Nachbarrechtliche Ansprüche beim Nahwärmenetzausbau – §§ 906 ff. BGB und der quasinegatorische Ausgleichsanspruch

Nachbarrechtliche Ansprüche beim Nahwärmenetzausbau – §§ 906 ff. BGB und der quasinegatorische Ausgleichsanspruch
Zivilrecht Reihe Nahwärmenetz · Beitrag 4

Neben vertraglichen und deliktischen Anspruchsgrundlagen stellt das Bürgerliche Gesetzbuch mit §§ 906 ff. BGB ein eigenständiges nachbarrechtliches Instrumentarium bereit. Für Grundstückseigentümer, die Einwirkungen durch benachbarte Tiefbaumaßnahmen hinnehmen müssen, kann es – unter bestimmten Voraussetzungen – einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf Ausgleich begründen. Das Nachbarrecht des BGB und die einschlägige Rechtsprechung sind in ihrer Anwendung auf baubedingte Einwirkungen jedoch mit erheblichen Einschränkungen verbunden, die eine sorgfältige Prüfung fordern.

Stellung dieses Beitrags in der Reihe

Die Reihe behandelt das zivilrechtliche Anspruchssystem beim Nahwärmenetzausbau in drei aufeinander aufbauenden Kategorien. Beitrag 2 hat die vertragliche Haftung dargestellt, Beitrag 3 die deliktische Haftung nach § 823 BGB. Dieser Beitrag widmet sich der dritten Kategorie: den nachbarrechtlichen Ansprüchen nach §§ 906 ff. BGB.

Die nachbarrechtliche Anspruchsgrundlage tritt neben die deliktischen und vertraglichen Ansprüche und schließt diese nicht aus. Sie kann in Konstellationen Bedeutung gewinnen, in denen ein deliktischer Anspruch an Beweisschwierigkeiten oder an der Exkulpation nach § 831 BGB scheitert – weil der verschuldensunabhängige Ausgleichsanspruch diese Hürden nicht kennt. Zugleich ist ihr Anwendungsbereich deutlich enger, als er auf den ersten Blick erscheint.

Anwendungsbereich des § 906 BGB

Tatbestandliche Grundstruktur · § 906 BGB

§ 906 Abs. 1 S. 1 BGB regelt die Pflicht des Grundstückseigentümers, gewisse Einwirkungen auf sein Grundstück, die dessen Benutzung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, zu dulden. Die Norm erfasst nach ihrem Wortlaut Gase, Dämpfe, Gerüche, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen.

§ 906 Abs. 2 S. 1 BGB bestimmt daneben die Duldungspflicht für erhebliche, aber durch eine ortsübliche Nutzung des Nachbargrundstücks herbeigeführte und durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen nicht vermeidbare Beeinträchtigungen, die damit grundsätzlich hinzunehmen sind. § 906 Abs. 2 S. 2 BGB gewährt dem hierbei beeinträchtigten Eigentümer dafür einen angemessenen Ausgleich in Geld, sofern die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

Für den Kontext des Nahwärmenetzausbaus sind insbesondere Erschütterungen, Lärm und Staubimmissionen relevant. Diese fallen dem Grunde nach in den Anwendungsbereich der Norm.

Der quasinegatorische Ausgleichsanspruch – und seine engen Grenzen im Baukontext

Die Rechtsprechung hat über den Wortlaut hinaus in entsprechender Anwendung des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB und auf dem Rechtsgedanken der Aufopferung aufbauend einen verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch für Konstellationen entwickelt, in denen der Grundstückseigentümer eine rechtmäßige oder rechtswidrige Einwirkung, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen, aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht rechtzeitig abwehren konnte.

