Wenn die Photovoltaikanlage läuft – aber das Geschäftsmodell scheitert: Rechtliche Fragen bei gestörten Betreiberkonzepten
Photovoltaikanlagen gelten für viele Anleger als attraktiver Weg, an der Energiewende teilzuhaben und zugleich laufende Erträge zu erzielen. Neben klassischen Dachanlagen treten dabei zunehmend Vertragsmodelle auf den Markt, bei denen einzelne Module oder Teilanlagen an eine Vielzahl von Investoren veräußert werden. Die technische Betriebsführung, Wartung und Stromvermarktung verbleiben dabei regelmäßig in der Hand eines zentralen Betreibers oder Verwalters. Gerät dieses Konzept ins Stocken, beginnen die eigentlichen rechtlichen Fragen.
Das typische Vertragsmodell
Der Erwerber kauft einzelne Module oder Wechselrichteranteile einer größeren Gesamtanlage; zugleich wird die erworbene Einheit im Rahmen eines einheitlichen Anlagenbetriebs durch einen Verwalter oder Betreiber geführt. Die Besonderheit liegt darin, dass die spätere Betriebsführung nicht lediglich nachträglich vereinbart wird. Das Betreiberkonzept ist vielmehr häufig bereits Bestandteil des Vertriebskonzepts und findet sich in den Vertragsunterlagen zum Erwerb der Anlage wieder. Die wirtschaftliche Attraktivität der Investition beruht regelmäßig gerade darauf, dass der Käufer selbst keine technische oder kaufmännische Betriebsführung übernehmen muss.
Kommt es später zu Problemen – weil die Stromvermarktung nicht funktioniert, Abrechnungen ausbleiben oder die Betriebsführung nicht vertragsgemäß erfolgt –, stellt sich die Frage, ob sich diese Leistungsstörungen allein auf das Dienstleistungsverhältnis auswirken oder ob sie auch den Kaufvertrag erfassen.
Kaufvertrag und Betreibervertrag: Trennbarkeit oder wirtschaftliche Einheit?
Aus rechtlicher Sicht handelt es sich zunächst um unterschiedliche Vertragsverhältnisse. Der Kaufvertrag begründet den Eigentumserwerb an der Anlage oder einem Anlagenteil; der Betreiber- oder Verwaltungsvertrag regelt die spätere Bewirtschaftung. Gerade in komplexen Investitionsmodellen entspricht diese formale Trennung jedoch nicht immer der wirtschaftlichen Realität. Erwerber entscheiden sich häufig nicht allein wegen des Eigentumserwerbs für die Investition, sondern wegen des versprochenen Gesamtkonzepts aus Erwerb, Betrieb und Vermarktung. Die Frage, ob Leistungsstörungen im Betreibervertrag Ansprüche im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag auslösen können, ist daher aus mehreren rechtlichen Blickwinkeln zu untersuchen.
Ergänzende Vertragsauslegung: Entstehen ungeschriebene Sekundärrechte?
Ein erster Ansatz liegt in der ergänzenden Vertragsauslegung. Diese kommt in Betracht, wenn sich im Vertrag eine planwidrige Regelungslücke zeigt und anzunehmen ist, dass die Parteien bei Kenntnis des Problems eine bestimmte Regelung getroffen hätten. In Konstellationen, in denen Kaufvertrag und Betreiberkonzept von Anfang an als wirtschaftliche Einheit konzipiert wurden, stellt sich die Frage, ob dem Käufer für den Fall eines Scheiterns des Betreiberkonzepts weitergehende Rechte zustehen sollen, obwohl diese ausdrücklich nicht geregelt wurden. Denkbar ist insbesondere, ob unter bestimmten Voraussetzungen vertragliche Sekundärrechte – etwa Rücktritts- oder Schadensersatzmöglichkeiten – aus dem Kaufvertrag hergeleitet werden könnten. Ob eine solche Auslegung trägt, hängt stets von der konkreten Vertragsgestaltung und dem erkennbaren Parteiwillen ab.
Gekoppelte und verbundene Verträge: Rechtliche Einordnung
Ein weiterer Ansatz betrifft die Frage, ob Kaufvertrag und Betreibervertrag als rechtlich gekoppelt oder verbunden anzusehen sind. Beide Konstrukte sind voneinander zu unterscheiden.
Gekoppelte Verträge liegen vor, wenn mehrere Verträge – nicht notwendig zwischen denselben Parteien – nach dem Parteiwillen lediglich Bestandteile eines einheitlichen Gesamtvertrages bilden, so dass sämtliche Geschäfte miteinander „stehen und fallen" sollen. Anhaltspunkte für eine solche Vertragseinheit sind der gleichzeitige Abschluss sowie ein rechtlicher Zusammenhang zwischen den verschiedenen Vertragsbestandteilen, etwa in Form eines Bedingungsverhältnisses. Indiziell wirkt darüber hinaus eine wirtschaftliche Einheit zwischen den Verträgen.
Vgl. BGHZ 76, 49; 101, 396; 112, 378; NJW-RR 1993, 1421.
Ist eine solche Einheit anzunehmen, kann das vertragliche Regelungsregime des einen Vertrags – namentlich seine Rücktritts-, Anpassungs- oder Schadensersatzregelungen – auch im anderen Vertragsverhältnis zur Anwendung kommen. Die Leistungsstörung in einem Teilverhältnis wäre dann nicht isoliert zu beurteilen, sondern erfasste das Gesamtgefüge.
