolge unsachgemäßer Bauausführung zu Schäden an Nachbargrundstücken, kann eine unmittelbare Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB begründet sein.

Kausalität als zentrale Hürde der Anspruchsdurchsetzung

In gerichtlichen Verfahren steht häufig weniger die Frage im Vordergrund, ob ein Schaden vorliegt, sondern vielmehr, wodurch dieser verursacht wurde.

Der Geschädigte muss nachweisen, dass die Bauarbeiten für die eingetretenen Schäden ursächlich waren. Dies kann insbesondere bei älteren Gebäuden problematisch sein, bei denen bereits Vorschäden, altersbedingte Setzungen oder Feuchtigkeitserscheinungen vorhanden waren. Besondere Schwierigkeiten entstehen zudem, wenn mehrere Ursachen als Schadensauslöser in Betracht kommen. In diesem Fall muss geklärt werden, ob die Bauarbeiten den Schaden allein verursacht oder zumindest wesentlich mitverursacht haben.

Gerade deshalb kommt Sachverständigengutachten im Bereich baubedingter Schäden erhebliche Bedeutung zu. Sie bilden in der Praxis regelmäßig die Grundlage für die Beurteilung, ob ein Zusammenhang zwischen den Tiefbauarbeiten und den geltend gemachten Schäden besteht.

Verweis · Beitrag 8

Die Bedeutung von Privat- und Gerichtsgutachten sowie die Anforderungen an die technische Beweisführung behandelt Beitrag 8 der Reihe ausführlich.

Auch hinsichtlich der Schadenshöhe muss ein Ursachenzusammenhang zwischen der Eigentumsverletzung und den geltend gemachten Schadenspositionen bestehen. Ersatzfähig sind grundsätzlich nur solche Schäden, die auf die Eigentumsverletzung zurückzuführen sind. Die Kausalitätsprüfung endet daher nicht mit der Feststellung der Eigentumsverletzung. Sie setzt sich auf der Ebene des Schadensumfangs fort.

Hat eine Baumaßnahme beispielsweise Setzungsrisse an einem Gebäude verursacht, können die Kosten der erforderlichen Instandsetzung ersatzfähig sein. Nicht ohne Weiteres ersatzfähig sind dagegen Aufwendungen für die Beseitigung bereits zuvor vorhandener Schäden oder für ohnehin anstehende Sanierungsmaßnahmen. Ebenso kann im Einzelfall zu prüfen sein, ob geltend gemachte Folgeschäden – etwa Feuchtigkeitsschäden oder Nutzungsausfälle – tatsächlich auf die Eigentumsverletzung zurückzuführen sind.

Die Haftung für Verrichtungsgehilfen nach § 831 BGB

Schäden werden auf Baustellen typischerweise nicht durch die Unternehmensleitung selbst verursacht, sondern regelmäßig durch Bauleiter, Baustellenverantwortliche, Maschinenführer, Bauarbeiter oder sonstige Mitarbeiter des ausführenden Unternehmens.

§ 831 Abs. 1 S. 1 BGB – Haftung für Verrichtungsgehilfen

Für solche Fälle sieht § 831 Abs. 1 S. 1 BGB eine Haftung des Geschäftsherrn für das Verhalten seiner Verrichtungsgehilfen vor. Verrichtungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn tätig wird und dessen Weisungen unterliegt. Die Vorschrift ermöglicht es dem Geschädigten, nicht nur gegen den unmittelbar handelnden Mitarbeiter vorzugehen, sondern auch gegen den hinter ihm stehenden Geschäftsherrn.

Allerdings kann sich der Geschäftsherr entlasten, wenn er nachweist, dass er den Verrichtungsgehilfen sorgfältig ausgewählt und überwacht hat oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre. Diese sogenannte Exkulpationsmöglichkeit stellt sich für Geschädigte als deutlich weniger günstig dar als die vertragliche Zurechnung nach § 278 S. 1 BGB.

Abgrenzung zur vertraglichen Haftung

Die Unterschiede zwischen Vertrags- und Deliktsrecht zeigen sich besonders deutlich bei der Zurechnung fremden Verhaltens und der Beweislastverteilung.

Vertragsrecht Deliktsrecht
Gehilfenzurechnung § 278 S. 1 BGB: Verschulden des Erfüllungsgehilfen wird dem Schuldner ohne Entlastungsmöglichkeit zugerechnet.
Gehilfenzurechnung § 831 Abs. 1 S. 2 BGB: Geschäftsherr kann sich durch Nachweis sorgfältiger Auswahl und Überwachung entlasten.
Verschuldensvermutung § 280 Abs. 1 S. 2 BGB: Verschulden des Schuldners wird gesetzlich vermutet; er muss sich entlasten.
Verschuldensvermutung Keine Vermutung: Der Geschädigte muss Verschulden des Anspruchsgegners vollständig darlegen und beweisen.
Anspruchsvoraussetzung Sonderrechtsbeziehung (Vertrag, Schutzwirkung, c.i.c.) erforderlich.
Anspruchsvoraussetzung Keine Sonderrechtsbeziehung erforderlich; greift auch gegenüber Dritten.

Für die Anspruchsdurchsetzung ist deshalb stets vorrangig zu prüfen, ob neben deliktischen Ansprüchen eine vertragliche Anspruchsgrundlage besteht. Diese Frage kann über die Erfolgsaussichten eines Verfahrens entscheiden.

Verweis · Beitrag 2

Die vertragliche Haftung nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB sowie die Erfüllungsgehilfenhaftung nach § 278 S. 1 BGB behandelt Beitrag 2 der Reihe.

Fazit

Die deliktische Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB bildet bei Schäden durch Nahwärme-Tiefbaumaßnahmen regelmäßig die wichtigste Anspruchsgrundlage, wenn zwischen Eigentümer und Schädiger keine vertragliche Beziehung besteht. Ihr praktischer Schwerpunkt liegt häufig weniger bei der Rechtsfrage als bei der Beweisführung: Der Geschädigte muss sowohl die Eigentumsverletzung und deren Verursachung als auch das Verschulden der Verantwortlichen nachweisen.

Besondere Bedeutung kommt dabei den Verkehrssicherungspflichten von Bauherrn und Bauunternehmen zu. Daneben eröffnet § 831 Abs. 1 BGB eine Haftung für das Verhalten von Mitarbeitern und sonstigen Verrichtungsgehilfen, die allerdings durch die gesetzliche Entlastungsmöglichkeit begrenzt wird.

Ausblick · Beitrag 4

Im nächsten Beitrag der Reihe werden die nachbarrechtlichen Ansprüche nach §§ 906 ff. BGB behandelt. Im Mittelpunkt steht die Frage, unter welchen Voraussetzungen Eigentümer bei grundstücksbezogenen Einwirkungen einen verschuldensunabhängigen Ausgleich verlangen können und wie sich diese Ansprüche vom Deliktsrecht abgrenzen.

Über die Autorin

Judith Martens

Rechtsanwältin – Associate Energy & Litigation · Stein Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Judith berät und vertritt Unternehmen und Privatpersonen in energierechtlichen und zivilrechtlichen Angelegenheiten – außergerichtlich und vor Gericht. Ihre Beratungsschwerpunkte liegen im Energierecht sowie im Zivil- und Gesellschaftsrecht.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die individuelle Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Für eine verbindliche Einschätzung Ihrer Situation kontaktieren Sie uns gerne.