Sowohl für diesen quasinegatorischen Ausgleichsanspruch als auch für die direkte Anwendung von § 906 Abs. 2 S. 2 BGB bestehen aber im praktischen Baukontext enge Voraussetzungen:

Das Erfordernis der Grundstücksbezogenheit

Die wohl bedeutsamste Einschränkung des § 906 BGB – ob in direkter Anwendung oder analog – liegt im Erfordernis, dass die Einwirkung von einem anderen Grundstück ausgehen muss. Dies ist bei einer Baustelle, die sich auf öffentlichen Verkehrsflächen oder auf fremden Grundstücken bewegt, nicht ohne weiteres erfüllt.

Rechtsprechung zur Grundstücksbezogenheit

Dogmatik · BGH zur Grundstücksbezogenheit

Der BGH hat in wiederholter Rechtsprechung klargestellt, dass § 906 BGB nur eingreift, wenn die Einwirkung ihren Ursprung in der Nutzung eines bestimmten, dem Störer zuzuordnenden Grundstücks hat. Umfasst davon sind grundsätzlich keine Einwirkungen, die von Baumaschinen verursacht werden, die auf einer öffentlichen Straße oder auf dem Nachbargrundstück von einem Bauunternehmer betrieben werden. § 906 BGB knüpft nämlich an das sogenannte nachbarrechtliche Gemeinschaftsverhältnis an, dessen Adressat nicht der Bauunternehmer, sondern der Grundstückseigentümer, beziehungsweise der berechtigte Grundstücksnutzer ist. Das Nachbarrecht eignet sich damit nicht als Grundlage für eine verschuldensunabhängige Haftung Dritter, die lediglich gelegentlich ihrer Tätigkeit auf dem Nachbargrundstück Einwirkungen ausgelöst haben.

Schuldner des Ausgleichsanspruchs ist damit grundsätzlich derjenige, der die Nutzungsart des beeinträchtigenden Grundstücks bestimmt.

In der Praxis hat dies erhebliche Konsequenzen: Sofern der Netzbetreiber als Bauherr kein eigenes Grundstück unmittelbar angrenzend an das geschädigte Grundstück nutzt, von dem die Einwirkungen ausgehen, kann ein Anspruch aus direkter Anwendung/analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB nicht sicher hergeleitet werden. Tiefbaumaßnahmen, die von öffentlichen Verkehrsflächen aus durchgeführt werden, unterfallen der Norm danach oftmals nicht. Zugleich haftet das bauausführende Unternehmen – typischerweise das Tiefbauunternehmen, das die Leitungsgräben anlegt – dem geschädigten Grundstücksnachbar ebenfalls nicht nach/analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB. Gegen das Bauunternehmen kommt ausschließlich ein deliktischer Anspruch nach § 823 BGB in Betracht, der Verschulden voraussetzt.

Eine Haftung bleibt damit lediglich denkbar, wenn die Arbeiten von einem Grundstück aus durchgeführt werden, das dem Netzbetreiber gehört oder das er für die Baumaßnahme in Anspruch nimmt – etwa eine Baustelle auf einem gepachteten Zwischengrundstück oder ein Baustelleneinrichtungsbereich auf dem eigenen Betriebsgelände. Ob diese Voraussetzung im konkreten Fall erfüllt ist, erfordert eine genaue tatsächliche Prüfung.

Wesentlichkeit der Beeinträchtigung und Ortsüblichkeit

Auch für den Fall, dass die Voraussetzung einer Grundstücksbezogenheit erfüllt sein sollte, begründet nicht jede Einwirkung einen Ausgleichsanspruch. Das Gesetz verlangt, dass die Beeinträchtigung wesentlich ist und die Benutzung des Grundstücks über das zumutbare Maß hinaus einschränkt. Unwesentliche Beeinträchtigungen sind entschädigungslos zu dulden.

