Gewährleistungsrecht Kaufvertrag – Welche Rechte hat der Käufer bei einer mangelhaften Anlage?

Zivilrecht Reihe · Teil 3 von 6

Gewährleistung bei der Anlagenerrichtung

Steht fest, dass eine Solar- oder Erzeugungsanlage mangelhaft und Kaufrecht anwendbar ist, stellt sich die nächste Frage: Was kann der Käufer nun vom Verkäufer verlangen?

Das Kaufrecht hält hierfür mehrere Gewährleistungsrechte bereit. § 437 BGB nennt die Nacherfüllung (Nr. 1), den Rücktritt oder die Minderung (Nr. 2) sowie Schadensersatz und den Ersatz vergeblicher Aufwendungen (Nr. 3). Welche davon er geltend machen kann, hängt allerdings davon ab, wie sich der Verkäufer nach der Mangelanzeige verhält. Denn das Kaufrecht gibt dem Verkäufer grundsätzlich zunächst die Chance, den Mangel selbst zu beheben oder eine mangelfreie Sache zu liefern.

An erster Stelle steht deshalb die Nacherfüllung. Erst wenn sie nicht zum Erfolg führt, vom Verkäufer verweigert wird oder eine Fristsetzung ausnahmsweise nicht erforderlich ist, rücken die weiteren Gewährleistungsrechte in den Blick. Dann kann der Käufer – je nach den weiteren Voraussetzungen – insbesondere den Kaufpreis mindern, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

Gerade bei Aufdachsolaranlagen an Wohngebäuden stellt sich dabei die entscheidende Frage, was genau für Leistungen des Verkäufers von der Nacherfüllung erfasst sind. Muss lediglich ein defektes Bauteil ausgetauscht werden oder sind dafür Module vom Dach zu entfernen, Kabelverbindungen zu öffnen oder größere Teile der Anlage außer Betrieb zu nehmen? Und wer trägt die dadurch entstehenden Kosten?

Dieser Beitrag behandelt, welche Rechte dem Käufer bei einem festgestellten Mangel nach Kaufrecht zustehen. Die Abgrenzung und Einordnung der verschiedenen Vertragstypen bei der Errichtung von Erzeugungsanlagen wurde bereits in Teil 1 dieser Reihe dargestellt. Die Besonderheiten des Werkvertragsrechts werden in Teil 4 und 5 dieser Reihe behandelt.

Die erste Stufe: Nacherfüllung

Nach §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB kann der Käufer als Nacherfüllung grundsätzlich nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Bei einer Erzeugungsanlage kann die Mangelbeseitigung beispielsweise darin bestehen, eine fehlerhafte Verschaltung zu korrigieren, einen defekten Wechselrichter zu reparieren oder eine mangelhafte Befestigung ordnungsgemäß herzustellen.

Eine Ersatzlieferung kommt dagegen insbesondere dann in Betracht, wenn ein mangelhaftes Bauteil durch ein mangelfreies ersetzt werden soll. Bei komplexen Anlagen bedeutet „Ersatzlieferung" daher nicht zwangsläufig, dass die gesamte Solaranlage ausgetauscht werden muss. Entscheidend ist, worauf sich der Mangel und der Nacherfüllungsanspruch im konkreten Vertragsverhältnis beziehen.

Klarstellung

Nacherfüllung bedeutet nicht automatisch Reparatur. Das Gesetz unterscheidet zwischen Mangelbeseitigung und Lieferung einer mangelfreien Sache. Welche Variante sinnvoll und rechtlich durchsetzbar ist, hängt insbesondere von der Art des Mangels und der betroffenen Komponente ab.

Darf der Käufer selbst entscheiden, wie nacherfüllt wird?

Grundsätzlich liegt das Wahlrecht zwischen Mangelbeseitigung und Ersatzlieferung beim Käufer. Dieses Wahlrecht besteht jedoch nicht grenzenlos. Nach § 439 Abs. 4 S. 1 BGB kann der Verkäufer die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Bei der Beurteilung sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Möglichkeit zu berücksichtigen, auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückzugreifen (S. 2).

Bei Erzeugungsanlagen kann diese Abwägung erhebliche praktische Bedeutung haben. Ist nur ein einzelnes Bauteil mangelhaft und kann dieses ohne Nachteile ausgetauscht werden, wird der Käufer regelmäßig nicht den Austausch einer technisch ansonsten einwandfreien Gesamtanlage verlangen können.

