Amtsgericht oder Landgericht? Zuständigkeit bei Strom- und Gassperren nach § 102 EnWG

Stein Rechtsanwälte Steuerberater BERLIN

Seit die Sperrvoraussetzungen aus der Strom- und GasGVV in die §§ 41f, 41g EnWG gewandert sind, verweisen zahlreiche Amtsgerichte Klagen über Versorgungsunterbrechungen streitwertunabhängig an die Landgerichte. Ein bloßer Standortwechsel der Norm hat damit eine praktisch folgenreiche Zuständigkeitsfrage neu aufgeworfen.

Auf einen Blick

  • Seit dem 23. Dezember 2025 stehen die Voraussetzungen einer Strom- oder Gassperre nicht mehr in der StromGVV/GasGVV, sondern unmittelbar in den §§ 41f, 41g EnWG.
  • Ein Teil der Amtsgerichte leitet daraus eine ausschließliche, streitwertunabhängige Zuständigkeit der Landgerichte nach § 102 EnWG ab – mit Anwaltszwang, weiteren Wegen und Kammer für Handelssachen.
  • Wortlaut und Systematik stützen diese weite Auslegung durchaus; den Ausschlag geben aber Entstehungsgeschichte und Normzweck.
  • Das überzeugende Ergebnis – Zuständigkeit der Amtsgerichte – ließ sich de lege lata nur über eine teleologische Reduktion des § 102 EnWG begründen.
  • Der Bundestag hat am 12. Juni 2026 eine Klarstellung beschlossen, die Sperrstreitigkeiten wieder den Amtsgerichten zuordnet – Übergangs- und Abgrenzungsfragen bleiben.

Worum es geht: ein Massengeschäft vor dem falschen Gericht?

Ein Stadtwerk klagt gegen einen säumigen Haushaltskunden – auf Zahlung des offenen Betrags oder auf Zutritt zur Wohnung, um die Versorgung zu unterbrechen. Der Streitwert ist gering, das Verfahren gehört seiner Natur nach zum Amtsgericht. Doch statt zu entscheiden, verweist das Amtsgericht die Sache an das Landgericht. Begründung: Seit der EnWG-Novelle 2025 stünden die Sperrvoraussetzungen unmittelbar im Gesetz, weshalb es sich um eine Streitigkeit „aus diesem Gesetz“ im Sinne des § 102 EnWG handele.

Diese Frage ist alles andere als akademisch. Von ihr hängen der Anwaltszwang nach § 78 ZPO, die örtliche Erreichbarkeit des Gerichts und die funktionelle Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen ab. Betroffen ist ein Massengeschäft, das nach wirtschaftlicher Bedeutung und Streitwert typischerweise beim Amtsgericht angesiedelt ist.

Die Zuständigkeitsordnung des § 102 EnWG

§ 102 Abs. 1 Satz 1 EnWG weist bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem Energiewirtschaftsgesetz ergeben, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich den Landgerichten zu. Satz 2 erstreckt diese Zuständigkeit auf Rechtsstreitigkeiten, deren Entscheidung ganz oder teilweise von einer nach dem Gesetz zu treffenden Vorfrage abhängt. Nach Absatz 2 sind diese Verfahren Handelssachen im Sinne der §§ 93 bis 114 GVG. Zweck der Konzentration ist die Herausbildung energiewirtschaftlicher Spezialkenntnis und eine einheitliche Rechtsprechung in allen Instanzen.

Die Reichweite dieser Sonderzuständigkeit ist seit jeher eine Frage der Kasuistik. Der Bundesgerichtshof hat geklärt, dass Zahlungsansprüche aus Energielieferverträgen grundsätzlich nicht unter § 102 Abs. 1 EnWG fallen, weil sie ihren Rechtsgrund im Vertrag und nicht im Gesetz finden. Zugleich hat er die Zuständigkeit aber nicht auf das EnWG im formellen Sinne beschränkt, sondern auf das darauf gestützte untergesetzliche Regelungswerk erstreckt, sofern energiewirtschaftliche Fragen entscheidungserheblich sind oder werden können. Diese weite Vorfragen-Rechtsprechung ist für die heutige Streitfrage von erheblichem Gewicht.

Warum die Novelle 2025 die Frage neu aufwirft

Mit dem Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich wurden die Voraussetzungen der Versorgungsunterbrechung wegen Zahlungsverzugs aus § 19 StromGVV und § 19 GasGVV in die neuen §§ 41f, 41g EnWG überführt. § 41f EnWG ist seither die zentrale Norm für alle Haushaltskunden innerhalb und außerhalb der Grundversorgung; § 41g EnWG enthält ergänzende Regelungen zur Grundversorgung, insbesondere zur Abwendungsvereinbarung und zur Einbindung des Sozialhilfeträgers. Die §§ 19 StromGVV/GasGVV regeln nur noch Sonderfälle wie die Manipulation der Messeinrichtung.

