Kündigungsschutz in der Elternzeit – § 18 BEEG gilt vor jedem Zeitabschnitt

Kündigungsschutz in der Elternzeit – § 18 BEEG gilt vor jedem Zeitabschnitt

Stein Rechtsanwälte Steuerberater BERLIN

Wer Elternzeit verlangt, ist besonders vor einer Kündigung geschützt – und das nicht erst ab dem ersten Tag der Freistellung. Eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts erweitert diesen Schutz spürbar: Er greift vor jedem einzelnen Abschnitt einer aufgeteilten Elternzeit.

Auf einen Blick
  • § 18 BEEG gewährt keinen Anspruch im klassischen Sinne, sondern ein gesetzliches Kündigungsverbot: Eine Kündigung ohne behördliche Zustimmung ist nach § 134 BGB nichtig.
  • Der Schutz beginnt bereits mit dem wirksamen Elternzeitverlangen – frühestens acht Wochen (bzw. 14 Wochen) vor Beginn der Elternzeit (sogenannte Vorwirkung).
  • Er gilt ohne Schwellenwert und ohne Wartezeit – auch in der Probezeit.
  • Das BAG (Urteil vom 18.06.2026, 2 AZR 213/25) stellt klar: Die Vorwirkung greift vor jedem Zeitabschnitt – auch wenn alle Abschnitte in einem einzigen Schreiben angemeldet wurden.
  • Einzige Ausnahme: eine vorherige Zulässigkeitserklärung der obersten Landesbehörde.
  • Für Arbeitgeber bedeutet das: Bei aufgeteilter Elternzeit muss jedes vermeintliche Kündigungsfenster sorgfältig geprüft werden.

Warum der Kündigungszeitpunkt über die Wirksamkeit entscheidet

Eine in der Praxis häufige Konstellation: Ein Mitarbeiter meldet noch in der Probezeit Elternzeit an, verteilt sie auf mehrere Abschnitte und arbeitet zwischen zwei Abschnitten in Teilzeit weiter. Der Arbeitgeber möchte sich – aus betrieblichen Gründen oder schlicht in der Wartezeit – vom Arbeitsverhältnis trennen und kündigt zu einem Zeitpunkt, in dem der Mitarbeiter gerade nicht in Elternzeit ist. Die Annahme dahinter lautet: Wer nicht in Elternzeit ist, genießt auch keinen Sonderkündigungsschutz.

Diese Annahme ist gefährlich – und nach der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in vielen Fällen falsch.

Was § 18 BEEG schützt

§ 18 BEEG ist dogmatisch kein Anspruch, sondern ein besonderer Kündigungsschutz in Gestalt eines Kündigungsverbots. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen. Verstößt er dagegen, ist die Kündigung nach § 134 BGB nichtig – sie beendet das Arbeitsverhältnis nicht.

Der Schutz ist bewusst weit angelegt. Er setzt keinen Schwellenwert (§ 23 KSchG) und keine Wartezeit (§ 1 Abs. 1 KSchG) voraus. Damit greift § 18 BEEG auch im Kleinbetrieb und vom ersten Beschäftigungstag an – und eben auch während einer laufenden Probezeit. Anders als beim allgemeinen Kündigungsschutz kommt es nicht darauf an, ob ein Kündigungsgrund vorliegt; ohne behördliche Zustimmung ist die Kündigung unabhängig von ihrem Grund unwirksam.

Die Vorwirkung: Schutz schon vor dem ersten Tag

Der praktisch wichtigste Punkt ist die zeitliche Reichweite. Der Kündigungsschutz beginnt nicht erst mit dem ersten Tag der Elternzeit, sondern bereits mit dem Verlangen – allerdings nicht unbegrenzt vorher. Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG setzt er frühestens ein:

  • acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes (§ 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEEG) und
  • 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr (§ 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEEG).

Diese Vorwirkung soll verhindern, dass der Schutz während der Elternzeit (§ 18 Abs. 1 Satz 3 BEEG) leerläuft, weil der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kurz vor dem geplanten Start noch beendet. Wird die Elternzeit dagegen sehr früh – etwa mehrere Monate im Voraus – angemeldet, besteht in dem Zeitraum vor Beginn der Vorwirkungsfrist zunächst noch kein Sonderkündigungsschutz.

Zeitlicher Schutzbereich des § 18 BEEG – Vorwirkung je Elternzeitabschnitt Vorwirkung 8 Wochen Elternzeit (bis 3. Geburtstag) kein Sonderschutz Kind bis 3 Jahre Vorwirkung 14 Wochen Elternzeit (3.–8. Geburtstag) kein Schutz Kind 3–8 Jahre Beginn Elternzeit Kündigungsverbot aktiv Vorwirkung (§ 18 Abs. 1 S. 2 BEEG) kein Sonderkündigungsschutz

Neue Rechtsprechung: Schutz vor jedem Zeitabschnitt

Genau an dieser Schnittstelle setzt die aktuelle Entscheidung an. Nach § 16 Abs. 1 Satz 6 BEEG kann jeder Elternteil die Elternzeit auf mehrere Zeitabschnitte verteilen. Damit stellte sich die Frage, ob die Vorwirkung nur vor dem ersten Abschnitt gilt oder vor jedem einzelnen.

