BesAR-Privilegierung nach §§ 28 ff. EnFG sichern: Fristgerechte Meldungen an den Übertragungsnetzbetreiber
Stromintensive Unternehmen, die von der Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) gemäß §§ 28 ff. Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) profitieren, können ihre Energiekosten erheblich reduzieren. Die Aufrechterhaltung dieser Privilegierung ist jedoch an gesetzliche Voraussetzungen geknüpft. Insbesondere bestehen nach dem EnFG fristgebundene Mitteilungspflichten gegenüber dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB).
Jahresendabrechnung nach § 52 Abs. 2 EnFG: Frist bis 31. Mai beachten
Unternehmen mit BesAR-Privilegierung sind verpflichtet, jährlich eine Jahresendabrechnung gemäß § 52 Abs. 2 EnFG zu erstellen und an den zuständigen ÜNB zu übermitteln.
Inhalt der Meldung
Im Rahmen der Jahresendabrechnung sind insbesondere folgende Angaben zu machen:
- tatsächlich selbst verbrauchte Strommengen
- tatsächlich an Dritte weitergeleitete Strommengen
- jeweils aufgeschlüsselt nach Entnahmestellen, Letztverbrauchern und Verringerungsgrund der Umlage
Pflicht zur Testierung
Ein zentraler Aspekt ist die Testierung der Angaben durch einen Prüfer, § 55 Abs. 1 Satz 2 EnFG. Zulässig gemäß § 2 Nr. 12 EnFG sind insbesondere:
- Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
- vereidigte Buchprüfer oder Buchprüfungsgesellschaften
- genossenschaftliche Prüfungsverbände
Praxis-Tipp: Unternehmen sollten frühzeitig vor dem 31. Mai ausreichend Zeit für die Erstellung und Prüfung der Unterlagen einplanen.
Laufende Mitteilungspflichten nach § 52 Abs. 1 EnFG
Neben der Jahresmeldung besteht eine anlassbezogene Mitteilungspflicht. Nach § 52 Abs. 1 EnFG müssen privilegierte Unternehmen ihrem ÜNB unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, bestimmte Umstände mitteilen.
Mitteilungspflichtige Sachverhalte
- wirtschaftliche Schwierigkeiten im Sinne des europäischen Beihilferechts (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 EnFG)
- offene Rückforderungsansprüche der EU-Kommission, wenn Beihilfen als unzulässig eingestuft wurden (§ 52 Abs. 1 Nr. 3 EnFG)
Empfehlung: Aus Compliance-Gründen sollten Unternehmen auch dann fristgerecht auf aktive Nachfragen der ÜNBs reagieren, wenn sich grundsätzlich keine Änderungen ergeben haben.
Weitere Mitteilungspflichten nach dem EnFG
Umlagenverringerung (§ 52 Abs. 1 Nr. 1 EnFG)
Unternehmen müssen angeben, ob und auf welcher Grundlage sich Umlagen reduzieren. Diese Information wird in der Regel aber bereits durch das BAFA im Begrenzungsbescheid an den ÜNB übermittelt.
Änderungen bestehender Angaben (§ 52 Abs. 1 Nr. 4 EnFG)
Darüber hinaus besteht eine Mitteilungspflicht bei Änderungen relevanter Umstände nach § 52 Abs. 1 Nr. 1-3 EnFG.
Konsequenzen bei Verstößen gegen Meldepflichten
Die Einhaltung der gesetzlichen Meldepflichten ist entscheidend. Verstöße können erhebliche wirtschaftliche Folgen haben.
Vollständiger Verlust der Privilegierung (§ 53 Abs. 1 EnFG)
Bei Pflichtverletzungen, u.a. gegen § 52 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EnFG, droht :
- die Aufhebung des Begrenzungsbescheids
- die Nachzahlung der Umlagen in voller Höhe
Gerade für energieintensive Unternehmen ist dies wirtschaftlich besonders kritisch.
Teilweiser Wegfall der Privilegierung (§ 53 Abs. 2 EnFG)
Bei verspäteter oder fehlender Meldung bestimmter Angaben droht:
- eine Reduktion der Privilegierung um 20 Prozent
- mit zu beachtender Frist zum 31. März des Folgejahres
Betroffen sind Angaben zum Umlagenverringerungsgrund (§ 52 Abs. 1 Nr. 1 EnFG) und Änderungen (§ 52 Abs. 1 Nr. 4 EnFG) hierzu.
Fazit: Fristenmanagement ist entscheidend für BesAR-Unternehmen
Unternehmen mit BesAR-Privilegierung sollten ein strukturiertes und frühzeitiges Fristenmanagement etablieren. Wesentliche Erfolgsfaktoren sind:
- fristgerechte Beantwortung von ÜNB-Anfragen
- vollständige Vorbereitung der Jahresendabrechnung bis zum 31. Mai
- rechtzeitige Einbindung eines Prüfers zur Testierung
Eine sorgfältige Organisation hilft, finanzielle Risiken zu vermeiden und die energierechtlichen Vorteile dauerhaft zu sichern.
Beratung zu BesAR, EnFG und energierechtlichen Pflichten
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