Kumulierbarkeit von SPK, ISP und BesAR: Konzernstrukturen richtig gestalten
- Sämtliche in dieser Reihe behandelten Entlastungsinstrumente knüpfen an die einzelne rechtlich selbständige Unternehmenseinheit an, nicht an den Konzern als Ganzes.
- Bei Konzernen wird stets die einzelne Konzerngesellschaft betrachtet – zwei rechtlich selbständige Schwestergesellschaften können nicht als ein Unternehmen behandelt werden und müssen die Antragsvoraussetzungen jeweils eigenständig erfüllen.
- Durch Dritte – etwa andere Konzerngesellschaften – verbrauchte Strommengen dürfen nicht in die selbst verbrauchte Strommenge des Antragstellers eingerechnet werden.
- Stromweiterleitungsmengen innerhalb eines Konzerns oder Industrieparks müssen mess- und eichrechtskonform erfasst werden; Schätzungen sind nur eng begrenzt zulässig.
- Unter bestimmten Voraussetzungen können die BesAR-Regelungen auch auf selbstständige Unternehmensteile angewendet werden – eine Gestaltungsoption für Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten.
Nachdem wir die einzelnen Entlastungsinstrumente in den vorangegangenen Teilen dieser Reihe im Detail vorgestellt haben, widmet sich Teil 6 einer Frage, die in der Praxis regelmäßig unterschätzt wird: Wie wirken sich Konzernstrukturen auf die Antragsberechtigung und die korrekte Zurechnung von Stromverbräuchen aus?
Der Unternehmensbegriff: Jede Konzerngesellschaft für sich
Zentral für alle in dieser Reihe behandelten Instrumente ist, dass der maßgebliche Unternehmensbegriff an die kleinste rechtlich selbständige Einheit anknüpft – jeden Rechtsträger, der einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb mit eigener Gewinnerzielungsabsicht betreibt. Für Konzerne bedeutet dies: Es wird stets die einzelne Konzerngesellschaft betrachtet. Zwei rechtlich selbständige Schwestergesellschaften innerhalb eines Konzerns können nicht als ein Unternehmen behandelt werden – beide müssen die jeweiligen Antragsvoraussetzungen unabhängig voneinander erfüllen. Diese Grundregel gilt der Sache nach für BesAR ebenso wie für die vergleichbar strukturierten Zugangsvoraussetzungen von SPK und Industriestrompreis.
Die Zurechnungsfrage: Wessen Strom zählt?
In der Praxis entsteht hieraus regelmäßig eine anspruchsvolle Abgrenzungsfrage: Innerhalb von Konzernen und Industrieparks werden Strommengen häufig über eine gemeinsame Abnahmestelle bezogen und intern an verschiedene Gesellschaften weitergeleitet. Für die Antragsberechtigung zählt jedoch grundsätzlich nur der tatsächlich selbst verbrauchte Strom des jeweiligen Antragstellers – durch Dritte, also insbesondere durch andere Konzerngesellschaften, verbrauchte Strommengen dürfen nicht eingerechnet werden. Stromweiterleitungsmengen müssen daher mittels mess- und eichrechtskonformer Messeinrichtungen erfasst werden; eine Schätzung ist nur in eng begrenzten, gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen zulässig. Fehlt eine ordnungsgemäße technische Abgrenzung zwischen den Verbräuchen der beteiligten Gesellschaften, ist eine Antragstellung insoweit nicht möglich.
Aus unserer Beratungspraxis wissen wir, dass gerade bei gewachsenen Konzernstrukturen mit gemeinsamen Abnahmestellen – etwa in Industrieparks oder bei Produktionsverbünden – die korrekte messtechnische Abgrenzung der Verbräuche einzelner Gesellschaften den entscheidenden Erfolgsfaktor für eine Antragstellung darstellt. Wir empfehlen, die Zählerinfrastruktur frühzeitig, idealerweise deutlich vor der jeweiligen Antragsfrist, dahingehend zu überprüfen, ob sie den mess- und eichrechtlichen Anforderungen genügt. Bei komplexen Konzernstrukturen mit mehreren Betriebsstätten sollte zudem geprüft werden, ob eine Behandlung als selbstständiger Unternehmensteil in Betracht kommt – dies kann insbesondere bei diversifizierten Unternehmen sinnvoll sein, deren einzelne Betriebsstätten unterschiedlichen Branchen zuzuordnen sind.
Selbstständige Unternehmensteile als Gestaltungsoption
Die BesAR-Regelungen sind unter bestimmten Voraussetzungen entsprechend auf selbstständige Unternehmensteile anzuwenden. Diese Möglichkeit eröffnet Unternehmen mit mehreren, organisatorisch abgrenzbaren Betriebsstätten eine Gestaltungsoption: Statt der Gesamtbetrachtung des Rechtsträgers kann unter Umständen auf die Ebene der einzelnen Betriebsstätte abgestellt werden, sofern diese die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Für die Kumulierung mit SPK und Industriestrompreis gilt das bereits in den vorangegangenen Teilen dargestellte Prinzip: Eine Kombination ist grundsätzlich möglich, jedoch nicht für dieselbe Strommenge, und Investitionssummen für die Reinvestitionspflicht dürfen nicht doppelt angerechnet werden.
Konzernstrukturen erfordern bei der Beantragung von Entlastungsinstrumenten besondere Sorgfalt: Jede Konzerngesellschaft muss die jeweiligen Voraussetzungen eigenständig erfüllen, und die Zurechnung von Stromverbräuchen muss messtechnisch einwandfrei dokumentiert sein. Wer diese Anforderungen frühzeitig in die Konzernstruktur und die Zählerinfrastruktur einplant, vermeidet spätere Antragsablehnungen. Damit schließen wir die materiellen Teile unserer Reihe zum Industriestrompreis und Förderrecht ab; künftige Teile werden sich mit aktuellen Entwicklungen im Beihilferecht befassen, sobald diese anstehen.
Sie möchten die Antragsberechtigung Ihrer Konzernstruktur für SPK, Industriestrompreis oder BesAR prüfen lassen? Sprechen Sie uns an.