Mit dem neuen § 102 Abs. 3 EnWG hat der Gesetzgeber die gerichtliche Zuständigkeit bei Streitigkeiten über Strom- und Gassperren klargestellt. Für Verfahren nach §§ 41f und 41g EnWG besteht keine streitwertunabhängige Sonderzuständigkeit der Landgerichte mehr.
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