Batteriespeicher: Doppelrolle, Netzentgelte und ein Rahmen in Bewegung

Auf einen Blick
  • Ein Batteriespeicher ist regulatorisch zwei Dinge zugleich: Verbraucher beim Laden, Erzeuger beim Entladen. Diese Doppelrolle prägt seinen gesamten Rechtsrahmen.
  • Seit 2024 ist der Speicher in § 3 Nr. 15d EnWG als eigenständige Kategorie definiert – weder reiner Letztverbraucher noch reiner Erzeuger.
  • Die Netzentgeltbefreiung nach § 118 Abs. 6 EnWG wurde erweitert: Rückgespeister Strom gilt als Speicherstrom, was Multi-Use und bidirektionales Laden ab 2026 wirtschaftlich macht.
  • Die Befreiung steht jedoch auf dünnem Eis: Die Bundesnetzagentur darf nach § 118 Abs. 6 S. 12 EnWG jederzeit abweichen – auch zeitlich.
  • Die AgNES-Reform wird Speichernetzentgelte neu ordnen; der Erlös-Mix aus Arbitrage, Regelenergie und Multi-Use entscheidet über den Businesscase.

Kaum ein Asset ist regulatorisch so anspruchsvoll wie der Batteriespeicher – und kaum eines so dynamisch. Der Grund ist seine Doppelrolle: Er bezieht Strom wie ein Verbraucher und gibt ihn ab wie ein Erzeuger. Diese Zwitterstellung zieht sich durch das gesamte Regulierungsrecht und entscheidet über die Wirtschaftlichkeit. Dieser Beitrag ordnet den Rahmen ein; die steuerlichen Abschreibungshebel behandelt der parallele Beitrag von Dr. Alexander Kersten.

Die Doppelrolle: Verbraucher und Erzeuger zugleich

Lange war der rechtliche Status von Speichern unklar – mal als Verbraucher, mal als Erzeuger, mal als beides behandelt. Seit der EnWG-Novelle 2024 ist der Speicher in § 3 Nr. 15d EnWG als eigenständige Kategorie definiert. Das ist mehr als eine technische Klarstellung: Der Speicher ist damit kein Letztverbraucher (keine Verbrauchsabgaben) und kein Erzeuger (keine Erzeugungspflichten), sondern eine eigene Größe. Das schafft die Grundlage für eine sachgerechte Behandlung bei Netzentgelten und Abgaben.

Netzentgeltbefreiung nach § 118 Abs. 6 EnWG – erweitert, aber unsicher

Speicher, die Strom entnehmen und später wieder einspeisen, sind für die Entnahme von Netzentgelten befreit. Mit der EnWG-Novelle (Bundestag, 13. November 2025) hat der Gesetzgeber § 118 Abs. 6 S. 3 EnWG erweitert: Rückgespeister Strom – auch aus Elektrofahrzeugen – gilt künftig als Speicherstrom und wird nicht mehr doppelt belastet. Damit werden Multi-Use-Speicher und bidirektionales Laden (Vehicle-to-Grid) ab 2026 wirtschaftlich; die ab dem 1. April 2026 geltenden MiSpeL-Prozessregeln der Bundesnetzagentur vereinfachen die Umsetzung zusätzlich.

So begrüßenswert das ist: Verlassen sollte man sich darauf nicht blind. § 118 Abs. 6 S. 12 EnWG räumt der Bundesnetzagentur eine ausdrückliche Abweichungskompetenz ein – inhaltlich und ausdrücklich auch zum zeitlichen Anwendungsbereich. Eine 20-jährige Vollbefreiung ist damit nicht rechtssicher garantiert. Gerade für Neuanlagen dürfte ein Vertrauensschutz auf den dauerhaften Fortbestand der Befreiung schwer zu begründen sein.

AgNES: die nächste Stufe

Parallel arbeitet die Bundesnetzagentur an der Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom (AgNES). In diesem Verfahren sollen auch die Speichernetzentgelte neu geordnet werden; ein Expertenaustausch dazu war für den 30. Januar 2026 angesetzt. Für Speicherprojekte bedeutet das: Der heutige Befreiungsrahmen ist eine Momentaufnahme, nicht das letzte Wort. Wer langfristig kalkuliert, sollte die AgNES-Entwicklung als Risiko und als Chance zugleich einpreisen.

Der Erlös-Mix entscheidet

Wirtschaftlich lebt der Speicher von der Kombination mehrerer Erlösquellen: Arbitrage am Spot- und Intraday-Markt, Regelenergie (Primärregelleistung FCR und Sekundärregelleistung aFRR) sowie marktübergreifende Multi-Use-Strategien. Jede dieser Nutzungen hat eine eigene regulatorische und vertragliche Logik – von den Präqualifikationsanforderungen der Regelenergiemärkte bis zur Frage, wie sich die Netzentgeltbefreiung auf die einzelnen Strommengen auswirkt. Die saubere Einordnung dieser Doppel- und Mehrfachnutzung ist der eigentliche Hebel des Businesscase.

Praxishinweis

Wir empfehlen, die Doppelrolle des Speichers vertraglich und regulatorisch von Beginn an sauber abzubilden: Registrierung als eigenständiger Speicher, Prüfung der Voraussetzungen des § 118 Abs. 6 EnWG, Absicherung des Netzanschlusses und eine belastbare Zuordnung der Strommengen zu den verschiedenen Vermarktungswegen. Wegen der Abweichungskompetenz der Bundesnetzagentur und der laufenden AgNES-Reform sollten regulatorische Änderungen in der Kalkulation als Szenarien hinterlegt werden.

Was Betreiber und Investoren jetzt tun sollten

  • Doppelrolle einordnen: Lade- und Entladevorgänge regulatorisch und vertraglich sauber trennen.
  • Befreiung prüfen, nicht voraussetzen: § 118 Abs. 6 EnWG nutzen, aber die Abweichungskompetenz der BNetzA einpreisen.
  • Erlös-Mix gestalten: Arbitrage, Regelenergie und Multi-Use bewusst kombinieren.
  • Steuer mitdenken: Die Abschreibungshebel früh in die Struktur einbeziehen.

Welche steuerlichen Abschreibungshebel der Speicher als eigenständiges Wirtschaftsgut bietet – und warum dabei die Betreiberstellung entscheidend ist – erläutert Dr. Alexander Kersten im parallelen Beitrag dieses Tages: Der Investitionsabzugsbetrag für Batteriespeicher.

Fazit

Der Batteriespeicher ist regulatorisch ein Sonderfall: Verbraucher und Erzeuger zugleich, von einer erweiterten, aber unsicheren Netzentgeltbefreiung getragen und durch die AgNES-Reform in Bewegung. Der Businesscase steht und fällt damit, wie sauber diese Doppelrolle vertraglich und regulatorisch eingeordnet wird – und wie robust die Kalkulation gegenüber regulatorischen Änderungen ist.

Sie planen einen Batteriespeicher und wollen Netzentgelte, Vermarktung und Anschluss rechtssicher aufstellen? Sprechen Sie mit uns – Energie und Recht.

Jasper Stein, Rechtsanwalt · Energie und Recht – Die Kanzlei für Energie- und Steuerrecht · Köln & Berlin · www.energieundrecht.com