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Update zur gerichtlichen Zuständigkeit bei Strom- und Gassperren: Gesetzliche Klarstellung ist in Kraft

Mit dem neuen § 102 Abs. 3 EnWG hat der Gesetzgeber die gerichtliche Zuständigkeit bei Streitigkeiten über Strom- und Gassperren klargestellt. Für Verfahren nach §§ 41f und 41g EnWG besteht keine streitwertunabhängige Sonderzuständigkeit der Landgerichte mehr.

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Amtsgericht oder Landgericht? Zuständigkeit bei Strom- und Gassperren nach § 102 EnWG

Seit die Voraussetzungen für Strom- und Gassperren in den §§ 41f, 41g EnWG stehen, stellt sich die Frage neu: Sind bei Sperrstreitigkeiten die Amtsgerichte oder die Landgerichte zuständig? Der Beitrag ordnet die aktuelle Rechtslage, die Folgen für Versorger und Verbraucher sowie die gesetzgeberische Klarstellung vom 12. Juni 2026 ein.

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