BesAR nach dem EnFG: So senken stromintensive Unternehmen ihre Umlagen

Auf einen Blick

  • Die BesAR (§§ 28 ff. EnFG) begrenzt für stromkostenintensive Unternehmen die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage.
  • Im Grundverfahren werden beide Umlagen regelmäßig auf 15 % reduziert (Selbstbehalt: 1 GWh je Abnahmestelle).
  • Voraussetzung: beihilfefähige Branche (Anlage 2 EnFG), über 1 GWh Selbstverbrauch und ein zertifiziertes Energiemanagementsystem.
  • Antrag beim BAFA über das Portal ELAN-K2.
  • Frist: 30. Juni für das Folgejahr – für das Begrenzungsjahr 2027 also der 30. Juni 2026.

Strompreis ist nicht gleich Strompreis: Auf den Arbeitspreis kommen gesetzliche Umlagen hinzu, die für stromintensive Betriebe schnell sechsstellige Beträge ausmachen. Die Besondere Ausgleichsregelung (BesAR) ist das Instrument, mit dem diese Belastung gezielt gesenkt werden kann – wenn die Voraussetzungen vorliegen und die Frist gewahrt wird.

Seit dem 1. Januar 2023 ist die BesAR im Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) geregelt; sie hat die frühere Regelung aus dem EEG abgelöst. Da die EEG-Umlage entfallen ist, betrifft die Begrenzung heute die beiden verbliebenen Umlagen.

Was begrenzt die BesAR?

Auf Antrag begrenzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) abnahmestellenbezogen die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage für den selbst verbrauchten Strom. Beide Umlagen werden über die Stromrechnung aller Verbraucher finanziert; für 2026 belaufen sie sich zusammen auf rund 1,4 Cent/kWh. Bei hohem Verbrauch summiert sich das zu einer erheblichen Belastung, die internationale Wettbewerber häufig nicht tragen.

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind insbesondere stromkostenintensive Unternehmen. Die zentralen Voraussetzungen im Grundverfahren:

  • Branchenzugehörigkeit – Zuordnung zu einer beihilfefähigen Branche nach Liste 1 oder Liste 2 der Anlage 2 EnFG.
  • Stromverbrauch – mehr als 1 GWh selbst verbrauchter Strom an mindestens einer Abnahmestelle im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr.
  • Energiemanagement – ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem (z. B. ISO 50001 oder EMAS) sowie die Erfüllung der Effizienzanforderungen.

Im Grundverfahren ist – anders als früher – kein Nachweis der Stromkostenintensität und kein Wirtschaftsprüfertestat erforderlich. Anders liegt es im erweiterten Verfahren (SuperCap).

Wie hoch ist die Entlastung?

Im Grundverfahren begrenzt das BAFA die KWKG- und die Offshore-Netzumlage auf regelmäßig 15 %, in besonderen Fällen auf 25 %. Für die ersten 1 GWh je Abnahmestelle (Selbstbehalt) bleibt die volle Umlage bestehen; erst für die darüber hinausgehende Menge greift die Begrenzung.

Beispiel: Bei einem Selbstverbrauch von 10 GWh und Umlagen von zusammen rund 1,4 Cent/kWh läge die ungekürzte Belastung 2026 bei etwa 140.000 Euro. Nach Begrenzung auf 15 % (oberhalb des Selbstbehalts) verbleibt eine Entlastung von rund 106.000 Euro pro Jahr. Die konkreten Werte hängen von der jährlich festgelegten Umlagehöhe und dem individuellen Verbrauch ab.

Praxishinweis

Ob sich der Antrag lohnt, ist eine betriebswirtschaftliche Abwägung: Antrags-, Prüf- und Verwaltungskosten gegen die zu erwartende Entlastung. Bei Verbräuchen deutlich über 1 GWh ist die BesAR jedoch in aller Regel klar vorteilhaft – vorausgesetzt, die formellen Anforderungen werden fristgerecht erfüllt.

Fristen und Verfahren

Der Antrag wird beim BAFA über das elektronische Portal ELAN-K2 gestellt. Maßgeblich ist die Ausschlussfrist nach § 40 Abs. 1 EnFG: der 30. Juni für das jeweils folgende Begrenzungsjahr. Für das Begrenzungsjahr 2027 endet die Frist damit am 30. Juni 2026. Wird das erweiterte Verfahren (SuperCap) oder die Härtefallregelung beansprucht, gilt für die Vorlage des Prüfungsvermerks eine materielle Ausschlussfrist bis zum 30. September 2026. Versäumte Fristen lassen sich nicht heilen – die Begünstigung für das betreffende Jahr entfällt vollständig.

Handlungsempfehlungen für Unternehmen

  • Branchenzuordnung prüfen – fällt das Unternehmen unter Liste 1 oder Liste 2 der Anlage 2 EnFG?
  • Verbrauch und Abnahmestellen erfassen – Schwelle von 1 GWh je Abnahmestelle sauber dokumentieren.
  • Energiemanagement sicherstellen – Zertifizierung rechtzeitig vor Antragstellung nachweisen.
  • Frist im Kalender verankern – der 30. Juni ist eine harte Ausschlussfrist.

Fazit

Die BesAR ist eines der wirksamsten Entlastungsinstrumente für stromintensive Betriebe – aber nur bei fristgerechter und formell korrekter Antragstellung. Wer die Voraussetzungen erfüllt, sollte den 30. Juni nicht verstreichen lassen.

Sie sind unsicher, ob Ihr Unternehmen antragsberechtigt ist oder wie viel die Begrenzung bringt? Wir prüfen Voraussetzungen, Verfahren und Fristen und begleiten Ihren BAFA-Antrag. Sprechen Sie uns an.

Jasper Stein, Rechtsanwalt · Energie und Recht – Die Kanzlei für Energie- und Steuerrecht · Köln & Berlin · www.energieundrecht.com