Reform des Arbeitszeitgesetzes 2026: Was Arbeitgeber jetzt wissen müssen – und was heute schon gilt
Stein Rechtsanwälte Steuerberater BERLIN
Die Bundesregierung will das Arbeitszeitgesetz grundlegend umbauen: Statt der starren täglichen Höchstarbeitszeit von acht Stunden soll künftig eine wöchentliche Höchstgrenze gelten. Bevor man über die Zukunft spricht, lohnt der nüchterne Blick auf das, was heute rechtlich verbindlich ist.
Auf einen Blick
- Ein Referentenentwurf zur Reform des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) ist für Juni 2026 angekündigt, das Inkrafttreten für den 1. Januar 2027 geplant.
- Kern der Reform: Wechsel von der täglichen zur wöchentlichen Höchstarbeitszeit – die 48-Stunden-Woche im Durchschnitt bleibt erhalten.
- Bis zum Inkrafttreten gilt das ArbZG unverändert: acht Stunden werktäglich, ausnahmsweise zehn (§ 3 ArbZG).
- Die elfstündige Ruhezeit (§ 5 ArbZG) und die Sonn- und Feiertagsruhe (§ 9 ArbZG) bleiben voraussichtlich bestehen.
- Verstöße kosten bis zu 30.000 Euro Bußgeld (§ 22 ArbZG); flankierend ist eine verpflichtende Arbeitszeiterfassung geplant.
Die Bundesregierung kündigt die Überarbeitung an
Was im Koalitionsvertrag von Union und SPD aus dem April 2025 als Absichtserklärung stand, nimmt nun konkrete Gestalt an. Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas will im Juni 2026 einen Gesetzesentwurf vorlegen, mit dem das Herzstück des deutschen Arbeitszeitrechts neu justiert werden soll: Statt der täglichen Obergrenze soll künftig eine wöchentliche Maximalarbeitszeit von 48 Stunden gelten.
Der politische Streit ist vorprogrammiert. Während Wirtschaftsverbände die Pläne als überfälligen Schritt zu mehr Flexibilität begrüßen, warnen Gewerkschaften vor einer Entgrenzung der Arbeit und vor Gesundheitsrisiken. Genau deshalb ist es für Unternehmen wie Beschäftigte sinnvoll, zunächst den geltenden Rechtsrahmen sauber zu kennen – denn bis zu einem Inkrafttreten gilt das ArbZG unverändert fort.
Die Pläne gehen auf den Koalitionsvertrag vom April 2025 zurück. Ein Referentenentwurf wird für Juni 2026 erwartet; das Inkrafttreten ist für den 1. Januar 2027 vorgesehen. Flankiert werden soll der Wechsel zur wöchentlichen Höchstarbeitszeit durch eine gesetzlich verpflichtende, in der Regel elektronische Arbeitszeiterfassung.
Der Ist-Stand: Was das Arbeitszeitgesetz heute regelt
Das ArbZG ist kein Vertragsrecht, sondern öffentlich-rechtlicher Arbeitsschutz. Es setzt zwingende Höchstgrenzen, von denen auch einvernehmlich nicht zu Lasten des Arbeitnehmers abgewichen werden darf. Wer die Reform einordnen will, sollte die folgenden acht Eckpfeiler kennen.
