AgNes-Reform: Grundpreispflicht und Deckel – was Netzbetreiber jetzt wissen müssen
Auf einen Blick
- Die Bundesnetzagentur will den Grundpreis in der Niederspannung im AgNes-Verfahren verpflichtend machen – und ihn zugleich über bundesweite Obergrenzen deckeln.
- Für Prosumer ist ein gesonderter Grundpreisaufschlag vorgesehen (BNetzA: voraussichtlich unter 100 €/Jahr; BSW Solar rechnet mit bis zu 150 €/Jahr). Steckersolaranlagen sind ausgenommen.
- Die pauschale Deckelung ist das eigentliche Konfliktthema – sie steht im Spannungsverhältnis zu den regional sehr unterschiedlichen Netzkostenstrukturen.
- Maßstab ist Art. 18 VO (EU) 2019/943: kostenorientiert, diskriminierungsfrei, keine Negativanreize für Eigenerzeugung und Eigenverbrauch.
- Finale Festlegung Ende 2026, Wirkung ab 2029. Für Tarif- und Kalkulationsplanung von Stadtwerken und Netzbetreibern ist das Thema bereits jetzt relevant.
Im Verfahren zur Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom (AgNes) zeichnet sich eine Weichenstellung ab, die auf den ersten Blick stringent wirkt – bei näherer Betrachtung aber zwei Ziele verbindet, die nicht ohne Weiteres zusammenpassen. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) will Netzbetreiber verpflichten, einen Grundpreis zu erheben, und diesen Grundpreis gleichzeitig der Höhe nach deckeln. Für Prosumer soll ein separater Aufschlag hinzukommen. Dieser Beitrag ordnet den Zwischenstand rechtlich ein und zeigt, worauf Netzbetreiber, Stadtwerke und kommunale Versorger jetzt achten sollten.
Was die BNetzA im AgNes-Verfahren plant
Das AgNes-Verfahren wurde von der Großen Beschlusskammer Energie der BNetzA am 12. Mai 2025 eröffnet (GBK-25-01-1#3). Anlass ist das Auslaufen der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) zum 31. Dezember 2028: Ohne Nachfolgeregelung fehlte ab 2029 der Rahmen für die Entgeltbildung. Am 27. Mai 2026 hat die Behörde ihren vorläufigen Zwischenstand zur künftigen, ab 2029 geltenden Systematik vorgestellt.
Für die rund 40 Millionen Haushaltskunden in der Niederspannung bleibt die Grundstruktur erhalten: ein verbrauchsunabhängiger Grundpreis in Euro pro Jahr und ein verbrauchsabhängiger Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde. Neu sind zwei Elemente, die in der Kombination den Streit auslösen:
- Grundpreispflicht: Bislang konnten Netzbetreiber auf einen Grundpreis verzichten. Künftig soll er verpflichtend sein – mit der Begründung, dass ein erheblicher Teil der Netzkosten verbrauchsunabhängig anfällt.
- Verbindliche Obergrenzen: Ergänzend plant die BNetzA bundesweit einheitliche Vorgaben für den Grundpreis samt Deckelung nach oben.
Grundpreispflicht: sachgerecht – mit guten Argumenten
Die Verpflichtung zur Erhebung eines Grundpreises ist rechtlich und ökonomisch gut begründbar. Netzkosten sind ganz überwiegend Fixkosten der Infrastruktur; sie entstehen unabhängig davon, wie viel ein einzelner Anschluss tatsächlich entnimmt. Wird der Großteil der Kosten über den verbrauchsabhängigen Arbeitspreis gewälzt, tragen Kunden mit hohem Netzbezug überproportional bei, während Kunden mit eigener Erzeugung sich der Finanzierung weitgehend entziehen können, obwohl sie die jederzeitige Verfügbarkeit des Netzes weiterhin in Anspruch nehmen. Ein verpflichtender Grundpreis adressiert diese Schieflage. Insoweit ist die Stoßrichtung der BNetzA konsequent.
Der Deckel: das eigentliche Streitthema
Problematisch ist nicht die Pflicht, sondern die pauschale Obergrenze. Netzkosten unterscheiden sich regional erheblich – nach Netztopologie, Anschlussdichte, Einspeisesituation und Ausbaustand. Ein bundesweit einheitlicher Deckel blendet diese Heterogenität aus.
Die Folge ist ein verteilungsrechtliches Problem: Liegt ein sachgerecht gebildeter Grundpreis oberhalb des Deckels, muss die Differenz an anderer Stelle refinanziert werden – typischerweise über den Arbeitspreis oder andere Kundengruppen. Damit verschiebt eine Maßnahme, die mehr Verteilungsgerechtigkeit schaffen soll, die Lasten lediglich um. Genau diesen Mechanismus kritisiert der Stadtwerkeverband VKU: Eine pauschale Deckelung greife zu kurz, weil die Höhe sachgerechter Grundpreise stark von den regionalen Kostenstrukturen abhänge.
Prosumer-Aufschlag: zwischen Solidarität und Negativanreiz
Für Prosumer – Kunden, die mit einer Photovoltaikanlage gleichzeitig Strom erzeugen und verbrauchen – ist ein gesonderter, höherer Grundpreis vorgesehen. Die BNetzA beziffert die Mehrkosten mit voraussichtlich unter 100 Euro pro Jahr und begründet sie damit, dass auch Prosumer auf die jederzeitige Versorgung aus dem Netz angewiesen sind. Der Bundesverband Solarwirtschaft (BSW Solar) rechnet dagegen mit einer Belastung von bis zu 150 Euro jährlich. Steckersolaranlagen (Balkonkraftwerke) sind ausgenommen.
