§ 7g EStG bei Sektorenkopplung: Wann Wallbox, Wärmepumpe und BHKW begünstigt sind
- § 7g EStG gilt nur für bewegliche Wirtschaftsgüter – die erste Frage ist immer: Betriebsvorrichtung oder Gebäudebestandteil?
- Ein Blockheizkraftwerk, das vor allem das Gebäude beheizt, ist Gebäudebestandteil und nicht begünstigt; als Betriebsvorrichtung dagegen schon.
- Eine Wärmepumpe ist nur als Betriebsvorrichtung begünstigt, nicht als bloßer Gebäudebestandteil.
- Ladeinfrastruktur ist regelmäßig eine Betriebsvorrichtung – aber private Mitnutzung (Wallbox am Privatwagen) kann die 90-%-Hürde reißen.
- Bei kombinierter Strom- und Wärmeerzeugung zählt, ob die versorgten Gebäude zum Betriebsvermögen gehören.
Bei der Sektorenkopplung ist der Investitionsabzugsbetrag besonders fehleranfällig – nicht, weil die Förderung knapp wäre, sondern weil oft die falsche Vorfrage gestellt wird. Bevor man über Höhe und Kombination der Abschreibung nachdenkt, muss geklärt sein, ob das Asset überhaupt ein bewegliches Wirtschaftsgut ist. Der parallele Beitrag von Jasper Stein ordnet die regulatorischen Regime ein; hier geht es um die Steuer. Mit diesem Beitrag schließt unsere Reihe.
Die Vorfrage: Betriebsvorrichtung oder Gebäudebestandteil?
§ 7g EStG begünstigt ausschließlich bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Betriebsvorrichtungen – Anlagen, mit denen das Gewerbe unmittelbar betrieben wird – gelten steuerlich als bewegliche Wirtschaftsgüter und sind damit grundsätzlich § 7g-fähig. Unselbständige Gebäudebestandteile dagegen sind es nicht. Genau an dieser Abgrenzung entscheidet sich bei der Sektorenkopplung, ob der Investitionsabzugsbetrag überhaupt in Betracht kommt.
Blockheizkraftwerk: die feine Linie
Nach der seit 2015 geänderten Verwaltungsauffassung ist ein Blockheizkraftwerk, das in erster Linie der Gebäude- und Warmwasserbeheizung dient, ein wesentlicher Gebäudebestandteil – ein Investitionsabzugsbetrag scheidet dann aus. Anders liegt es, wenn das BHKW eine Betriebsvorrichtung ist, also unmittelbar dem Gewerbe dient (etwa zur Versorgung eines Fernwärmenetzes oder gewerblicher Prozesse). Dann bleibt es ein selbständiges bewegliches Wirtschaftsgut, und § 7g EStG ist dem Grunde nach anwendbar. Auch dann gilt aber: Bei gleichzeitiger Strom- und Wärmeerzeugung darf die betriebliche Nutzung nicht unterstellt werden. Entscheidend ist, ob die mit Wärme versorgten Gebäude zum Betriebsvermögen gehören; die Versorgung privater oder fremdbetrieblicher Gebäude ist insoweit schädlich.
Wärmepumpe: nur als Betriebsvorrichtung
Für die Wärmepumpe gilt dieselbe Logik. Dient sie der Beheizung des Gebäudes, ist sie regelmäßig unselbständiger Gebäudebestandteil und damit nicht § 7g-fähig. Nur wenn sie als Betriebsvorrichtung unmittelbar dem Betrieb dient – etwa zur Prozesswärme oder Prozesskühlung –, ist sie ein bewegliches Wirtschaftsgut, für das der Investitionsabzugsbetrag in Betracht kommt. Die Einordnung sollte vor der Investition geklärt werden.
Ladeinfrastruktur: die Wallbox-Falle
Ladeinfrastruktur ist regelmäßig eine Betriebsvorrichtung und damit § 7g-fähig. Hier liegt das Problem an anderer Stelle: bei der fast ausschließlich betrieblichen Nutzung von mindestens 90 Prozent. Eine Wallbox, an der auch das private Fahrzeug geladen wird, erfüllt diese Hürde häufig nicht – und schon entfällt die Begünstigung. Wer den Investitionsabzugsbetrag nutzen will, sollte private und betriebliche Ladevorgänge messtechnisch trennen und die betriebliche Nutzung belegen können.
Wir empfehlen, bei jedem Sektorenkopplungs-Asset zuerst die Einordnung zu klären: Betriebsvorrichtung (beweglich, § 7g-fähig) oder Gebäudebestandteil (nicht begünstigt)? Bei BHKW und Wärmepumpe entscheidet die Funktion – Gebäudebeheizung oder unmittelbarer Betriebszweck. Bei Ladeinfrastruktur entscheidet die Nutzung: Getrennte Zähler und eine klare Zuordnung sind die Voraussetzung dafür, die 90-Prozent-Hürde zu halten. Da diese Fragen an der Betriebsweise hängen, sollte die steuerliche mit der regulatorischen Gestaltung verzahnt werden.
Was Unternehmen jetzt tun sollten
- Einordnung zuerst: Für jedes Asset Betriebsvorrichtung oder Gebäudebestandteil klären.
- Nutzung dokumentieren: Bei Ladeinfrastruktur private und betriebliche Vorgänge messtechnisch trennen.
- Wärmeabnehmer prüfen: Beim BHKW klären, ob die versorgten Gebäude zum Betriebsvermögen gehören.
- Hebel kombinieren: Wo § 7g greift, IAB, Sonderabschreibung und degressive AfA gemeinsam planen.
Welche regulatorischen Regime – von § 14a EnWG über die THG-Quote bis zum KWKG – bei diesen Assets zusammenkommen, ordnet Jasper Stein im parallelen Beitrag dieses Tages ein: Sektorenkopplung: Wenn ein Asset an mehreren Rechtsregimen hängt.
Bei der Sektorenkopplung entscheidet nicht die Höhe der Förderung, sondern die Vorfrage: Betriebsvorrichtung oder Gebäudebestandteil. BHKW und Wärmepumpe sind nur als Betriebsvorrichtung § 7g-fähig; bei der Ladeinfrastruktur droht die Wallbox-Falle der privaten Mitnutzung. Wer die Einordnung und die Nutzung von Beginn an sauber gestaltet, sichert sich den Steuervorteil – und vermeidet eine späte, teure Korrektur.
Sie wollen die steuerliche Einordnung Ihrer Sektorenkopplungs-Assets prüfen lassen? Sprechen Sie mit uns – Stein Rechtsanwälte Steuerberater.