Umgekehrt darf der Verkäufer nicht allein deshalb auf eine für ihn günstigere Lösung verweisen, weil diese weniger Kosten verursacht. Maßgeblich sind die gesetzlichen Kriterien und die Umstände des Einzelfalls.

Wer trägt die Kosten der Nacherfüllung?

Die für die Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt nach § 439 Abs. 2 BGB grundsätzlich der Verkäufer. Das Gesetz nennt insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.

Bei Solaranlagen können diese Positionen erheblich sein. Für die Beseitigung eines Mangels können beispielsweise Techniker anreisen, Gerüste oder Hebetechnik erforderlich werden oder einzelne Anlagenteile vorübergehend demontiert werden müssen.

Für den Käufer ist deshalb wichtig: Der Anspruch auf Nacherfüllung beschränkt sich grundsätzlich nicht darauf, kostenlos ein neues Bauteil zu erhalten. Auch die erforderlichen Aufwendungen, die mit der Durchführung der Nacherfüllung verbunden sind, fallen grundsätzlich in den Verantwortungsbereich des Verkäufers.

Praktische Bedeutung

Bei der Abstimmung der Nacherfüllung sollte genau dokumentiert werden, welche Maßnahmen erforderlich sind. Gerade bei größeren Anlagen können Arbeits-, Anfahrts-, Zugangs- und Demontagekosten den Wert des eigentlich mangelhaften Bauteils deutlich übersteigen.

Und wer bezahlt Ausbau und Wiedereinbau?

Diese Frage ist bei Erzeugungsanlagen besonders relevant.

§ 439 Abs. 3 BGB erfasst den Fall, dass eine mangelhafte Sache entsprechend ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde, bevor der Mangel offenbar wurde. Im Rahmen der Nacherfüllung muss der Verkäufer dann die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften Sache sowie für den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache ersetzen.

Das kann etwa relevant werden, wenn ein mangelhaftes Modul bereits auf einer Dachkonstruktion montiert oder eine mangelhafte Komponente fest in die Anlagenkonfiguration integriert wurde. Die Gewährleistung soll in solchen Fällen nicht dadurch wirtschaftlich entwertet werden, dass der Käufer zwar ein mangelfreies Ersatzteil erhält, die erheblichen Kosten für dessen Austausch aber selbst tragen müsste.

Darf der Käufer sofort einen Drittunternehmer beauftragen?

Regelmäßig nicht.

Das kaufrechtliche Gewährleistungssystem gibt dem Verkäufer grundsätzlich zunächst die Möglichkeit zur Nacherfüllung, während der Käufer ihm die Sache nach § 439 Abs. 5 BGB zum Zwecke der Nacherfüllung zur Verfügung stellen muss.

Wer einen Mangel feststellt und ohne weitere Abstimmung unmittelbar einen anderen Fachbetrieb mit der Reparatur beauftragt, kann deshalb in Schwierigkeiten geraten, wenn die dadurch entstandenen Kosten anschließend als Gewährleistungskosten vom Verkäufer ersetzt werden sollen.

Bei Erzeugungsanlagen stellt dieser Vorrang der Nacherfüllung die Praxis mitunter vor besondere Herausforderungen. Ein Anlagenstillstand oder erhebliche Leistungseinbußen können für den Anlagenbetreiber schnell erhebliche wirtschaftliche Folgen haben. Dennoch sollte vor einer eigenmächtigen Mangelbeseitigung geprüft werden, ob und unter welchen Voraussetzungen der Verkäufer zunächst zur Nacherfüllung aufgefordert werden muss.

Praxishinweis

Die Mangelanzeige sollte den beanstandeten Zustand möglichst konkret beschreiben und dem Verkäufer Gelegenheit geben, die Anlage bzw. die betroffenen Komponenten zu untersuchen und die Nacherfüllung durchzuführen. Fotos, Fehlermeldungen, Monitoringdaten und technische Feststellungen sollten gesichert werden. Zugleich empfiehlt es sich, die Kommunikation über die Nacherfüllung nachvollziehbar zu dokumentieren.

Rücktritt und Minderung als weitere Gewährleistungsrechte

Rücktritt und Minderung sind grundsätzlich nachgelagerte Gewährleistungsrechte.

Für einen Rücktritt ist regelmäßig erforderlich, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Das ergibt sich aus dem Zusammenspiel von §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB. Eine Fristsetzung kann allerdings in den gesetzlich geregelten Fällen, insbesondere nach §§ 323 Abs. 2 und 440 BGB entbehrlich sein. Erfasst sind unter anderem Fälle, in denen der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung verweigert, die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Käufer unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt gem. § 440 S. 2 BGB nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, sofern sich aus der Art der Sache, des Mangels oder den Umständen nicht etwas anderes ergibt.