Ausweislich der Gesetzesbegründung sollte die Neuordnung die Rechtslage weitgehend unverändert belassen und lediglich der besseren Übersichtlichkeit dienen. Eine Verlagerung der gerichtlichen Zuständigkeit war nicht beabsichtigt und wird in den Materialien an keiner Stelle thematisiert. Die gesamte Diskussion speist sich allein aus dem Wechsel der Normebene: Standen die Sperrvoraussetzungen zuvor in einer Rechtsverordnung, finden sie sich nun im Gesetz. Der materielle Gehalt der Regelung ist nahezu gleich geblieben – allein ihr formaler Standort ist ein anderer.

Aktuelle Gesetzgebung

Über die Notwendigkeit einer Korrektur bestand lagerübergreifend Einigkeit – auch Justizverwaltung und Deutscher Richterbund hielten sie für geboten. Am 12. Juni 2026 hat der Bundestag eine Änderung beschlossen, nach der Streitigkeiten im Zusammenhang mit Versorgungsunterbrechungen nicht der ausschließlichen Zuständigkeit der Landgerichte unterfallen. Damit wird im Grundsatz der frühere, streitwertabhängige Zustand wiederhergestellt; die Verfahren verbleiben also regelmäßig bei den Amtsgerichten. Der BDEW begrüßte die Anpassung, regte aber eine weitergehende Fassung an, um Anschluss- und Abgrenzungsstreitigkeiten möglichst sicher zu vermeiden.

Der Meinungsstand: zwei vertretbare Linien

Ein Teil der Instanzgerichte bejaht die Landgerichtszuständigkeit. Maßgeblich wird darauf abgestellt, dass die Sperrvoraussetzungen nun unmittelbar dem Gesetz zu entnehmen seien und der Kern des Rechtsstreits regelmäßig in deren Auslegung liege. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat sich mit der Frage bislang nur unter dem Blickwinkel der Bindungswirkung befasst: Es hat eine Verweisung an das Landgericht als bindend behandelt und Willkür verneint, weil sie auf einer vertretbaren, wenn auch umstrittenen Auslegung einer neuen und höchstrichterlich noch nicht geklärten Norm beruhe. Eine Aussage zur materiellen Zuständigkeitsfrage ist damit nicht verbunden – im Gegenteil belegt die Entscheidung, dass derzeit beide Auffassungen als vertretbar gelten.

Die Gegenauffassung ordnet Sperrstreitigkeiten den Amtsgerichten zu. Sie wird obergerichtlich namentlich vom Oberlandesgericht Koblenz gestützt, das eine Verweisung an das Landgericht beanstandet hat; das Amtsgericht Hannover gelangt über eine teleologische Reduktion des § 102 EnWG zum selben Ergebnis. Tragend ist die Erwägung, dass der Rechtsgrund einer Versorgungsunterbrechung im zivilrechtlichen Lieferverhältnis liegt: Die §§ 41f, 41g EnWG begrenzen und gestalten das aus den §§ 273, 320 BGB folgende Leistungsverweigerungsrecht des Versorgers, ohne dessen vertragliche Natur aufzuheben.

Unsere Würdigung

Wir halten das überzeugendere Sachergebnis für die Amtsgerichtszuständigkeit. Redlich ist es aber, offenzulegen, dass dieses Ergebnis de lege lata nicht auf der bequemsten dogmatischen Grundlage stand. Fünf Punkte tragen unsere Einschätzung:

1. Wortlaut und Systematik sprechen eher für das Landgericht

Eine ehrliche Analyse muss einräumen: Der Wortlaut trägt die Amtsgerichtszuständigkeit nicht ohne Weiteres. Die Sperrvoraussetzungen stehen nun im Gesetz, und § 102 Abs. 1 Satz 2 EnWG erfasst gerade auch Streitigkeiten, deren Entscheidung von einer nach dem Gesetz zu treffenden Vorfrage abhängt. Wird die Berechtigung zur Unterbrechung bestritten, ist über die Tatbestandsmerkmale der §§ 41f, 41g EnWG zu befinden – nach der weiten Vorfragen-Rechtsprechung des BGH liegt es nicht fern, darin eine energiewirtschaftliche Vorfrage zu sehen. Wer allein mit Wortlaut und Systematik argumentiert, steht deshalb auf festerem Boden, als es die instanzgerichtliche Gegenbewegung nahelegt.

2. Die Entstehungsgeschichte gibt den Ausschlag

Den Ausschlag gibt nicht der Wortlaut, sondern der Wille des Gesetzgebers. Die Materialien belegen, dass die Novelle die Sperrregeln nur übersichtlicher ordnen und keine Zuständigkeit verlagern wollte. Eine streitwertunabhängige Verlagerung eines Massenverfahrens an die Landgerichte – verbunden mit Anwaltszwang und Kammer für Handelssachen – wäre ein gravierender prozessualer Eingriff. Dass der Gesetzgeber ihn unbeabsichtigt und unbemerkt vorgenommen haben sollte, ist fernliegend.

