Update zur gerichtlichen Zuständigkeit bei Strom- und Gassperren: Gesetzliche Klarstellung ist in Kraft
Dieser Beitrag ergänzt unsere frühere Einordnung der Zuständigkeitsfrage bei Streitigkeiten über Strom- und Gassperren um die zwischenzeitlich in Kraft getretene gesetzliche Klarstellung.
Die im Beitrag vom 15. Juli 2026 angekündigte gesetzliche Klarstellung ist inzwischen erfolgt. § 102 EnWG wurde mit Wirkung zum 29. Juli 2026 um einen neuen Absatz 3 ergänzt.
Danach gelten die ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte nach § 102 Abs. 1 EnWG und die Einordnung als Handelssache nach § 102 Abs. 2 EnWG nicht für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus den §§ 41f oder 41g EnWG ergeben. Gleiches gilt, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer nach diesen Vorschriften zu treffenden Entscheidung abhängt.
Der neue § 102 Abs. 3 EnWG lautet:
„Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus den §§ 41f oder 41g ergeben oder deren Entscheidung ganz oder teilweise von einer Entscheidung abhängt, die nach den §§ 41f oder 41g zu treffen ist.“
Damit ist die durch die Verlagerung der Sperrvoraussetzungen in das Energiewirtschaftsgesetz entstandene Zuständigkeitsunsicherheit gesetzlich geklärt. Für Streitigkeiten über die Zulässigkeit einer Strom- oder Gassperre begründen die §§ 41f und 41g EnWG keine streitwertunabhängige Sonderzuständigkeit der Landgerichte mehr. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich vielmehr nach den allgemeinen Vorschriften und damit insbesondere nach dem Streitwert. Typische Sperr-, Zutritts- und damit zusammenhängende Zahlungsstreitigkeiten werden daher wieder regelmäßig vor den Amtsgerichten zu führen sein.
Die Neuregelung wurde durch das Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 21. Juli 2026 eingeführt. Das Gesetz wurde am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am folgenden Tag in Kraft.
Für bereits anhängige oder bindend verwiesene Verfahren können allerdings weiterhin verfahrensrechtliche Übergangs- und Abgrenzungsfragen auftreten. Für neue Verfahren ist die im ursprünglichen Beitrag dargestellte Streitfrage dagegen im Kern erledigt: Allein die Entscheidungserheblichkeit der §§ 41f oder 41g EnWG führt nicht mehr zur ausschließlichen Zuständigkeit des Landgerichts.
Arne Fleßer berät mittelständische Unternehmen, Arbeitgeber und Privatpersonen in arbeitsrechtlichen, zivilrechtlichen und prozessualen Fragestellungen. Vom Berliner Standort aus liegt sein Schwerpunkt auf der Vertretung in Kündigungs- und Trennungsfragen sowie der Gestaltung von Arbeits- und Aufhebungsverträgen. Hinzu kommt die gerichtliche Durchsetzung und Abwehr zivilrechtlicher Ansprüche.
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