Der Redispatch-Vorbehalt im Netzpaket: Warum nicht die Drosselung, sondern die Entschädigung zählt
Auf einen Blick
- Der im Netzpaket-Entwurf vorgesehene Redispatch-Vorbehalt wird oft als neue Befugnis zur Zwangsabregelung beschrieben. Das verfehlt den Kern: Die Eingriffsrechte bestehen längst – neu ist der Wegfall der Entschädigung.
- In Netzgebieten, in denen im Vorjahr mehr als 3 Prozent der Einspeisung abgeregelt wurden, soll der Anschluss neuer Anlagen nur noch gegen Verzicht auf den finanziellen Ausgleich nach § 13a Abs. 2 EnWG möglich sein – für bis zu zehn Jahre.
- Damit verlagert sich das Mengen- und Erlösrisiko auf den Betreiber. Für die Standortwahl und die Bankfähigkeit wird das zur entscheidenden Größe – und unionsrechtlich ist der Vorbehalt umstritten.
Zum Abschluss dieser Reihe die vierte Stellschraube – und die politisch umstrittenste. Der Redispatch-Vorbehalt aus dem Referentenentwurf des sogenannten Netzpakets gilt vielen als das eigentliche Risiko für neue Wind- und Solarprojekte. In der öffentlichen Wahrnehmung steht dabei die „Zwangsdrosselung" im Vordergrund. Diese Lesart greift zu kurz.
Was die Schlagzeile verkürzt
Netzbetreiber dürfen Einspeisung schon heute zur Wahrung der Netzstabilität reduzieren – das ist der Kern des Redispatch nach § 13a Abs. 1 EnWG (Redispatch 2.0). Entscheidend ist die Rechtsfolge: Wird eine Anlage abgeregelt, besteht nach § 13a Abs. 2 EnWG ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich; entschädigt werden die entgangenen Einnahmen und zusätzliche Aufwendungen. Genau an diesem Ausgleich setzt der Entwurf an. Die Befugnis zur Abregelung ist nicht das Neue – der geplante Wegfall der Entschädigung ist es.
Wie der Redispatch-Vorbehalt funktioniert
Der Entwurf verknüpft drei Bausteine. Nach § 14 Abs. 1d EnWG-E sollen Verteilernetzbetreiber Netzgebiete für bis zu zehn Jahre als „kapazitätslimitiert" ausweisen können, wenn die technisch mögliche Einspeisung im Vorjahr um mehr als 3 Prozent angepasst wurde. In solchen Gebieten soll nach § 8 Abs. 4 Satz 2 EEG-E erstmals ein Anschlussverweigerungsrecht aus Kapazitätsgründen bestehen – bislang war eine solche Verweigerung unzulässig.
Als Ersatz für den wegfallenden unbedingten Anschlussanspruch verpflichtet § 8 Abs. 4 Satz 3 EEG-E den Netzbetreiber, einen Anschlussvertrag anzubieten – allerdings nur, wenn der Anschlusspetent für die Dauer der Ausweisung auf den finanziellen Ausgleich verzichtet. Wird auf dieser Grundlage angeschlossen, besteht nach § 13a Abs. 6 EnWG-E kein Anspruch auf finanziellen Ausgleich mehr. Der bilanzielle Ausgleich nach § 13a Abs. 1a EnWG soll dagegen erhalten bleiben; auf ein Anschlussbegehren ist zudem hinzuweisen, ob der Verknüpfungspunkt in einem solchen Gebiet liegt.
Warum das die Standortfrage neu stellt
Die 3-Prozent-Schwelle ist niedrig. Sie könnte dazu führen, dass viele Netzgebiete als kapazitätslimitiert eingestuft werden – mit der Folge, dass der Anschluss- und Einspeisevorrang dort faktisch ausgehöhlt wird. Für ein Projekt heißt das: Über einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren wäre nicht nur ein technisches Abregelungsrisiko zu tragen, sondern ein Erlösrisiko ohne Ausgleich. Ein solches Risiko lässt sich kaum belastbar in ein Finanzmodell überführen; die Risikoprämie steigt, und die Bankfähigkeit kann darunter erheblich leiden – gerade in den windhöffigen und sonnenreichen Regionen, in denen der Ausbau eigentlich erwünscht ist.
Die Standort-Due-Diligence verändert sich damit grundlegend. Neben Fläche, Genehmigung und Netzanschluss wird die Frage zentral, ob ein Verknüpfungspunkt in einem kapazitätslimitierten Gebiet liegt oder dort zu liegen droht – und wie sich das über die Haltedauer entwickelt.
Die unionsrechtliche Bruchstelle
Hinzu kommt eine offene europarechtliche Frage. Art. 13 Abs. 2 der Strombinnenmarktverordnung sieht vor, dass für Redispatch-Maßnahmen grundsätzlich ein finanzieller Ausgleich zu leisten ist. Ob ein faktisch erzwungener Entschädigungsverzicht damit vereinbar ist, ist zweifelhaft; vorliegende Gutachten halten den Vorbehalt für unionsrechtswidrig. Selbst wenn die Regelung in Kraft tritt, bliebe damit ein Risiko fortbestehender Rechtsunsicherheit.
Verfahrensstand
Der Referentenentwurf ist Anfang 2026 bekannt geworden, aber noch nicht im Kabinett. Der Redispatch-Vorbehalt zählt zu den Punkten, die zwischen Wirtschafts- und Umweltressort strittig sind und den Zeitplan verzögern; Netzpaket und EEG-Novelle sollen gemeinsam ins Kabinett gebracht werden. Die Länder- und Verbändeanhörung steht noch aus. Vieles kann sich also noch ändern – die Richtung der Debatte sollte man dennoch ernst nehmen.
Was Unternehmen jetzt tun sollten
- Standorte frühzeitig daraufhin prüfen, ob der geplante Verknüpfungspunkt in einem Gebiet mit hoher Abregelung liegt oder dorthin tendiert.
- Das Abregelungs- und Entschädigungsrisiko als eigenständige Position in Finanzmodell und Risikoprämie abbilden – nicht als Randgröße.
- Den Entwurfsstand verfolgen und die Möglichkeit zur Stellungnahme in der anstehenden Anhörung nutzen, gegebenenfalls über Branchenverbände.
Praxishinweis
Wir raten, das Standortrisiko nicht erst in der Finanzierung, sondern bereits bei der Flächen- und Netzpunktwahl zu adressieren. Da der Vorbehalt rechtlich angreifbar ist, sollten Verträge so gestaltet sein, dass ein späterer Wegfall oder eine Einschränkung der Regelung den Vertragspartnern zugutekommt. Wo möglich, lohnt der Blick auf flexibilitäts- und speicherbasierte Modelle, die Abregelung wirtschaftlich abfedern.
Fazit
Der Redispatch-Vorbehalt ist kein neues Drosselungsrecht, sondern eine Risikoverlagerung: Wer in kapazitätslimitierten Gebieten anschließt, soll über Jahre auf Entschädigung verzichten. Für Standortwahl, Bankfähigkeit und Vertragsgestaltung ist das die schärfste der vier Stellschrauben – und unionsrechtlich noch nicht das letzte Wort.
Sie bewerten Standorte oder strukturieren Projekte und möchten das Abregelungs- und Entschädigungsrisiko rechtlich einordnen? Sprechen Sie uns an.