| # | Regelung | Norm | Kerninhalt |
|---|---|---|---|
| 1 | Tägliche Höchstarbeitszeit | § 3 ArbZG | 8 Stunden werktäglich; Verlängerung auf 10 Stunden zulässig bei Ausgleich innerhalb von 6 Monaten / 24 Wochen |
| 2 | Ruhepausen | § 4 ArbZG | Ab 6 Std. Pause Pflicht; ab 6–9 Std. mind. 30 Min.; ab 9 Std. mind. 45 Min. (teilbar in je 15 Min.) |
| 3 | Ruhezeit | § 5 ArbZG | Mind. 11 Stunden ununterbrochene Ruhe nach Arbeitsende; in bestimmten Branchen Verkürzung auf 10 Std. möglich |
| 4 | Sonn- und Feiertagsruhe | §§ 9, 10 ArbZG | Grundsätzliches Beschäftigungsverbot 0–24 Uhr; Ausnahmen u. a. für Energie- und Wasserversorgung, Krankenhäuser, Gastronomie |
| 5 | Nachtarbeit | § 6 ArbZG | Anspruch auf arbeitsmedizinische Untersuchung und angemessenen Ausgleich (Freizeit oder Zuschlag) |
| 6 | Tarifliche Abweichungen | § 7 ArbZG | Erhebliche Flexibilität möglich – aber nur auf Grundlage von Tarifvertrag oder darauf gestützter Betriebsvereinbarung |
| 7 | Arbeitszeiterfassung | § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG | Erfassungspflicht bereits heute geltend (EuGH C-55/18; BAG 1 ABR 22/21); gesetzliche Ausgestaltung steht noch aus |
| 8 | Sanktionen | §§ 22, 23 ArbZG | Bußgeld bis 30.000 Euro je betroffene Person; bei vorsätzlicher Gesundheitsgefährdung Freiheitsstrafe möglich |
1. Tägliche Höchstarbeitszeit (§ 3 ArbZG)
Der werktägliche Arbeitstag ist grundsätzlich auf acht Stunden begrenzt. Eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden ist zulässig, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Weil das Gesetz von einer Sechs-Tage-Woche (Montag bis Samstag) ausgeht, ergibt sich daraus eine reguläre Wochenhöchstarbeitszeit von 48 Stunden – genau dieser Anker soll durch die Reform vom Tag auf die Woche verschoben werden.
2. Ruhepausen (§ 4 ArbZG)
Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden ist eine Pause von mindestens 30 Minuten zu gewähren, bei mehr als neun Stunden mindestens 45 Minuten. Die Pausen können in Abschnitte von je mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden am Stück darf nicht ohne Pause gearbeitet werden.
3. Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen (§ 5 ArbZG)
Nach Arbeitsende ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden einzuhalten. In bestimmten Branchen – etwa Krankenhäusern oder Gaststätten – ist eine Verkürzung auf zehn Stunden möglich, wenn ein Ausgleich erfolgt. Diese Regel ist europarechtlich vorgegeben und bleibt voraussichtlich auch nach der Reform unangetastet.
4. Sonn- und Feiertagsruhe (§ 9 ArbZG)
An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen gilt von 0 bis 24 Uhr grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot. Das Gesetz sieht hiervon zahlreiche Ausnahmen vor (§ 10 ArbZG), die insbesondere die Aufrechterhaltung kritischer Infrastruktur sichern. Erfasst sind unter anderem Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen, die Gastronomie sowie – mit besonderer Bedeutung für die Versorgungssicherheit – Energie- und Wasserversorgungsbetriebe (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 ArbZG). Auch in diesen Bereichen bleiben die Schutzvorgaben zu Höchstarbeitszeit und Ruhezeit grundsätzlich anwendbar; die Sonntagsarbeit ist durch Ersatzruhetage auszugleichen.
5. Nachtarbeit (§ 6 ArbZG)
Für Nachtarbeitnehmer gelten besondere Schutzvorgaben, unter anderem ein Anspruch auf arbeitsmedizinische Untersuchung sowie auf einen angemessenen Ausgleich in Form von Freizeit oder Zuschlägen.
6. Abweichungen durch Tarifvertrag (§ 7 ArbZG)
Schon heute erlaubt das Gesetz erhebliche Flexibilität – allerdings nur auf tarifvertraglicher Grundlage oder durch eine darauf gestützte Betriebsvereinbarung. Über Tarifverträge sind etwa längere Arbeitszeiten oder kürzere Ruhezeiten möglich. Das ist ein zentraler Punkt der Debatte: Kritiker fragen, warum eine gesetzliche Lockerung nötig sei, wenn die Tarifautonomie diese Spielräume bereits eröffnet.