Davon zu unterscheiden ist das Konstrukt der verbundenen Verträge. Hier handelt es sich um mehrere rechtlich selbstständig bleibende Verträge, die jedoch derart miteinander verknüpft sind, dass die Durchführung des einen Vertrags zur Geschäftsgrundlage im Sinne des § 313 BGB des anderen Vertrags wird. Die Verträge verlieren ihre rechtliche Eigenständigkeit nicht; das Band zwischen ihnen ist kein rechtliches, sondern ein normatives – die Funktionsfähigkeit des einen Vertragsverhältnisses wird zur wesentlichen Prämisse, unter der das andere geschlossen wurde.
Für Betreiberkonzepte bei Photovoltaikanlagen stellt sich damit die Folgefrage, welches der beiden Konstrukte die Situation besser erfasst. Sind Kaufvertrag und Betreibervertrag von Beginn an aufeinander bezogen und nur gemeinsam wirtschaftlich sinnvoll, spricht vieles für eine Einordnung als gekoppelte Verträge – mit der Konsequenz, dass das Regelungsregime des Kaufvertrags auch für die Beurteilung von Störungen im Betrieb fruchtbar gemacht werden kann.
Verbleiben die Vertragsverhältnisse dagegen rechtlich eigenständig, ohne von Anfang an als einheitliches Geschäft konzipiert zu sein, ist zu prüfen, ob zumindest die Durchführung des Betreibervertrags als Geschäftsgrundlage des Kaufvertrags anzusehen ist – mit den Folgen des § 313 BGB.
Für die Abgrenzung zwischen gekoppelten und lediglich verbundenen Verträgen sind in beiden Fällen die Umstände des konkreten Vertragsschlusses entscheidend: das Vorliegen eines einheitlichen Vertriebskonzepts, die personelle oder wirtschaftliche Verflechtung der Vertragspartner, die gegenseitige Abhängigkeit der Verträge sowie die wirtschaftliche Zielsetzung des Erwerbers.
Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB
§ 313 BGB setzt voraus, dass sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und dass die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten. Hinzukommen muss, dass dem betroffenen Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
Für das hier betrachtete Investitionsmodell stellt sich dabei zunächst die Frage, ob die Funktionsfähigkeit des Betreiberkonzepts überhaupt als Geschäftsgrundlage des Kaufvertrags qualifiziert werden kann. Geschäftsgrundlage sind nach der Rechtsprechung des BGH die beim Vertragsschluss zutage getretenen, dem anderen Teil erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen einer Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände. Ist die dauerhafte Betriebsführung durch den Verwalter erkennbar die tragende Prämisse gewesen, unter der der Käufer die Investition eingegangen ist, kommt eine Einordnung als Geschäftsgrundlage ernsthaft in Betracht.
§ 313 BGB greift nicht, soweit das eingetretene Risiko nach dem Vertrag oder der Natur des Geschäfts der Sphäre einer Partei zuzurechnen ist. Wer eine unternehmerische Investition eingeht, trägt grundsätzlich das wirtschaftliche Risiko des Investments. Je stärker das Betreiberkonzept allerdings nicht als Risikoposition des Erwerbers, sondern als zugesicherte Leistungskomponente des Gesamtmodells ausgestaltet war, desto schwächer wiegt dieses Argument.
Die Rechtsfolge des § 313 BGB ist zunächst auf Vertragsanpassung gerichtet. Erst wenn eine Anpassung nicht möglich oder einer Partei nicht zumutbar ist, berechtigt die Norm zum Rücktritt vom Vertrag – bei Dauerschuldverhältnissen tritt an dessen Stelle die Kündigung. Für den Erwerber einer Photovoltaikeinheit bedeutet dies: Ein unmittelbarer Rückabwicklungsanspruch ergibt sich aus § 313 BGB nicht ohne Weiteres; vielmehr ist zunächst zu prüfen, ob eine inhaltliche Anpassung der vertraglichen Pflichten – etwa hinsichtlich Gegenleistung, Verwaltungsentgelt oder Ertragsprognosen – möglich und zumutbar erscheint.
Fazit
Investitionsmodelle rund um Photovoltaikanlagen verbinden häufig mehrere Vertragsverhältnisse zu einem wirtschaftlichen Gesamtkonzept. Gerät die zentrale Betriebsführung ins Stocken oder erfüllt der Betreiber seine Aufgaben nicht ordnungsgemäß, stellt sich schnell die Frage, ob sich dies lediglich auf den Dienstleistungsvertrag auswirkt oder auch den Erwerb der Anlage berührt. In Betracht kommen insbesondere die ergänzende Vertragsauslegung, die Einordnung als gekoppelte Verträge mit dem Durchschlagen des kaufvertraglichen Regelungsregimes sowie – bei rechtlicher Eigenständigkeit der Verträge – der Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB. Welcher dieser Ansätze im konkreten Fall trägt, hängt maßgeblich von der jeweiligen Vertragsgestaltung und den tatsächlichen Umständen ab. Gerade bei langfristig angelegten Investitionsmodellen zeigt sich damit, wie wichtig eine sorgfältige Analyse des gesamten Vertragsgefüges ist – nicht nur des einzelnen Vertragsdokuments.
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Jetzt Kontakt aufnehmenArne Fleßer
Assoziierter Partner · Rechtsanwalt · Stein Rechtsanwaltsgesellschaft mbH – Standort Berlin
Arne Fleßer berät mittelständische Unternehmen, Arbeitgeber und Privatpersonen in arbeitsrechtlichen, zivilrechtlichen und prozessualen Fragestellungen. Vom Berliner Standort aus liegt sein Schwerpunkt auf der Vertretung in Kündigungs- und Trennungsfragen sowie der Gestaltung von Arbeits- und Aufhebungsverträgen. Hinzu kommt die gerichtliche Durchsetzung und Abwehr zivilrechtlicher Ansprüche.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Die rechtliche Bewertung der dargestellten Konstellationen hängt maßgeblich von den konkreten Vertragsgestaltungen und tatsächlichen Umständen des Einzelfalls ab.