Strompreiskompensation: indirekte CO₂-Kosten ausgleichen – Frist und Voraussetzungen
Auf einen Blick
- Die Strompreiskompensation (SPK) gleicht indirekte CO2-Kosten aus, die über den EU-Emissionshandel auf den Strompreis abgewälzt werden.
- Antragsberechtigt sind Unternehmen in Carbon-Leakage-Sektoren nach der Billigkeitsrichtlinie (Abrechnungsjahre 2025–2030).
- Bewilligungsbehörde ist die DEHSt im Umweltbundesamt; der Antrag läuft über die Virtuelle Poststelle.
- Die Beihilfe wird rückwirkend gewährt; Voraussetzung sind ein Energiemanagementsystem und ökologische Gegenleistungen.
- Frist für das Abrechnungsjahr 2025: 17. August 2026.
Der CO2-Preis im europäischen Emissionshandel verteuert nicht nur fossile Brennstoffe, sondern auch den Strom: Die Kosten der Zertifikate fließen über die Börsenpreise in die Stromrechnung ein. Für stromintensive Branchen, die im internationalen Wettbewerb stehen, entsteht so ein Standortnachteil. Die Strompreiskompensation (SPK) gleicht diese indirekten CO2-Kosten teilweise aus.
Sie ist damit ein eigenes Instrument neben der Besonderen Ausgleichsregelung und dem Industriestrompreis – mit eigener Behörde, eigener Frist und eigenen Bedingungen.
Was die Strompreiskompensation ausgleicht
Ausgeglichen werden nicht die Umlagen oder der Beschaffungspreis als solcher, sondern der CO2-Kostenanteil, der über den EU-Emissionshandel (EU-ETS) im Strompreis enthalten ist (sogenanntes indirektes Carbon Leakage). Rechtsgrundlage ist die Billigkeitsrichtlinie des Bundes, die ihrerseits auf den EU-Leitlinien für Beihilfen im Emissionshandel beruht. Sie gilt für die Abrechnungsjahre 2025 bis 2030.
Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt ist ein beschränkter Kreis: Unternehmen, deren Produkte einem der beihilfeberechtigten Sektoren oder Teilsektoren zugeordnet sind, für die ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen angenommen wird. Die maßgebliche Sektorenliste ergibt sich aus der Billigkeitsrichtlinie. Ende 2025 hat die EU den Begünstigtenkreis erweitert und die Bedingungen zugunsten der Unternehmen angepasst.
Wie die Beihilfehöhe berechnet wird
Die Höhe richtet sich nicht nach dem tatsächlichen Verbrauch allein, sondern nach Stromeffizienz-Benchmarks, dem CO2-Terminpreis, einem Emissionsfaktor und der Produktions- bzw. Stromverbrauchsmenge. Die Benchmarks sollen verhindern, dass die Förderung einen Anreiz zu höherem Stromverbrauch setzt. Die Beihilfeintensität liegt regelmäßig bei bis zu 75 % der beihilfefähigen Kosten; zudem gilt ein Selbstbehalt von 1 GWh, der nicht kompensiert wird.
Praxishinweis
Für Unternehmen mit einer erwarteten Gesamtbeihilfe von bis zu 100.000 Euro ist kein separater Wirtschaftsprüferbericht erforderlich; es genügt ein Prüfungsvermerk. Das senkt die Antragskosten für kleinere Begünstigte spürbar – die fristgerechte und vollständige Antragstellung bleibt jedoch zwingend.
Gegenleistungen: die Konditionalität
Die SPK ist an Klimaschutz-Gegenleistungen gekoppelt. Erforderlich sind der Nachweis eines Energie- oder Umweltmanagementsystems (etwa ISO 50001 oder EMAS) sowie die Erfüllung einer der ökologischen Gegenleistungen nach der Richtlinie – beispielsweise die Investition eines Anteils der Beihilfe in Effizienz- oder Dekarbonisierungsmaßnahmen oder der Bezug eines Anteils des Stroms aus erneuerbaren Quellen. Die Anforderungen wurden zuletzt verschärft und sind vor Antragstellung sorgfältig zu prüfen.
Frist, Verfahren und Abgrenzung
Die SPK wird rückwirkend für das jeweils abgeschlossene Abrechnungsjahr beantragt. Für das Abrechnungsjahr 2025 endet die Frist am 17. August 2026; der Antrag ist über die Virtuelle Poststelle der DEHSt einzureichen. Wichtig ist die Abgrenzung zu den anderen Instrumenten: Die SPK betrifft die indirekten CO2-Kosten (DEHSt, rückwirkend), die Besondere Ausgleichsregelung betrifft die KWKG- und Offshore-Netzumlage (BAFA, im Voraus), und der Industriestrompreis setzt an der Beschaffungskomponente an. Eine Gesamtbetrachtung ist sinnvoll, um Überschneidungen und Lücken zu vermeiden.
Handlungsempfehlungen für Unternehmen
- Sektorzugehörigkeit prüfen – ist Ihr Produkt einem beihilfeberechtigten Sektor zugeordnet?
- Gegenleistungen vorbereiten – Managementsystem und ökologische Gegenleistung rechtzeitig nachweisbar machen.
- Frist sichern – Antrag für das Abrechnungsjahr 2025 bis 17. August 2026 über die VPS.
- Instrumente koordinieren – SPK, BesAR und Industriestrompreis gemeinsam betrachten.
Fazit
Die Strompreiskompensation ist für Carbon-Leakage-Sektoren ein zentrales Entlastungsinstrument – technisch anspruchsvoll in der Berechnung und an Gegenleistungen gebunden. Wer antragsberechtigt ist, sollte die SPK in eine abgestimmte Entlastungsstrategie einbetten und die Frist im Blick behalten.
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