Wesentlichkeit

Die Wesentlichkeit bestimmt sich nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen in der konkreten Situation, nicht nach dem subjektiven Empfinden des Betroffenen. Maßgeblich sind dabei auch einschlägige technische Normen und Richtwerte – etwa die DIN 4150 für Erschütterungen –, die freilich nicht abschließend sind, sondern als Indiz für die Zumutbarkeitsschwelle herangezogen werden. Mit derart offenen Voraussetzungen einer Haftungsnorm – die damit der tatrichterlichen Würdigung weitreichend zugänglich sind – ist eine nicht unerhebliche Unsicherheit in der Rechtsverfolgung verbunden.

Ortsüblichkeit

Ortsüblich ist eine Benutzung, die in der konkreten Lage und Beschaffenheit des Grundstücks verbreitet und üblich ist. Tiefbaumaßnahmen im Rahmen des Netzausbaus sind in städtischen Wohngebieten zunehmend üblich; dies kann die Ortsüblichkeit der Einwirkung begründen und damit den Duldungszwang auslösen – mit der Folge, dass der Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB eröffnet ist, wenn die Beeinträchtigung das zumutbare Maß überschreitet. Auch hierbei muss die Offenheit des Wortlauts bedacht werden.

Hinweis zur Beweissituation

Die Feststellung, ob eine Einwirkung wesentlich und die Beeinträchtigung erheblich war, erfordert zudem in der Regel sachverständige Unterstützung. Erschütterungsmessungen während der Bauphase, sofern nicht vom Bauherrn durchgeführt, müssen notfalls rekonstruiert oder durch Indizien belegt werden. Dies unterstreicht die Bedeutung einer frühzeitigen Beweissicherung, die Beitrag 7 der Reihe eingehend behandelt.

Abgrenzung zum Deliktsrecht

Das Nachbarrecht nach den §§ 906 ff. BGB und der quasinegatorische Ausgleichsanspruch stehen neben den deliktischen Ansprüchen aus den §§ 823 ff. BGB. Die Abgrenzung ist in mehrfacher Hinsicht praxisrelevant.

Kriterium § 823 BGB (Deliktsrecht) § 906 Abs. 2 S. 2 BGB / analog
Verschulden Erforderlich (§ 823 Abs. 1 und 2 BGB) Verschuldensunabhängig
Schadensumfang Vollständige Naturalrestitution oder Geldersatz nach §§ 249 ff. BGB Angemessener Ausgleich in Geld; keine Grundlage für Ersatz aller Folgeschäden nach §§ 249 ff. BGB
Grundstücksbezogenheit Nicht erforderlich; nur rechtswidrige, schuldhafte Eigentumsverletzung vorausgesetzt Strukturell auf das Nachbarschaftsverhältnis zwischen zwei Grundstücken zugeschnitten; erforderlich
Verjährung Regelmäßige Verjährung, 3 Jahre (§§ 195, 199 BGB) Regelmäßige Verjährung, 3 Jahre (§§ 195, 199 BGB); bei sukzessive entstehenden Schäden gesonderte Bestimmung je Schadensposition
Praktische Stärke Häufig erfolgversprechender, wenn Einwirkungen von öffentlichen Flächen ausgehen Relevant, wenn dem Bauherrn kein Verschulden nachweisbar; aber Anwendungsbereich eng

Verweis · Beitrag 3 — Die deliktische Haftung nach § 823 BGB, die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten und die Haftung für Verrichtungsgehilfen nach § 831 BGB sind Gegenstand von Beitrag 3 der Reihe.

Praktische Bedeutung

Das Nachbarrecht und der quasinegatorische Ausgleichsanspruch haben im Kontext des Nahwärmenetzausbaus einen engen, aber klar definierten Anwendungsbereich. Gegen das bauausführende Unternehmen scheiden sie nach ständiger BGH-Rechtsprechung oftmals aus. Als Anspruchsgegner kommt grundsätzlich nur der Netzbetreiber/Wärmelieferant als Grundstückseigentümer oder -nutzer in Betracht, und auch dies nur unter den nachfolgenden kumulativen Voraussetzungen. In der Praxis wird der nachbarrechtliche Anspruch daher die deliktische Haftung nicht ersetzen, sondern allenfalls ergänzen.

