EEG 2027: Was der Arbeitsentwurf für Ihre Anlage bedeutet

Einspeisevergütung, Marktprämie, CfD – die wichtigsten Änderungen im Überblick

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EEG 2027: Was der Arbeitsentwurf für Ihre Anlage bedeutet

Einspeisevergütung, Marktprämie und Contract for Difference – die wesentlichen Reformvorhaben im ersten rechtlichen Überblick

Energierecht EEG 2027 Photovoltaik & Windenergie Lesezeit: ca. 5 Minuten
Seit einigen Tagen kursiert im Internet ein Arbeitsentwurf für das EEG 2027. Da es sich nicht um einen offiziell veröffentlichten Referentenentwurf handelt, sind weitere Änderungen im Gesetzgebungsverfahren nicht ausgeschlossen. Gleichwohl lassen sich bereits jetzt belastbare Aussagen über die politische Grundrichtung treffen.

Der Entwurf steht in einem erkennbaren Kontinuum zur bisherigen Entwicklung: Die Einspeisung erneuerbarer Energien soll noch stärker an Marktpreissignalen ausgerichtet und das Förderregime weiter marktorientiert umgestaltet werden.

01Abschaffung der Einspeisevergütung

Die wohl praxisrelevanteste Änderung betrifft die Abschaffung der festen Einspeisevergütung für Neuanlagen. Künftig soll für alle neuen Anlagen grundsätzlich eine verpflichtende Direktvermarktung gelten.

Für kleinere Anlagen ist eine Übergangslösung in Form einer befristeten Marktwertdurchleitung im Rahmen der Netzbetreiberabnahme vorgesehen. Der Anlagenbetreiber erhält dabei maximal den Marktwert des eingespeisten Stroms, abzüglich der beim Netzbetreiber anfallenden Vermarktungskosten. Ein Vertrauensschutz auf weitergehende Förderung ist ausdrücklich nicht vorgesehen.

  • Befristete Marktwertdurchleitung für Neuanlagen
  • Unentgeltliche Abnahme
  • Marktwertdurchleitung für ausgeförderte Anlagen
Zeitliche Staffelung Die befristete Marktwertdurchleitung gilt für Anlagen bis 25 kW (Inbetriebnahme 2027) sowie für Anlagen bis 10 kW (Inbetriebnahme 2028). Die Vergütungshöhe orientiert sich am Jahresmarktwert, gedeckelt auf 10 ct/kWh, längstens für 30 Monate.

02Reform der Marktprämie & Refinanzierungsbeitrag

Der Entwurf sieht eine grundlegende strukturelle Neugestaltung der Marktprämie vor. Zum einen soll die Marktprämie für Anlagen unter 25 kW entfallen. Zum anderen wird die Förderung künftig als zweiseitiger Differenzvertrag (Contract for Difference – CfD) ausgestaltet.

Während das bisherige Modell lediglich eine einseitige Förderung bei niedrigen Marktpreisen vorsah, soll künftig auch eine Abschöpfung von Erlösen in Hochpreisphasen erfolgen. Erlöse jenseits eines definierten Korridors fließen über einen sog. Refinanzierungsbeitrag zurück.

  • Anlagen ab 100 kW mit gesetzlich festgelegten oder ausgeschriebenen anzulegenden Werten
  • Sonstige Direktvermarktung, sofern ein Förderanspruch dem Grunde nach besteht
  • Biomasseanlagen sind ausdrücklich ausgenommen
PPA-Anreiz Anlagenbetreiber können bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach Inbetriebnahme auf die Förderung verzichten. Bei vollständigem Verzicht entfällt auch der Refinanzierungsbeitrag – ein gezielter Anreiz für den Abschluss von Power-Purchase-Agreements (PPAs).

03Wegfall der Förderung für Anlagen < 25 kW

Die Kumulation aus Abschaffung der Einspeisevergütung und der 25-kW-Schwelle für die Marktprämie führt dazu, dass Anlagen bis 25 kW installierter Leistung künftig grundsätzlich keine Förderung mehr erhalten. Dies stellt einen erheblichen Systemwechsel insbesondere für kleinere Photovoltaikanlagen dar.

  • Unentgeltliche Abnahme durch den Netzbetreiber
  • Sonstige Direktvermarktung
  • Befristete Marktwertdurchleitung (max. 30 Monate)

04Wegfall der Ausfallvergütung

Die Ausfallvergütung – bislang für bis zu sechs Monate pro Kalenderjahr nutzbar – soll vollständig entfallen. Zur Begründung wird angeführt, dass die Direktvermarktung im Markt etabliert sei und eine Vermarktung regelmäßig bereits ab Inbetriebnahme erfolgen könne.

05Einführung von Resilienzausschreibungen

Zur Umsetzung von Art. 26 NZIA (VO (EU) 2024/1735) sollen Resilienzausschreibungen für Windenergieanlagen an Land sowie Solaranlagen eingeführt werden. Das Ausschreibungsvolumen soll in den Jahren 2027 bis 2029 jeweils 4 GW betragen.

  • Verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln (ESG / Lieferketten)
  • Cyber- und Datensicherheit nach europäischen Standards
  • Fachliche und wirtschaftliche Eignung der Bieter
  • Planungs- und Genehmigungsstand der Projekte
  • Anforderungen an Anlagen und Lieferketten (Resilienz / Diversifizierung)

Fazit & Ausblick

Der Arbeitsentwurf zum EEG 2027 markiert einen weiteren strukturellen Schritt weg vom klassischen Einspeisevergütungsmodell hin zu einem marktbasierten Integrationsinstrument für erneuerbare Energien. Die wesentlichen Entwicklungslinien:

  • Stärkere Marktorientierung der Vergütungssystematik
  • Ausweitung der verpflichtenden Direktvermarktung
  • Einführung eines zweiseitigen CfD mit Gewinnabschöpfungskomponente
  • Weitgehender Wegfall der Förderung für Anlagen bis 25 kW
  • Umsetzung von Resilienzausschreibungen nach Art. 26 NZIA

Ob und in welcher Form diese Regelungen Eingang in das endgültige Gesetz finden werden, bleibt abzuwarten. In den folgenden Beiträgen werden wir die einzelnen Regelungskomplexe vertieft beleuchten.

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Die geplanten Änderungen des EEG 2027 können erhebliche Auswirkungen auf bestehende und geplante Anlagen haben. Wir beraten Sie umfassend zu den Fördermöglichkeiten für erneuerbare Energien und begleiten Sie durch das sich im Wandel befindende Förderregime.

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Dieser Beitrag basiert auf einem nicht offiziell veröffentlichten Arbeitsentwurf zum EEG 2027. Er dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Weitere Änderungen im Gesetzgebungsverfahren sind möglich.