Energiesteuer und Stromsteuer ab 2026: Systemwechsel durch das Dritte Änderungsgesetz

Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes treten ab dem Verwendungszeitraum 2026 wesentliche Änderungen im Energie- und Stromsteuerrecht in Kraft. Besonders relevant sind der Vorrang des § 53 EnergieStG, die neue Rolle des § 53a EnergieStG für KWK-Anlagen sowie Anpassungen bei §§ 9b und 9c StromStG.

Die Generalzolldirektion hat mit Informationsschreiben vom 23. Februar 2026 (Az. GZD-V 9905-2025.00019-0001-GZD_DIV.A.32-0073) wesentliche Leitlinien für die Anwendung der Neuregelungen veröffentlicht. Für Unternehmen mit Energieerzeugungsanlagen, insbesondere für Betreiber von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, ergeben sich daraus erhebliche Auswirkungen auf die steuerliche Einordnung, die Antragspraxis und die interne Dokumentation.

1. § 53 EnergieStG wird zur vorrangigen Entlastungsnorm

Mit dem Verwendungszeitraum 2026 verschiebt sich die Systematik der Steuerentlastung deutlich. Die Entlastung nach § 53 EnergieStG wird künftig zur zentralen Norm für Energieerzeugnisse, die zur Stromerzeugung eingesetzt werden.

Hintergrund ist die unionsrechtliche Vorgabe aus Art. 14 der Energiesteuerrichtlinie, wonach Energieerzeugnisse zur Stromerzeugung grundsätzlich steuerfrei zu stellen sind. Diese Vorgabe wird durch die Neuregelung im deutschen Recht nun konsequenter umgesetzt.

  • Die Entlastung nach § 53 EnergieStG ist künftig vorrangig zu prüfen.
  • Ein bisher relevantes Kumulierungsverbot entfällt.
  • Die Entlastung kann nun auch dann möglich sein, wenn der erzeugte Strom nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 StromStG stromsteuerbefreit ist.

Einschränkungen bestehen weiterhin bei Stromsteuerbefreiungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 4, 5 oder 6 StromStG. In diesen Fällen bleibt die Entlastung nach § 53 EnergieStG grundsätzlich ausgeschlossen, sofern nicht nach § 9 Abs. 1b StromStG ausdrücklich auf die Stromsteuerbefreiung verzichtet wird.

2. § 53a EnergieStG nur noch subsidiär bei KWK-Anlagen

Die Steuerentlastung nach § 53a EnergieStG, die bislang für viele Betreiber von KWK-Anlagen eine wesentliche Anspruchsgrundlage war, tritt ab 2026 in den Hintergrund.

  • § 53a EnergieStG greift künftig nur noch, wenn eine Entlastung nach § 53 EnergieStG nicht möglich ist.
  • Die Vorschrift wird damit zur Auffangregelung.
  • Der bereits beihilferechtlich ausgelaufene Absatz 6 wurde nun auch formell gestrichen.

Für Betreiber von KWK-Anlagen bedeutet dies, dass die bisherige Antragspraxis in vielen Fällen überprüft und neu strukturiert werden muss.

3. Änderungen im Stromsteuerrecht: §§ 9b und 9c StromStG

Auch das Stromsteuerrecht wird durch das Änderungsgesetz in wesentlichen Punkten angepasst.

§ 9b StromStG: dauerhafte Verstetigung der Entlastung

Die Stromsteuerentlastung für das Produzierende Gewerbe sowie für die Land- und Forstwirtschaft wird dauerhaft auf den europäischen Mindeststeuersatz abgesenkt. Damit wird die bisherige Regelung verstetigt.

§ 9c StromStG: Anpassung des Verfahrens

Das Antragsverfahren nach § 9c StromStG wird an die Systematik des § 56 EnergieStG angeglichen. Besonders relevant ist, dass das Wahlrecht für den Entlastungsabschnitt künftig nur noch einmal pro Kalenderjahr ausgeübt werden kann.

Nach den Hinweisen der Generalzolldirektion erfolgt die technische Umsetzung des neuen Verfahrens allerdings erst zum 1. Januar 2027.

4. Neue Anforderungen an Dokumentation und Antragsunterlagen

Die gesetzlichen Änderungen gehen mit erweiterten administrativen Anforderungen einher. Unternehmen sollten ihre Dokumentation und ihre internen Zuständigkeiten frühzeitig anpassen.

Die Generalzolldirektion führt insbesondere neue Betriebserklärungen ein:

  • Vordruck 1131a / 1131az für Entlastungen nach § 53 EnergieStG
  • Vordruck 1135a / 1135az für Entlastungen nach § 53a EnergieStG

Die neuen Formulare sind insbesondere bei Erstanträgen oder beim Wechsel der bisherigen Antragssystematik von praktischer Bedeutung.

5. Neuer steuerlicher Anlagenbegriff

Besondere Aufmerksamkeit verdient zudem die Neudefinition des steuerlichen Anlagenbegriffs in § 9 EnergieStV und § 12b StromStV.

Die Anpassung kann erhebliche Auswirkungen auf die Einordnung von Anlagen, auf Leistungsgrenzen sowie auf die Zuordnung der jeweils einschlägigen Betriebserklärungen haben. Dies gilt insbesondere für Unternehmen mit komplexen Anlagenstrukturen oder größeren Anlagenparks.

Fazit

Das Dritte Änderungsgesetz führt ab 2026 zu einem grundlegenden Systemwechsel im Energiesteuer- und Stromsteuerrecht. Unternehmen sollten insbesondere prüfen, ob künftig vorrangig eine Entlastung nach § 53 EnergieStG in Betracht kommt, ob die Voraussetzungen des § 53a EnergieStG noch erfüllt sind und ob interne Dokumentations- und Antragsprozesse an die neuen Vorgaben angepasst werden müssen.

Gerade bei KWK-Anlagen, bei stromsteuerbefreiten Konstellationen und bei komplexen Anlagenstrukturen empfiehlt sich eine frühzeitige rechtliche und steuerliche Prüfung.