Aktuelle Rechtsprechung

Mit Urteil vom 18.06.2026 (2 AZR 213/25) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden: Arbeitnehmer, die ihre Elternzeit in mehrere Zeitabschnitte aufteilen, können sich vor jedem Zeitabschnitt auf den vorwirkenden Kündigungsschutz des § 18 Abs. 1 BEEG berufen. Das gilt auch dann, wenn alle Abschnitte mit einem einzigen Schreiben verlangt werden. Im entschiedenen Fall hatte ein seit Juli 2024 beschäftigter Vater für insgesamt vier Zeiträume Elternzeit beantragt; die Kündigung – ausgesprochen zwischen zwei Abschnitten und ohne behördliche Zulässigkeitserklärung – war nach § 134 BGB i. V. m. § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEEG unwirksam. Dass sich der Mitarbeiter noch in der Probezeit befand, war unerheblich. Die Revision der Arbeitgeberin blieb ohne Erfolg.

Das Gericht begründet dies mit dem Wortlaut der Norm und ihrem Schutzzweck: Wer mehrere Abschnitte wirksam verlangt, löst für jeden Abschnitt ein eigenes Kündigungsverbot mit eigener Vorwirkung aus. Andernfalls könnte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kurz vor dem nächsten Abschnitt beenden und den Schutz während der Elternzeit damit aushöhlen. Ob das Verlangen jeweils einzeln oder gebündelt in einem Schreiben erfolgt, spielt keine Rolle.

Die Voraussetzungen im Überblick

Damit der Kündigungsschutz nach § 18 BEEG greift, sind im Kern drei Punkte maßgeblich:

1
Wirksames Elternzeitverlangen

Schriftlich, fristgerecht (7 bzw. 13 Wochen vor Beginn) und mit verbindlicher Festlegung der Zeiträume nach § 16 BEEG. Erst das wirksame Verlangen löst Vorwirkung und Kündigungsverbot aus – für jeden angemeldeten Abschnitt.

2
Schutz innerhalb des zeitlichen Rahmens

Geschützt ist der Zeitraum ab dem Verlangen, frühestens jedoch 8 bzw. 14 Wochen vor Beginn der jeweiligen Elternzeit sowie die Elternzeit selbst. Maßgeblich ist der Zugang der Kündigungserklärung.

3
Keine behördliche Zulässigkeitserklärung

Eine Kündigung ist nur ausnahmsweise möglich, wenn die zuständige oberste Landesbehörde sie in einem besonderen Fall vorab für zulässig erklärt (§ 18 Abs. 1 Satz 4 und 5 BEEG). Die Hürden hierfür sind hoch.

Praxishinweis

Auch eine nach § 18 BEEG unwirksame Kündigung sollte fristgerecht angegriffen werden. Wer sich auf die Unwirksamkeit berufen will, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erheben (§ 4 Satz 1 KSchG). Versäumt der Arbeitnehmer diese Frist, gilt die Kündigung trotz Verstoßes gegen das Kündigungsverbot grundsätzlich als wirksam (§ 7 KSchG). Arbeitgebern wiederum ist zu raten, bei aufgeteilter Elternzeit jedes geplante Kündigungsfenster im Hinblick auf die Vorwirkung der Folgeabschnitte zu prüfen, bevor eine Kündigung ausgesprochen wird.

Fazit

Der besondere Kündigungsschutz der Elternzeit ist weiter, als es der Blick auf den Kalender vermuten lässt. Er beginnt vor dem ersten Tag der Freistellung und reicht – nach der Linie des BAG – vor jeden einzelnen Abschnitt einer aufgeteilten Elternzeit. Für Arbeitnehmer schafft das Klarheit und Sicherheit. Für Arbeitgeber wird die Trennung in solchen Konstellationen zur Frage des richtigen Zeitpunkts und der vorherigen behördlichen Zustimmung – beides will sorgfältig geprüft sein, bevor eine Kündigung das gesamte Vorhaben kippt.

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§ 18 BEEG Elternzeit Kündigungsschutz Vorwirkung BAG 2 AZR 213/25 Probezeit § 134 BGB
Autor
Assoziierter Partner · Rechtsanwalt · Stein Rechtsanwaltsgesellschaft mbH – Standort Berlin

Arne Fleßer berät mittelständische Unternehmen, Arbeitgeber und Privatpersonen in arbeitsrechtlichen, zivilrechtlichen und prozessualen Fragestellungen. Vom Berliner Standort aus liegt sein Schwerpunkt auf der Vertretung in Kündigungs- und Trennungsfragen sowie der Gestaltung von Arbeits- und Aufhebungsverträgen. Hinzu kommt die gerichtliche Durchsetzung und Abwehr zivilrechtlicher Ansprüche.

Dieser Beitrag ersetzt keine Einzelfallberatung. Die dargestellten Grundsätze sind allgemein gehalten und geben keine konkreten Mandatsverhältnisse wieder. Maßgeblich ist stets die Beurteilung des Einzelfalls.