BGH ändert Rechtsprechung zur Umsatzsteuerhinterziehung: Voranmeldung und Jahreserklärung sind getrennte prozessuale Taten

Steuerstrafrecht § 370 AO § 264 StPO § 18 UStG

BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2025 – Az. 1 StR 387/25  ·  Steuerstrafrecht  ·  §§ 52, 53 StGB

Leitsatz
BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2025 – 1 StR 387/25
Unrichtige oder unterlassene Umsatzsteuervoranmeldungen und die fehlerhafte Jahreserklärung für denselben Besteuerungszeitraum sind eigenständige prozessuale Taten im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO und damit selbständige Straftaten der Steuerhinterziehung nach § 370 AO.
§ 370 AO § 264 StPO §§ 52, 53 StGB § 18 UStG § 150 Abs. 1 S. 3 AO

Mit Beschluss vom 10. Dezember 2025 (Az. 1 StR 387/25) hat der Bundesgerichtshof eine seiner langjährig gefestigten Rechtsprechungslinien im Steuerstrafrecht grundlegend geändert. Die Entscheidung betrifft die Frage, ob unrichtige oder unterlassene Umsatzsteuervoranmeldungen und die korrespondierende Umsatzsteuerjahreserklärung eine einheitliche prozessuale Tat im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO bilden – oder als eigenständige Straftaten zu werten sind.

Bisherige Rechtsprechung – und die Änderung

Bisherige Rechtsprechung

Unrichtige Voranmeldungen und die fehlerhafte Jahreserklärung für denselben Besteuerungszeitraum bildeten regelmäßig eine einheitliche prozessuale Tat – strafrechtlich also nur eine Steuerhinterziehung (§ 370 AO). Die Jahreserklärung „ersetzte" die Voranmeldungen inhaltlich; Unrechts- und Schuldgehalt ließen sich nur in der Gesamtschau richtig bewerten.

Neue Rechtsprechung ab 10.12.2025

Unrichtige oder unterlassene Umsatzsteuervoranmeldungen und die fehlerhafte Jahreserklärung sind künftig jeweils eigenständige prozessuale Taten im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO – und damit selbständige Straftaten. Der BGH gibt die bisherige Linie ausdrücklich auf.

Warum Voranmeldung und Jahreserklärung steuerrechtlich keine Einheit bilden

Steuerrechtliche Begründung des BGH
  • Die Umsatzsteuervoranmeldung ist eine eigenständige Steueranmeldung gemäß § 150 Abs. 1 S. 3 AO – nicht lediglich die Abwicklung einer Vorauszahlung auf die Jahreserklärung.
  • Die steuerlichen Festsetzungsverfahren sind rechtlich selbständig und können sich zeitlich überschneiden.
  • Die Fälligkeit von Voranmeldungsbeträgen bleibt von der Jahreserklärung unberührt; Erstattungsansprüche aus Voranmeldungen werden nicht automatisch auf die Jahressteuer angerechnet.
Prozessrechtliche Schlussfolgerung

Aus dem materiellen Steuerrecht ergibt sich keine so enge Verzahnung, dass die Straftaten nur in ihrer Zusammenschau richtig gewürdigt werden könnten. Eine getrennte Aburteilung stellt daher keine unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs dar – die Voraussetzung, die das Prozessrecht für die Annahme einer einheitlichen prozessualen Tat verlangt.

Praktische Bedeutung: Was ändert sich?

Strafverfolgung
Gezielte Anklage wegen Voranmeldungen möglich

Können Jahreserklärungen nicht mehr verfolgt werden – etwa wegen Verjährung oder der Suspendierungswirkung des § 393 AO –, können Staatsanwaltschaften nun gezielt wegen der Voranmeldungen Anklage erheben. Bisher drohte in solchen Fällen oft der Zusammenbruch des gesamten Verfahrens.

Betroffene
Mehrfache Bestrafung für denselben Zeitraum

Künftig droht die Bestrafung wegen mehrerer selbständiger Taten der Steuerhinterziehung für denselben Besteuerungszeitraum, wenn sowohl Voranmeldungen als auch Jahreserklärung den Tatbestand des § 370 AO erfüllen.

Selbstanzeige
Pauschale Korrektur reicht nicht mehr

Eine pauschale Korrektur nur in der Jahreserklärung reicht nicht mehr aus und lässt die Selbstanzeige unwirksam werden. Die Berichtigung muss den Finanzämtern eine genaue Zuordnung zu den konkreten monatlichen oder vierteljährlichen Voranmeldungen ermöglichen.

Fazit

Der BGH-Beschluss vom 10.12.2025 (1 StR 387/25) markiert eine bedeutsame Zäsur im Umsatzsteuerstrafrecht: Beide Erklärungstypen laufen in getrennten steuerrechtlichen Festsetzungsverfahren ab und weisen keine materielle Verzahnung auf, die eine gemeinsame Behandlung zwingend gebieten würde. Das strafrechtliche Risiko im Deklarationsprozess steigt damit erheblich – sowohl für Unternehmen und Geschäftsführer als auch für steuerliche Berater.

Handlungsempfehlung

Bestehende Compliance-Prozesse zur Umsatzsteuer sollten überprüft werden – insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen an eine wirksame Selbstanzeige. Für laufende oder drohende Ermittlungsverfahren empfiehlt sich eine frühzeitige strafrechtliche Beratung.

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Autor

Maximilian Mangold

Rechtsanwalt · Associate Energy & Tax · Stein Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Maximilian Mangold berät Unternehmen und Privatpersonen in allen Bereichen des Steuerrechts. Darüber hinaus ist er im Rahmen von Unternehmenskäufen, Nachfolgeplanungen und in den Bereichen des Zivil- und Gesellschaftsrechts tätig.

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