BAFA-Erinnerung zur EnFG-Investitionsverpflichtung: Was jetzt zu tun ist
Haben Sie kürzlich ein Schreiben des BAFA erhalten?
Seit dem 20. Februar 2026 versendet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Erinnerungsschreiben an Unternehmen, die für 2023 eine Begrenzung der KWKG- und Offshore-Netzumlagen beantragt – und dabei eine Investitionsverpflichtung abgegeben haben. Die Botschaft ist klar: Die Uhr tickt.

In diesem Beitrag erklären wir, was hinter der sogenannten grünen Konditionalität steckt, welche Fristen gelten und warum eine frühzeitige rechtliche Strukturierung Ihrer Investitionen jetzt entscheidend ist.

Was steckt hinter dem BAFA-Schreiben?

Energieintensive Unternehmen können nach den §§ 28 ff. EnFG eine erhebliche Entlastung bei den KWKG- und Offshore-Netzumlagen erhalten. Diese Entlastung ist jedoch an Bedingungen geknüpft – die sog. grüne Konditionalität nach § 30 EnFG.

Für die Antragsjahre 2023 bis 2025 konnten Unternehmen eine Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Energieeffizienzinvestitionen abgeben (§ 30 Nr. 3a) cc) EnFG i.V.m. § 67 Abs. 4 EnFG). Genau diese Unternehmen erhalten jetzt Post vom BAFA.

Was haben Unternehmen konkret zugesagt?

Mit der Verpflichtungserklärung haben sich Unternehmen verpflichtet, innerhalb von vier Jahren mindestens 50 % des anzunehmenden Begrenzungsbetrags in Energieeffizienzmaßnahmen zu investieren – in Maßnahmen, die im Energiemanagementsystem (z.B. nach DIN EN ISO 50001) bereits identifiziert wurden.

Wichtig: Berücksichtigungsfähig sind nur Investitionen, die nach Abgabe der Verpflichtungserklärung getätigt werden. Rückwirkend durchgeführte Maßnahmen zählen nicht.

Die Frist: 31. Dezember 2027

Für Verpflichtungserklärungen aus dem Antragsjahr 2023 müssen die Investitionen bis zum 31. Dezember 2027 vollständig umgesetzt sein. In der Praxis entsteht schnell Zeitdruck – gerade bei größeren Effizienzprojekten wie Anlagentechnik, Wärmerückgewinnung oder Druckluftsystemen.

Was droht bei Nichteinhaltung?

Achtung – erhebliche Rückzahlungsrisiken: Werden Investitionen nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht umgesetzt, wird die gewährte Begrenzung gemäß § 67 Abs. 4 Satz 3 EnFG rückwirkend aufgehoben. Die eingesparten Umlagen sind vollständig nachzuentrichten – ggf. zuzüglich Zinsen.

Strategische Herausforderung: Doppelanrechnung vermeiden

Investitionsverpflichtungen spielen auch in anderen Regimen eine Rolle – etwa bei der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV). Wer dieselbe Maßnahme für mehrere Verpflichtungen anrechnen möchte, riskiert einen Verstoß gegen das Doppelanrechnungsverbot.

Unsere Einschätzung: Mit der richtigen Strukturierung lassen sich Investitionen mehreren Verpflichtungsrahmen rechtssicher zuordnen – das erfordert jedoch eine frühzeitige Gesamtschau.

Wie wir Sie unterstützen

  • Rechtliche Einordnung Ihrer Investitionsverpflichtung
  • Bewertung und Strukturierung geplanter Energieeffizienzmaßnahmen (EnFG, BECV u.a.)
  • Rechtssichere Dokumentation und Nachweisführung gegenüber dem BAFA
  • Strategische Gesamtberatung zur grünen Konditionalität

Jetzt handeln – bevor die Frist zum Problem wird

Sie haben ein BAFA-Erinnerungsschreiben erhalten oder möchten Ihre Investitionsverpflichtung rechtssicher strukturieren?

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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar.