Speicher als Voraussetzung: Anschluss, Netzentgeltbefreiung und das FID-Zeitfenster

Auf einen Blick

  • Wird der Speicher zur faktischen Voraussetzung, verlagert sich die rechtliche Prüfung auf drei Baustellen: Netzanschluss, Netzentgeltbefreiung nach § 118 Abs. 6 EnWG und die neue Systematik im AgNes-Verfahren.
  • Der AgNes-Zwischenstand vom 27. Mai 2026 ist eine Entwarnung: Die befürchtete rückwirkende Belastung von Speichern ist vom Tisch, der Vertrauensschutz bleibt – aber er ist an eine finale Investitionsentscheidung geknüpft.
  • Der eigentliche Engpass ist das Zeitfenster: Die Investitionsentscheidung muss vor Inkrafttreten der Festlegung dokumentiert sein und die Inbetriebnahme bis 4. August 2029 erfolgen.

In den ersten Teilen dieser Reihe ging es um die Erlösseite. In der vierten Folge wechseln wir auf die Kostenseite – und auf die Frage, die sich stellt, sobald der Speicher vom technischen Zusatz zur Grundvoraussetzung des Geschäftsmodells wird: Wie sichert man Anschluss und Netzentgeltbefreiung rechtlich ab? Drei Baustellen sind dabei zu trennen.

Baustelle 1: Der Netzanschluss

Der Netzanschluss ist zum knappsten Gut geworden. Den Übertragungsnetzbetreibern lagen Ende 2024 Hunderte Anschlussanfragen für Großbatteriespeicher mit einer Gesamtleistung im dreistelligen Gigawattbereich vor. Für Großspeicher wurde das bisherige Verfahren nach der KraftNAV abgelöst; an seine Stelle tritt ein von den Netzbetreibern entwickeltes Reifegradverfahren mit eigenen Antragsfristen und einer Auswahlentscheidung. Parallel hat der Gesetzgeber mit der Änderung des § 35 BauGB die bauplanungsrechtliche Privilegierung von Batteriespeichern verbessert und mit § 17 Abs. 2b EnWG flexible Netzanschlussvereinbarungen ermöglicht.

Für Co-location-Speicher, die zusammen mit einer PV-Anlage am selben Netzpunkt liegen, sieht der Netzpaket-Entwurf zusätzliche Erleichterungen vor: Der bloße Verweis auf einen Kapazitätsmangel soll nicht mehr genügen, wenn die maximale Netzanschlusskapazität durch den zusätzlichen Speicher unverändert bleibt. Zu beachten ist, dass für netzgekoppelte Batteriespeicher ein Baukostenzuschuss anfällt – der Bundesgerichtshof hat dessen Erhebung nach dem Leistungspreismodell mit Beschluss vom 15. Juli 2025 bestätigt.

Baustelle 2: Die Netzentgeltbefreiung nach § 118 Abs. 6 EnWG

Nach geltendem Recht sind neue Stromspeicher, die bis zum 4. August 2029 in Betrieb genommen werden, für 20 Jahre von den Netzentgelten für den Bezug der zu speichernden Energie befreit. Diese Befreiung war zwischenzeitlich in Gefahr: Anfang 2026 hatte die Bundesnetzagentur erwogen, die neue Systematik auch auf bereits geplante oder im Bau befindliche Speicher anzuwenden – eine sogenannte unechte Rückwirkung.

Im AgNes-Zwischenstand vom 27. Mai 2026 hat die Behörde diese Position aufgegeben. Der Vertrauensschutz bleibt: Speicher behalten ihre 20-jährige Befreiung, wenn sie bis zum 4. August 2029 in Betrieb gehen. Wichtig ist die Einordnung: Es handelt sich um einen vorläufigen Meinungsstand; die förmliche Konsultation des Festlegungsentwurfs ist für den Sommer 2026 vorgesehen, der Erlass der Rahmenfestlegung für Ende 2026 oder Anfang 2027. AgNes löst die StromNEV zum 31. Dezember 2028 ab und gilt ab dem 1. Januar 2029.