7. Pflicht zur Arbeitszeiterfassung (EuGH und BAG)
Auch ohne ausdrückliche Regelung im ArbZG besteht bereits eine Pflicht zur Erfassung der gesamten Arbeitszeit. Der EuGH (Urteil vom 14.05.2019, C-55/18 – „CCOO") und das Bundesarbeitsgericht (Beschluss vom 13.09.2022, 1 ABR 22/21) leiten sie aus dem Arbeitsschutzrecht (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG) ab. Was fehlt, ist die gesetzliche Ausgestaltung im Detail – die nun mit der Reform nachgeholt werden soll.
8. Sanktionen (§§ 22, 23 ArbZG)
Verstöße sind kein Kavaliersdelikt. Ein Verstoß kann nach § 22 Abs. 2 ArbZG mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 Euro geahndet werden. Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Gesundheitsgefährdung droht nach § 23 ArbZG sogar eine Freiheitsstrafe. Zu beachten ist: Bußgelder können je betroffenem Arbeitnehmer verhängt werden.
Was die Reform ändern soll
Der Kern ist die Abkehr von der täglichen hin zur wöchentlichen Höchstarbeitszeit. Arbeitstage von bis zu zwölf Stunden wären künftig erlaubt, solange der wöchentliche Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreitet. Das Vorhaben orientiert sich an der EU-Arbeitszeitrichtlinie, die ohnehin auf eine wöchentliche Betrachtung abstellt. Flankiert wird die Neuregelung durch eine gesetzlich verpflichtende, in der Regel elektronische Arbeitszeiterfassung, welche die heute bereits bestehende Erfassungspflicht konkretisieren soll.
Sobald der Referentenentwurf vorliegt, werden wir ihn besprechen und an dieser Stelle für Sie auswerten – mit einer praxisnahen Einordnung der konkreten Folgen für Arbeitgeber und Beschäftigte.
Bis zum Inkrafttreten ändert sich rechtlich nichts – das geltende ArbZG ist vollumfänglich einzuhalten. Sinnvoll ist es dennoch, jetzt die Hausaufgaben zu machen: bestehende Arbeitszeitmodelle und Schichtpläne dokumentieren, die Zeiterfassung auf Rechtssicherheit prüfen und tarifliche sowie betriebliche Gestaltungsspielräume sondieren. Wer seine Dokumentationspraxis heute sauber aufstellt, ist auf die wöchentliche Betrachtung und die verschärften Erfassungspflichten bestens vorbereitet.
Fazit
Die geplante Reform ist ein Paradigmenwechsel, aber kein Freibrief: Die 48-Stunden-Woche, die elfstündige Ruhezeit und der Sonntagsschutz bleiben die tragenden Säulen des Arbeitszeitrechts. Für Unternehmen verschiebt sich vor allem die Steuerungslogik – weg vom einzelnen Tag, hin zur Woche – und die Bedeutung einer belastbaren Zeiterfassung nimmt weiter zu. Wer den geltenden Rahmen kennt und seine Prozesse jetzt ausrichtet, geht der Reform gelassen entgegen.
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Wir beraten Arbeitgeber und Beschäftigte zu Höchstarbeitszeiten, Schichtmodellen, Zeiterfassung und der Vorbereitung auf die Reform 2027 – persönlich an unserem Berliner Standort, Gormannstraße 14, 10119 Berlin-Mitte (Tel. +49 30 2000948 40).
Jetzt Kontakt aufnehmenArne Fleßer
Assoziierter Partner · Rechtsanwalt · Stein Rechtsanwaltsgesellschaft mbH – Standort Berlin
Arne Fleßer berät mittelständische Unternehmen, Arbeitgeber und Privatpersonen in arbeitsrechtlichen, zivilrechtlichen und prozessualen Fragestellungen. Vom Berliner Standort aus liegt sein Schwerpunkt auf der Vertretung in Kündigungs- und Trennungsfragen sowie der Gestaltung von Arbeits- und Aufhebungsverträgen. Hinzu kommt die gerichtliche Durchsetzung und Abwehr zivilrechtlicher Ansprüche.
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