AgNes-Zwischenstand der Bundesnetzagentur: Was die Reform der Stromnetzentgelte 2029 für Unternehmen bedeutet

AgNes-Zwischenstand der Bundesnetzagentur: Reform der Stromnetzentgelte 2029 – Auswirkungen für Industrie, Erzeuger und Speicher

Energierecht · Ad-hoc-Meldung

Veröffentlicht am 28. Mai 2026 · Lesezeit ca. 6 Minuten · Themen: Netzentgelte, Regulierung, Energiewende

Die Bundesnetzagentur hat am 27. Mai 2026 ihren vorläufigen Zwischenstand zur Reform der Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom (AgNes) vorgestellt. Damit konkretisiert sich, wie ab 2029 rund 37 Milliarden Euro an jährlichen Netzkosten künftig verteilt werden sollen – mit unmittelbaren Folgen für die Investitions- und Betriebskalkulation von Unternehmen.

Auf einen Blick
  • Großverbraucher (über 100.000 kWh/Jahr): Kapazitätspreis statt Leistungspreis.
  • Erzeuger erstmals an Netzkosten beteiligt – voraussichtlich 4 bis 7 Euro/kW/Jahr.
  • Speicher: Vertrauensschutz gestärkt, keine Entgelte bereits ab 2029.
  • Bandlastregelung (Paragraf 19 Absatz 2 StromNEV) für Bestandskunden bis Ende 2031 verlängert.
  • Noch kein verbindlicher Beschluss – Konsultation im Sommer 2026, Erlass Ende 2026.
Wichtig zur Einordnung

Es handelt sich noch nicht um eine verbindliche Festlegung, sondern um einen vorläufigen Meinungsstand. Genau dieses Verfahrensstadium eröffnet Unternehmen ein Zeitfenster für vorausschauende Planung und für die Beteiligung an der angekündigten förmlichen Konsultation.

Warum die Reform kommt – der regulatorische Hintergrund

Die heutige Systematik beruht im Kern auf der Stromnetzentgeltverordnung aus dem Jahr 2005. Die maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben treten zum 31. Dezember 2028 außer Kraft; eine Nachfolgeregelung ist auch infolge der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Festlegungskompetenz der nationalen Regulierungsbehörde erforderlich.

Die Bundesnetzagentur verfolgt erklärtermaßen das Ziel, Kosten verursachungsgerechter zuzuordnen, knappe Netzkapazitäten zu bepreisen und Anreize für netzdienliches Verhalten zu setzen, um Redispatch- und Netzausbaukosten zu dämpfen.

Großverbraucher: vom Leistungspreis zum Kapazitätspreis

Für Verbraucher mit mehr als 100.000 kWh Jahresverbrauch soll der bisherige Leistungspreis durch einen Kapazitätspreis (Euro/kW/Jahr) ersetzt werden. Hinzu kommt ein Arbeitspreis für den Verbrauch innerhalb der bestellten Kapazität sowie ein Preisaufschlag bei Überschreitung der Bestellkapazität.

Das Modell belohnt eine vorausschauende Kapazitätsbestellung und eröffnet Flexibilitätschancen: Wer seinen Bezug auf Phasen niedriger Strompreise verlagern kann, profitiert. Wer seine Bestellkapazität falsch dimensioniert, riskiert Aufschläge.

Für die industriellen Sonderentgelte nach Paragraf 19 Absatz 2 StromNEV gibt die Bundesnetzagentur Bestandskunden Planungssicherheit: Die Bandlastregelung wird generell bis zum 31. Dezember 2031 verlängert, und für die atypische Netznutzung bleibt die geltende Rabattstruktur übergangsweise erhalten. Über die künftige Ausgestaltung der Industrienetzentgelte soll erst Anfang 2027 entschieden werden – auf Basis der bis Ende 2026 laufenden Pilotprojekte.

