OLG Celle konkretisiert Anforderungen an Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen

Mit Urteil vom 18. November 2025 (Az. 13 UKl 3/24) hat das Oberlandesgericht Celle die Anforderungen an die Ausgestaltung von Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferverträgen gemäß § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV weiter präzisiert. Die Entscheidung betrifft insbesondere die Ausgestaltung von Kosten- und Marktelementen in Preisgleitformeln sowie deren Transparenz. Das Urteil hat erhebliche praktische Bedeutung sowohl für Fernwärmeversorgungsunternehmen als auch für Kunden von Fernwärme.

Hintergrund der Entscheidung

Gegenstand des Verfahrens war eine Preisanpassungsklausel, die zur Abbildung der Verhältnisse auf dem Wärmemarkt unter anderem auf einen Index für einen Großhandelspreis für Erdgas abstellte. Für die Kunden war aus der Klausel jedoch nicht eindeutig erkennbar, welche Parameter das Kostenelement und welche das Marktelement der Preisgleitformel abbilden sollten.

Zudem wurden die Kosten des Versorgers zu etwa zwei Dritteln in der Preisformel berücksichtigt, während die Verhältnisse auf dem Wärmemarkt lediglich zu etwa einem Drittel in die Berechnung einflossen. Darüber hinaus knüpfte der verwendete Erdgaspreisindex an andere Zeitpunkte an als der tatsächlich für die Gasbeschaffung verwendete Börsenpreisindex.

Zentrale Aussagen des OLG Celle

Geeignete Indizes für das Marktelement

Nach Auffassung des Gerichts muss das Marktelement einer Preisänderungsklausel an die Kostenentwicklung auf dem allgemeinen Wärmemarkt für Endkunden anknüpfen. Es reicht daher nicht aus, ausschließlich auf Großhandelspreise für die eingesetzten Energieträger abzustellen.

Nur so kann ein Bezug zur Kostenentwicklung alternativer Heizmethoden und zur Warmwasserbereitung hergestellt werden. Endkundenpreise für Gas enthalten regelmäßig neben Beschaffungskosten auch weitere, vergleichsweise stabile Kostenbestandteile sowie Gewinnmargen der Versorger.

Gewichtung von Kosten- und Marktelement

Eine Gewichtung von Kosten- und Marktelement im Verhältnis von 2:1 kann nach Auffassung des Gerichts eine unangemessene Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Wärmemarkt darstellen. Preisgleitformeln müssen daher so ausgestaltet sein, dass ein angemessener Ausgleich zwischen Kostenentwicklung des Versorgers und Marktverhältnissen erfolgt.

Abbildung der tatsächlichen Kostenstruktur

Das Kostenelement muss die tatsächliche Kostenstruktur des Versorgers sachgerecht widerspiegeln. Dies ist insbesondere dann problematisch, wenn der verwendete Index nicht der tatsächlichen Beschaffungsstruktur entspricht.

Im entschiedenen Fall basierte der Index auf Durchschnittspreisen des jeweiligen Vorquartals, während die Beschaffung tatsächlich über Monatsprodukte erfolgte. Die Preisbildung orientierte sich damit faktisch an Durchschnittswerten des jeweiligen Vormonats. Der verwendete Index spiegelte die tatsächlichen Beschaffungskosten daher nicht ausreichend wider.

Transparenz der Preisänderungsklausel

Nach Auffassung des OLG Celle muss aus der Klausel selbst klar hervorgehen, welcher Bestandteil der Preisformel das Kostenelement und welcher das Marktelement abbildet. Fehlt eine solche eindeutige Zuordnung, ist die Klausel intransparent und verstößt gegen § 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV.

Krisenbedingte Preissteigerungen

Das Gericht weist zudem darauf hin, dass eine mathematische Kopplung der Gewinnentwicklung an Energiepreise dazu führen kann, dass sich Gewinne von Fernwärmeversorgern in einer Energiekrise deutlich stärker erhöhen als bei einer allgemeinen Preisentwicklung. Dies kann einem angemessenen Interessenausgleich zwischen Versorgern und Kunden entgegenstehen.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil des OLG Celle verschärft die Anforderungen an die Gestaltung von Preisänderungsklauseln in Fernwärmelieferverträgen. Versorgungsunternehmen sollten bestehende Vertragsklauseln daraufhin überprüfen, ob sie den Anforderungen an Transparenz, Marktbezug und Abbildung der tatsächlichen Kostenstruktur entsprechen.

Auch für Kunden von Fernwärmeversorgern kann die Entscheidung erhebliche Bedeutung haben. Wird eine Preisanpassungsklausel als unwirksam angesehen, können unter Umständen Rückforderungsansprüche wegen überhöhter Fernwärmepreise bestehen.

Fazit

Das Urteil des OLG Celle zeigt, dass Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferverträgen einer intensiven gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Preisgleitformeln müssen transparent ausgestaltet sein und sowohl die tatsächlichen Kostenstrukturen des Versorgers als auch die Entwicklungen auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen.

Für Unternehmen im Fernwärmesektor sowie für Fernwärmekunden empfiehlt es sich daher, bestehende Verträge und bereits erfolgte Preisanpassungen rechtlich überprüfen zu lassen.

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