3. Der Normzweck trägt die Amtsgerichtszuständigkeit

§ 102 EnWG dient der energiewirtschaftlichen Spezialisierung. Sperrstreitigkeiten erfordern keine regulierungsrechtliche Sachkunde, sondern die Anwendung allgemeiner schuldrechtlicher Grundsätze, überformt durch verbraucherschützende Tatbestandsmerkmale. Typologisch handelt es sich um verbrauchernahe Massenverfahren – für die das Amtsgericht der sachnähere Spruchkörper ist. Die zwingende funktionelle Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen erscheint für eine Verbraucherstreitigkeit dieser Art ersichtlich wenig sachgerecht.

4. Methodisch nur über eine teleologische Reduktion

Diese Konsequenz sollte offen benannt werden: Das überzeugende Ergebnis ließ sich de lege lata nicht durch schlichte Wortlautauslegung gewinnen, sondern nur über eine teleologische Reduktion des § 102 Abs. 1 EnWG. Sie setzt eine planwidrige Regelungslücke voraus – einen zu weit geratenen Wortlaut, der dem erkennbaren Regelungsplan widerspricht. Diese Lücke lässt sich mit Entstehungsgeschichte und Normzweck begründen, bleibt bei klarem Wortlaut aber stets begründungsbedürftig. Genau deshalb war die Rechtslage offen und beide Auffassungen vertretbar.

5. Die prozessualen und rechtspolitischen Folgen

Vor dem Landgericht gilt Anwaltszwang nach § 78 ZPO: Justiziare kommunaler Versorger können das Unternehmen nicht mehr selbst vertreten, und einkommensschwache Haushalte werden gerade beim Eilrechtsschutz gegen eine vermeintlich unberechtigte Sperre belastet. Nach § 103 EnWG konzentrierte Zuständigkeiten führen in Flächenländern zu weiten Wegen. Verschärfend wirkt die zum 1. Januar 2026 auf 10.000 Euro angehobene amtsgerichtliche Streitwertgrenze des § 23 Nr. 1 GVG – Sperrstreitwerte liegen typischerweise weit darunter, für die Sperre genügt bereits ein Zahlungsverzug von mindestens 100 Euro. Bei aller Sympathie für das Verbraucherschutzargument gilt aber: Die Rückverlagerung an das Amtsgericht erleichtert auch den Versorgern den Sperrvollzug und senkt deren Verfahrenskosten. Beide Effekte sind legitim.

Praxishinweis

Bis zum Inkrafttreten der Neuregelung – und für bereits verwiesene oder anhängige Altfälle – bleibt das Verweisungsrisiko real. Wir empfehlen, die Zuständigkeit in jedem Sperrverfahren von Beginn an aktiv zu adressieren: auf Versorgerseite durch eine tragfähige Zuständigkeitsbegründung bereits in der Klageschrift, auf Kundenseite durch frühzeitige Rüge. Besondere Aufmerksamkeit verdienen Zahlungs- und Zutrittsklagen, die der Vorbereitung oder Durchsetzung einer Sperre dienen: Ob die Neuregelung sie erfasst, ist die entscheidende Abgrenzungsfrage, an der sich der Streit künftig verlagern kann.

Fazit

Das überzeugendere Sachergebnis liegt bei den Amtsgerichten. Sperr-, Zahlungs- und Zutrittsstreitigkeiten wurzeln im allgemeinen Schuldrecht, das durch die §§ 41f, 41g EnWG verbraucherschützend überformt, aber nicht in eine originär energiewirtschaftliche Strukturmaterie überführt wird. De lege lata trug dieses Ergebnis jedoch nur die teleologische Reduktion, deren Voraussetzungen angesichts des klaren Wortlauts nicht zweifelsfrei vorlagen. Die am 12. Juni 2026 vom Bundestag beschlossene Klarstellung bestätigt den Befund: Die durch den Normrangwechsel ausgelöste Landgerichtszuständigkeit war kein gewolltes Ergebnis der Novelle. Bis zum Inkrafttreten der Neuregelung und für Übergangsfälle bleibt die Zuständigkeitsfrage praktisch relevant – sie sollte in jedem Sperrverfahren von Beginn an mitgedacht werden, vor dem Amtsgericht ebenso wie vor dem Landgericht.

Sperrverfahren richtig aufstellen – vor dem richtigen Gericht

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Autor

Arne Fleßer

Rechtsanwalt · Stein Rechtsanwaltsgesellschaft mbH · Standort Berlin

Arne Fleßer berät und vertritt Unternehmen und Privatpersonen in zivilrechtlichen Streitigkeiten und ihrer prozessualen Durchsetzung. Vom Berliner Standort der Kanzlei aus liegt ein Schwerpunkt seiner Tätigkeit auf der gerichtlichen Durchsetzung und Abwehr zivilrechtlicher Ansprüche – von Fragen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit über den einstweiligen Rechtsschutz bis zum streitigen Verfahren vor den Amts- und Landgerichten. Regelmäßig berät er dabei an der Schnittstelle von Zivil-, Prozess- und Energierecht.

Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall. Für eine auf Ihren Sachverhalt zugeschnittene Einschätzung sprechen Sie uns gern an.