Erzeuger: erstmals Beteiligung an den Netzkosten

Erzeugungsanlagen, bisher entgeltbefreit, sollen künftig über einen begrenzten jährlichen Kapazitätspreis zur Netzfinanzierung beitragen – voraussichtlich zunächst 4 bis 7 Euro/kW/Jahr. Für Bestandsanlagen ist eine Ausnahme von 20 Jahren ab erstmaliger Inbetriebnahme vorgesehen.

Für Projektkalkulationen, Power-Purchase-Agreements (PPA) und Finanzierungsmodelle ist diese neue Kostenposition frühzeitig einzupreisen.

Speicher: Vertrauensschutz stärker gewichtet

Bemerkenswert ist die Kehrtwende bei Speichern. Batterie- und Pumpspeicher sollen einen moderaten Kapazitätspreis zahlen, jedoch keine Arbeitspreise. Entscheidend: Die Bundesnetzagentur nimmt Abstand davon, die Entgelte bereits ab 1. Januar 2029 einzuführen.

Für Bestandsspeicher beginnt die Erhebung erst nach Auslaufen der Sonderregelung des Paragrafen 118 Absatz 6 EnWG. Neue Kapazitätsentgelte greifen für Speicher, deren finale Investitionsentscheidung erst nach Inkrafttreten der Festlegung fällt. Damit wird der Vertrauensschutz laufender Projekte deutlich höher gewichtet als in früheren Vorschlägen. Heimspeicher in der Niederspannung bleiben außen vor.

Elektrolyseure und dynamische Netzentgelte

Für Elektrolyseure für grünen und kohlenstoffarmen Wasserstoff ist – europarechtlich gestützt – ebenfalls ein Kapazitätsentgelt vorgesehen, ohne Arbeitsentgelt. Dynamische Netzentgelte sollen schrittweise folgen: für Speicher frühestens ab 2030, für Einspeiser frühestens ab 2032. Hier besteht erheblicher Analyse- und Konzeptbedarf; konkrete Regelungen sind erst ab 2027 zu erwarten.

Auswirkungen für Unternehmen – und Handlungsempfehlungen

Für betroffene Unternehmen ergeben sich aus dem Zwischenstand mehrere konkrete Prüfaufträge:

  • Neukalkulation der Netzkostenposition unter dem Kapazitätspreismodell.
  • Bewertung der eigenen Flexibilitätspotenziale und der richtigen Dimensionierung der Bestellkapazität.
  • Überprüfung laufender und geplanter Investitionsentscheidungen bei Erzeugungs- und Speicherprojekten im Hinblick auf Stichtags- und Bestandsschutzregelungen.
  • Vorbereitung einer Beteiligung an der für Sommer 2026 angekündigten förmlichen Konsultation.

Gerade die Frage, wann eine „finale Investitionsentscheidung" im Sinne der Übergangsregelungen vorliegt, dürfte erhebliche wirtschaftliche Bedeutung gewinnen und sollte rechtlich sauber dokumentiert werden.

Fazit

Der AgNes-Zwischenstand ist ein vorläufiger, aber richtungsweisender Schritt. Die Grundarchitektur – Kapazitätspreise, Erzeuger- und Speicherbeteiligung, gestärkter Vertrauensschutz – steht. Unternehmen, die jetzt ihre Betroffenheit analysieren und sich in die Konsultation einbringen, können ihre Position bis zur finalen Festlegung Ende 2026 aktiv mitgestalten.

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Dieser Beitrag ist Teil unserer fünfteiligen Reihe zur AgNes-Reform. In den kommenden Tagen beleuchten wir die einzelnen Nutzergruppen im Detail und fassen die Ergebnisse in einem Whitepaper zusammen.

Dieser Beitrag gibt den Stand vom 28. Mai 2026 wieder und dient der allgemeinen Information. Er beruht auf dem vorläufigen Meinungsstand der Bundesnetzagentur vom 27. Mai 2026 und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.