Baustelle 3: Das FID-Zeitfenster – der eigentliche Knackpunkt

Für laufende Projekte ist der Vertrauensschutz an eine zusätzliche Bedingung geknüpft: eine finale Investitionsentscheidung (FID) vor Inkrafttreten der Festlegung. Nach dem Zwischenstand soll eine FID anzunehmen sein, wenn drei Voraussetzungen zusammenkommen:

  1. eine verbindliche Bestellung von Komponenten, die annähernd die Hälfte des Investitionsvolumens abdeckt,
  2. die Unmöglichkeit, von den geschlossenen Verträgen ohne wesentlichen Vermögensschaden zurückzutreten, und
  3. eine verbindliche Netzanschlusszusage.

Genau hier entsteht ein Spannungsfeld. Die FID – und damit auch die verbindliche Netzanschlusszusage – muss bereits vor Inkrafttreten der Festlegung vorliegen, also voraussichtlich um den Jahreswechsel 2026/2027. Verbindliche Netzanschlusszusagen aus dem neuen Reifegradverfahren werden aber teilweise erst später erteilt. Für Projekte auf der Höchstspannungsebene besteht damit das reale Risiko, die Vertrauensschutz-Kriterien zeitlich nicht mehr zu erfüllen. Die genaue Definition der Investitionsentscheidung ist zudem noch nicht final und wird von der Branche als zu eng kritisiert.

Was ab 2029 und 2030 dennoch kommt

Auch mit Vertrauensschutz ist die Befreiung nicht unbegrenzt. Sie betrifft das künftige Kapazitätsentgelt – nicht aber die geplanten dynamischen Netzentgelte. Für Speicher, die nicht unter den Vertrauensschutz fallen, soll ab 2029 ein Kapazitätsentgelt von zunächst etwa 4 bis 7 Euro je Kilowatt und Jahr anfallen; ein zusätzliches Arbeitsentgelt ist nicht vorgesehen. Dynamische, zeit- und ortsvariable Netzentgelte sollen für Speicher frühestens ab 2030 eingeführt werden – und ausdrücklich auch für vertrauensgeschützte Anlagen gelten. Erzeugungsanlagen über 30 kW werden ab 2029 erstmals über einen vergleichbaren Kapazitätspreis an der Netzfinanzierung beteiligt; Heimspeicher unter 30 kW bleiben außen vor.

Was Unternehmen jetzt tun sollten

  1. Den FID-Zeitpunkt bewusst steuern: Komponentenbestellung, Rücktrittsfolgen und Netzanschlusszusage so dokumentieren, dass die Voraussetzungen vor Inkrafttreten der Festlegung nachweisbar erfüllt sind.
  2. Die Netzanschluss-Zeitschiene mit dem FID-Fenster abgleichen – insbesondere bei Höchstspannungsprojekten im Reifegradverfahren.
  3. Das Finanzmodell zweistufig rechnen: Befreiung beim Kapazitätsentgelt, aber dynamische Netzentgelte ab etwa 2030 einpreisen.

Praxishinweis

Wir raten regelmäßig, die finale Investitionsentscheidung nicht als formalen Endpunkt, sondern als steuerbaren rechtlichen Akt zu behandeln. Wer Bestell-, Rücktritts- und Netzanschlussdokumentation früh aufeinander abstimmt, kann den Vertrauensschutz belastbar absichern – und vermeidet, dass ein an sich realisierbares Projekt allein an der zeitlichen Reihenfolge scheitert. Da der Zwischenstand noch nicht final ist, sollte die Dokumentation auf nachträgliche Konkretisierungen der FID-Definition ausgelegt sein.

Fazit

Für Speicher ist die gute Nachricht, dass der Vertrauensschutz erhalten bleibt. Die eigentliche Herausforderung ist die Zeit: Wer die finale Investitionsentscheidung und die Netzanschlusszusage nicht rechtzeitig zusammenbringt, verliert die Befreiung. Anschluss, § 118 Abs. 6 EnWG und das FID-Fenster gehören deshalb in eine gemeinsame, früh angelegte Strukturierung.

Sie entwickeln einen Großbatteriespeicher oder ein Co-location-Projekt und möchten Vertrauensschutz, FID-Dokumentation und Netzanschluss rechtlich absichern? Sprechen Sie uns an.

Autor: Jasper Stein, Rechtsanwalt – Stein Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Köln und Berlin. Teil 4 unserer Reihe zu Freiflächen-PV. Eine vertiefte Darstellung des AgNes-Verfahrens finden Sie in unserer gesonderten Reihe auf www.energieundrecht.com. Stand: Juni 2026; der AgNes-Zwischenstand ist ein vorläufiger Meinungsstand und noch nicht final. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.