BFH-Urteil zur Umsatzsteuer bei Solarpark-Veräußerung — keine Geschäftsveräußerung im Ganzen (§ 1 Abs. 1a UStG)
Umsatzsteuerrecht · Energierecht · Photovoltaik
BFH, Urteil vom 13.11.2025 – V R 32/24
Worum geht es?
Wer einen Solarpark verkauft, hofft häufig auf die steuerliche Privilegierung als Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG. In diesem Fall fällt keine Umsatzsteuer auf den Kaufpreis an.
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 13. November 2025 (V R 32/24) jedoch klargestellt: Wer nach der Veräußerung auf Grundlage des bisherigen vergütungsstarken Einspeisevertrags weiterhin Strom in das öffentliche Netz einspeist und die EEG-Vergütung vereinnahmt, überträgt kein Unternehmen im Ganzen. Die Veräußerung ist dann umsatzsteuerpflichtig.
Sachverhalt: Solarpark-Splitting mit Sub-KGs
Eine GmbH & Co. KG betrieb einen großen Solarpark und speiste den erzeugten Strom auf Grundlage eines eigenen Einspeisevertrags in das öffentliche Netz ein. Im Rahmen einer Umstrukturierung veräußerte sie den Solarpark in zehn räumlich abgegrenzte Teilbereiche an zehn neu gegründete Sub-KGs.
Zwar wurden Solarmodule, Wechselrichter und Kabel übertragen. Die zentrale Infrastruktur – insbesondere Trafostationen, Netzübergabestation und Messeinrichtungen – verblieb jedoch beim Veräußerer. Gleiches galt für den Einspeisevertrag.
Die Sub-KGs lieferten ihren Strom an die Klägerin, die ihn weiterhin in das öffentliche Netz einspeiste und die EEG-Vergütung vereinnahmte.
Kernaussagen des BFH
1. Der Einspeisevertrag ist ein wertbildender Faktor
Nach Auffassung des BFH war die wirtschaftliche Tätigkeit der Klägerin maßgeblich durch den Netzanschluss- und Einspeisevertrag geprägt. Nur auf dieser Grundlage konnte sie Strom in das öffentliche Netz einspeisen und die zum maßgeblichen Zeitpunkt besonders günstige EEG-Vergütung vereinnahmen.
Der Vergütungsanspruch war damit wirtschaftlich wertbestimmend. Da die Erwerber aufgrund späterer gesetzlicher Änderungen eigene Einspeiseverträge allenfalls zu deutlich ungünstigeren Konditionen hätten abschließen können, verblieb mit dem nicht übertragbaren Einspeisevertrag zugleich das wirtschaftlich entscheidende Fundament des Unternehmens bei der Klägerin.
2. Die wirtschaftliche Tätigkeit wurde nicht übertragen
Der BFH betont zudem, dass die Klägerin ihre wirtschaftliche Tätigkeit nach der Veräußerung unverändert fortgeführt hat: Sie speiste weiterhin Strom in das Netz ein und vereinnahmte die EEG-Vergütung.
Eine Unternehmensübertragung liegt jedoch nicht vor, wenn der Veräußerer die prägende wirtschaftliche Tätigkeit selbst beibehält. Unerheblich ist dabei, dass die Klägerin den Strom nicht mehr als Produzentin einspeiste. Entscheidend bleibt, dass der EEG-Vergütungsanspruch gesetzlich nur dem Anlagenbetreiber zusteht. Wer diesen Anspruch und den zugrunde liegenden Einspeisevertrag behält, gibt sein Unternehmen nicht ab.
Bedeutung für die Praxis
Das Urteil ist für Asset-Deals im Bereich Photovoltaik und erneuerbare Energien von erheblicher praktischer Relevanz.
- Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen scheidet aus, wenn Einspeisevertrag und EEG-Vergütungsanspruch beim Veräußerer verbleiben.
- Der Einspeisevertrag ist nicht nur technische Voraussetzung, sondern kann den wirtschaftlich wertbildenden Kern des Solarpark-Unternehmens darstellen.
- Die Veräußerung von Teilanlagen ist in solchen Konstellationen umsatzsteuerpflichtig.
Das Urteil ist zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt. Ein Parallelfall wurde am selben Tag unter dem Aktenzeichen V R 33/24 inhaltsgleich entschieden.
Fazit: Frühzeitige steuerliche Prüfung ist entscheidend
Bei Solarpark-Transaktionen – insbesondere bei Splitting-Modellen mit mehreren Erwerbern – drohen erhebliche umsatzsteuerliche Risiken, wenn die Struktur nicht sorgfältig geplant wird.
Kaufpreis, Vorsteuerabzug und Rechnungsstellung sollten daher bereits im Rahmen der Verhandlungen und bei der Vertragsgestaltung steuerlich abgestimmt werden.
Wir beraten umfassend zur Strukturierung von Photovoltaik- und Solarpark-Transaktionen – auch zu umsatzsteuerlichen Fragestellungen.
Kommen Sie gerne auf uns zu!