Die Digitalisierung der Energiewende schreitet voran – und mit ihr gewinnt auch der Messstellenbetrieb zunehmend an Bedeutung. Die rechtliche Durchsetzung des Messstellenbetriebs gegenüber dem grundzuständigen Messstellenbetreiber ist dabei ein zentrales Thema, insbesondere wenn ein dritter Messstellenbetreiber die Rolle übernommen hat und später ausfällt.
1. Der Messstellenbetrieb: Regel-Ausnahme-Verhältnis
Der grundzuständige Messstellenbetreiber ist der Anbieter, der kraft Gesetzes dafür verantwortlich ist, dass Haushalte und Betriebe zuverlässig mit funktionsfähigen Messeinrichtungen – also Strom- oder Gaszählern – ausgestattet sind. Diese Grundzuständigkeit besteht immer dann, wenn kein anderer Dritter als Messstellenbetreiber beauftragt wurde. Wer genau der grundzuständige Betreiber ist, lässt sich in der Regel über die Internetseite des örtlichen Netzbetreibers oder über das Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur ermitteln.
In der Praxis übernehmen Unternehmen zunehmend neben dem Verkauf, der Installation und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen auch den Messstellenbetrieb. Solche Komplettlösungen umfassen nicht nur die technische Errichtung der Anlage, sondern häufig auch Messung, Abrechnung und teilweise die Direktvermarktung des erzeugten Stroms.
In diesen Fällen tritt das Unternehmen als dritter Messstellenbetreiber auf und übernimmt die Aufgaben und Pflichten, die mit dem Messstellenbetrieb verbunden sind. Der Betrieb durch Dritte ist gesetzlich zulässig, stellt jedoch die Ausnahme gegenüber der grundzuständigen Messstellenbetreibung dar.
2. Pflichten und Rechte bei Wechsel des Messstellenbetreibers (§ 16 MsbG)
Kommt es zu einem Betreiberwechsel, regelt § 16 MsbG die Rechte und Pflichten des bisherigen und des neuen Messstellenbetreibers.
Wahlrecht (Abs. 1)
Der bisherige Messstellenbetreiber hat die Wahl, ob er dem neuen Messstellenbetreiber die zur Messung vorhandenen technischen Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen vollständig oder einzeln zum Kauf oder zur Nutzung anbietet. Der neue Messstellenbetreiber kann anschließend entscheiden, ob er die Einrichtungen vollständig oder teilweise übernimmt oder durch eigene Einrichtungen ersetzt.
Ausbaupflicht bzw. Duldungspflicht (Abs. 2)
Werden die bisherigen Messeinrichtungen weder verkauft noch zur Nutzung übernommen, muss der bisherige Messstellenbetreiber die Anlagen zunächst unentgeltlich entfernen oder den Ausbau durch den neuen Betreiber dulden. Führt der neue Betreiber den Ausbau durch, sind die ausgebauten Einrichtungen dem bisherigen Betreiber auf Wunsch zu übergeben.
Mitteilungspflichten (Abs. 3 Satz 1)
Übernimmt ein Dritter den Messstellenbetrieb, ist er gegenüber dem grundzuständigen Messstellenbetreiber verpflichtet, Verluste, Störungen oder Beschädigungen an den zur Nutzung überlassenen Messeinrichtungen unverzüglich mitzuteilen.
Behebungs- und Ersatzpflicht (Abs. 3 Satz 2)
Störungen und Beschädigungen hat der Dritte zu beseitigen; ein Verlust ist von ihm zu ersetzen.
Diese Mitteilungs-, Behebungs- und Ersatzpflicht trifft den Dritten verschuldensunabhängig. Nur wenn den Anschlussnutzer ein Verschulden hinsichtlich der Störung, Beschädigung oder des Verlustes trifft, kann sich der bisherige Betreiber im Innenverhältnis schadlos halten. Im Außenverhältnis haftet der Dritte hingegen allein gegenüber dem grundzuständigen Messstellenbetreiber.
3. Auffangzuständigkeit des grundzuständigen Messstellenbetreibers (§ 18 MsbG)
Kommt es zum Ausfall des Dritten, der die Rolle des Messstellenbetreibers übernommen hat – etwa durch Vertragsende, Rückzug vom Markt infolge einer Insolvenz oder technischer Unzuverlässigkeit –, stellt sich die Frage, wer den Messstellenbetrieb in diesem Fall übernimmt.
Hier greift die gesetzlich vorgesehene Auffanglösung: Der grundzuständige Messstellenbetreiber ist verpflichtet, den Messstellenbetrieb unverzüglich ab Kenntnis zu übernehmen, wenn der vorherige Betreiber seine Tätigkeit einstellt und zum Zeitpunkt der Beendigung weder ein anderer Nachfolger benannt ist noch den Messstellenbetrieb tatsächlich durchführt.
Zweck dieser Regelung ist die lückenlose Sicherstellung des Messstellenbetriebs – eine zentrale Voraussetzung für die Abrechnung von Stromverbräuchen und für die Netzstabilität.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass der grundzuständige Messstellenbetreiber dem Anschlussnutzer hierfür keine zusätzlichen Entgelte in Rechnung stellen darf.
Fazit: Klar geregelte Zuständigkeiten schützen den Betrieb – und Ihre Rechte
Ein Betreiberwechsel beim Messstellenbetrieb kann schnell rechtlich anspruchsvoll werden. Umso wichtiger ist es, die gesetzlichen Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes und deren praktische Umsetzung zu kennen.
Sie haben Fragen oder benötigen rechtliche Unterstützung im Zusammenhang mit einem Wechsel des Messstellenbetreibers? Sprechen Sie uns an – wir stehen Ihnen mit unserer energierechtlichen Expertise zur Seite.