Hier liegt der juristisch sensibelste Punkt der Reform. Ein pauschaler Aufschlag, der allein an die Eigenschaft als Prosumer anknüpft, ohne das konkrete Netznutzungsverhalten abzubilden, setzt unter Umständen einen Negativanreiz gegen Eigenerzeugung und Eigenverbrauch – und genau das ist europarechtlich heikel.
Europarechtlicher Prüfmaßstab: Art. 18 VO (EU) 2019/943
Maßgeblich ist die Verordnung (EU) 2019/943 über den Elektrizitätsbinnenmarkt. Nach Art. 18 müssen Netzentgelte kostenorientiert, transparent und diskriminierungsfrei sein und die tatsächlichen Kosten eines effizienten Netzbetreibers widerspiegeln. Sie dürfen keine sachfremden Kosten zur Verfolgung netzentgeltfremder Ziele enthalten.
Besonders relevant: Art. 18 verlangt ausdrücklich, dass die Entgeltmethodik keine Negativanreize für Eigenerzeugung, Eigenverbrauch oder die Teilnahme an der Laststeuerung setzt. Ein Prosumer-Grundpreis, der pauschal und nicht verhaltens- bzw. kostenbezogen ausgestaltet ist, muss sich an genau diesem Maßstab messen lassen. Wer Prosumer stärker belastet als vergleichbare Verbraucher, trägt die Begründungslast dafür, dass dies kostenorientiert und nicht diskriminierend ist. Das ist nicht trivial – und es ist der Grund, weshalb der BEE und Teile der Solarbranche hier ein europarechtliches Risiko sehen.
Wie sich die Verbände positionieren
Das Bild ist differenzierter, als es die Schlagzeile vermuten lässt – die Verbände kritisieren aus unterschiedlichen Richtungen:
- VKU (Stadtwerke): begrüßt die eigenständige Prosumer-Grundpreiskomponente ausdrücklich als Beitrag gegen die „Entsolidarisierung", lehnt aber die pauschale Deckelung ab, weil sie regionale Kostenunterschiede ignoriert.
- BDEW: hält die Grundpreispflicht für Kunden ohne viertelstündliche Messung für grundsätzlich richtig, beurteilt das Gesamtmodell jedoch als sehr komplex und umsetzungsaufwendig.
- BEE / BSW Solar: kritisieren den pauschalen Prosumer-Aufschlag, weil er keinen Anreiz für netzdienliches Verhalten setzt, und verweisen auf das europarechtliche Diskriminierungsrisiko.
Gemeinsamer Nenner ist nicht die Ablehnung der Grundpreispflicht, sondern die Skepsis gegenüber pauschalen, regional undifferenzierten Vorgaben.
Praxishinweis
Auch wenn die Wirkung erst ab 2029 eintritt: Tarif- und Kalkulationsstrukturen werden nicht über Nacht umgestellt. Netzbetreiber und Stadtwerke sollten bereits in die laufenden Konsultationen einsteigen, die eigene Kostenstruktur im Verhältnis zu einem möglichen Deckel durchrechnen und prüfen, welche Refinanzierungswirkung eine Obergrenze für die übrigen Entgeltkomponenten hätte. Für die Ausgestaltung des Prosumer-Aufschlags empfiehlt sich eine frühzeitige Befassung mit der europarechtlichen Begründbarkeit nach Art. 18 VO (EU) 2019/943.
Zeitplan und nächste Schritte
- Sommer 2026: Veröffentlichung und förmliche Konsultation des Festlegungsentwurfs.
- Ende 2026: finale Festlegung der Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom.
- Ab 2029: Wirkung der neuen Systematik; Bestandsschutzregelungen für bestimmte Anlagen sind vorgesehen.
Fazit
Die Grundpreispflicht ist sachgerecht: Sie spiegelt wider, dass Netzkosten überwiegend verbrauchsunabhängig anfallen. Die pauschale Deckelung in der vorgesehenen Form passt dagegen nicht zu den regional stark unterschiedlichen Kostenstrukturen – sie verlagert Lasten, statt sie verursachungsgerecht zuzuordnen.
Der Prosumer-Aufschlag ist rechtlich der heikelste Punkt: Er muss sich am Diskriminierungsverbot und am Verbot von Negativanreizen für Eigenerzeugung nach Art. 18 VO (EU) 2019/943 messen lassen. Für Netzbetreiber und Stadtwerke lohnt es sich, die eigene Position bereits in der laufenden Konsultation zu schärfen.
Ab wann gilt die neue Netzentgeltsystematik?
Die finale Festlegung wird für Ende 2026 erwartet; die Reform soll ab 2029 wirken, da die StromNEV zum 31. Dezember 2028 ausläuft.
Müssen alle Netzbetreiber künftig einen Grundpreis erheben?
Nach dem Zwischenstand ja: Der Grundpreis in der Niederspannung soll verpflichtend werden, ergänzt um bundesweit verbindliche Obergrenzen. Bislang war der Verzicht auf einen Grundpreis zulässig.
Wie hoch fällt der Prosumer-Aufschlag aus?
Die BNetzA nennt voraussichtlich unter 100 Euro pro Jahr, der BSW Solar rechnet mit bis zu 150 Euro. Steckersolaranlagen sind ausgenommen. Die endgültige Höhe steht noch nicht fest.
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