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BesAR-Privilegierung nach §§ 28 ff. EnFG sichern: Fristgerechte Meldungen an den Übertragungsnetzbetreiber

Stromintensive Unternehmen, die von der Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) gemäß §§ 28 ff. Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) profitieren, können ihre Energiekosten erheblich reduzieren (vgl. hierzu unseren Blogbeitrag vom 03.03.2026). Die Aufrechterhaltung dieser Privilegierung ist jedoch an gesetzliche Voraussetzungen geknüpft. Insbesondere bestehen nach dem EnFG fristgebundene Mitteilungspflichten gegenüber dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB).

Unternehmen, die diese Pflichten nicht oder verspätet erfüllen, riskieren erhebliche finanzielle Nachteile.

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