1
Anspruchsgegner bestimmen

Ist der potenzielle Schuldner Grundstückseigentümer oder berechtigter Grundstücksnutzer des Grundstücks, von dem die Einwirkungen ausgehen?

2
Grundstücksbezogenheit der Einwirkung prüfen

Gehen die Einwirkungen von einem Grundstück aus, das dem Netzbetreiber/Wärmelieferant gehört oder das er für die Baumaßnahme in Anspruch nimmt? Maßnahmen, die von öffentlichen Verkehrsflächen aus durchgeführt werden, begründen keinen Anspruch nach § 906 BGB. Nur wenn ein konkretes Grundstück des Bauherrn als Einwirkungsquelle identifiziert werden kann, ist die Voraussetzung erfüllt.

3
Wesentlichkeit, Ortsüblichkeit und Duldungszwang klären

Liegt eine wesentliche Beeinträchtigung vor, die die ortsübliche Nutzung des betroffenen Grundstücks übersteigt? War die Einwirkung ortsüblich im Sinne des § 906 Abs. 2 BGB und für den Betroffenen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht abwehrbar? Nur wenn ein Duldungszwang bestand, ist der Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB eröffnet.

4
Parallelprüfung § 823 BGB nicht vernachlässigen

Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch tritt neben § 823 BGB, ersetzt ihn aber nicht und ist in seiner Reichweite beschränkt. Da er nur gegen den Grundstückseigentümer gerichtet werden kann und keinen vollständigen Schadensersatz nach §§ 249 ff. BGB gewährt, bleibt § 823 BGB gegen alle Beteiligten – insbesondere das Bauunternehmen – die maßgebliche Anspruchsgrundlage.

Fazit zur nachbarrechtlichen Anspruchsgrundlage

§§ 906 ff. BGB und der quasinegatorische Ausgleichsanspruch sind im Kontext baubedingter Schäden durch den Nahwärmenetzausbau Anspruchsgrundlagen mit stark eingeschränktem Anwendungsbereich. Sie können oftmals allenfalls gegen den Netzbetreiber/Wärmelieferant als Grundstückseigentümer greifen, setzen eine eindeutige Grundstücksbezogenheit der Einwirkung voraus und gewähren nur einen begrenzten Geldausgleich. Der praktische Schwerpunkt der Rechtsverfolgung liegt auf den vertraglichen Ansprüchen (Beitrag 2) und der deliktischen Haftung nach § 823 BGB (Beitrag 3). Die nachbarrechtliche Prüfung empfiehlt sich gleichwohl, weil sie gegen den Bauherrn einen verschuldensunabhängigen Anspruch begründen kann – was in Fällen, in denen dem Netzbetreiber ein Verschulden nicht nachzuweisen ist, entscheidend sein kann.

Verweis · Beitrag 5 — Beitrag 5 behandelt die Haftungsadressaten im Einzelnen – Netzbetreiber, Bauunternehmen und Planungsbüros – und damit auch die Frage, wem im konkreten Fall welche Grundstücksnutzung zuzurechnen ist, was für die Anwendbarkeit des § 906 BGB entscheidend sein kann.

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JM
Autorin
Rechtsanwältin · Stein Rechtsanwaltsgesellschaft mbH – Standort Köln

Judith Martens berät Unternehmen und Privatpersonen im Bereich des Energiewirtschaftsrechts sowie des Zivil- und Arbeitsrechts. Ihr Schwerpunkt liegt auf der Begleitung von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien sowie der gerichtlichen und außergerichtlichen Durchsetzung und Abwehr zivilrechtlicher Ansprüche.

Dieser Beitrag ersetzt keine Einzelfallberatung. Die dargestellten Grundsätze sind allgemein gehalten und geben keine konkreten Mandatsverhältnisse wieder. Maßgeblich ist stets die Beurteilung des Einzelfalls.