Mit dem erklärten Rücktritt (§ 349 BGB) wird das Vertragsverhältnis im Anschluss rückabgewickelt. Der Käufer gibt die empfangene Leistung zurück und kann gleichzeitig die Zug-um-Zug Rückgewähr des gezahlten Kaufpreises verlangen, vgl. §§ 346 Abs. 1, 348 BGB. Bei einer fest installierten Erzeugungsanlage kann eine solche Rückabwicklung praktisch allerdings erheblichen Aufwand verursachen.

Die Minderung verfolgt dagegen einen anderen Ansatz. Nach §§ 437 Nr. 2, 441 Abs. 3 BGB kann der Kaufpreis grundsätzlich in dem Verhältnis herabgesetzt werden, in dem der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zum tatsächlichen Wert der mangelhaften Sache steht. Die Minderung ist deshalb insbesondere dann interessant, wenn der Käufer die Anlage trotz des Mangels behalten und weiter nutzen möchte oder ein Rücktritt nicht in Betracht kommt.

Und was ist mit Schadensersatz?

Neben Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung nennt § 437 Nr. 3 BGB auch Schadensersatzansprüche. Bei Solaranlagen kann dabei insbesondere an Schäden gedacht werden, die über den eigentlichen Mangel an der Komponente hinaus entstehen. Ein technischer Fehler kann beispielsweise weitere Komponenten beschädigen oder zu einem vorübergehenden Ausfall der Anlage führen. In Betracht kommen daneben auch zusätzliche Aufwendungen, die infolge des Mangels entstehen, etwa Kosten für eine notwendige Ersatzstromversorgung, sowie entgangene Einspeiseerlöse oder Erträge aufgrund eines mangelhaften oder unterbrochenen Anlagenbetriebs.

Von besonderer praktischer Bedeutung ist daher die Frage, ob der Verkäufer auch für solche entgangenen Erträge während eines mangelbedingten Stillstands haftet. Dies setzt voraus, dass der Ertragsausfall tatsächlich, kausal auf dem Mangel beruht und die weiteren Voraussetzungen der §§ 280 ff. BGB erfüllt sind. Bei Schadensersatz statt der Leistung kann zudem grundsätzlich eine erfolglose Frist zur Nacherfüllung erforderlich werden (§ 281 BGB).

Auch das Vertretenmüssen des Verkäufers spielt für Schadensersatzansprüche grundsätzlich eine Rolle. Ein Sachmangel allein bedeutet noch nicht automatisch, dass jeder wirtschaftliche Nachteil des Käufers vom Verkäufer zu ersetzen ist. Zwar wird nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet, dass der Schuldner die Pflichtverletzung zu vertreten hat, diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden.

Erklärungsbedürftig kann auch die Schadenshöhe sein. Eine ursprünglich erstellte Ertragsprognose ist nicht ohne Weiteres mit dem tatsächlich entgangenen Ertrag gleichzusetzen. Wetterbedingungen, Anlagenverfügbarkeit, Einspeisebedingungen und weitere Faktoren können die hypothetische Stromproduktion beeinflussen.

Damit zeigt sich erneut die Bedeutung einer sorgfältigen Dokumentation. Monitoringdaten und Betriebsprotokolle können nicht nur für den Nachweis des Mangels selbst, sondern auch für die spätere Bestimmung eines möglichen Ausfallschadens relevant sein.

Die Gewährleistungsrechte im Überblick

Gewährleistungsrecht Norm Grundgedanke Bedeutung bei Solar- und Windenergieanlagen
Nacherfüllung §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache Insbesondere Reparatur oder Austausch mangelhafter Komponenten
Aus- und Wiedereinbaukosten §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 3 BGB Ersatz erforderlicher Aufwendungen bei eingebauten oder angebrachten mangelhaften Sachen Relevant etwa beim Austausch bereits montierter Module, Wechselrichter oder anderer Anlagenkomponenten
Rücktritt §§ 437 Nr. 2, 440, 323 oder 326 Abs. 5 BGB Rückabwicklung des Vertrags, insbesondere nach gescheiterter oder verweigerter Nacherfüllung Rückgabe der Anlage gegen Rückzahlung des Kaufpreises; bei fest installierten Anlagen praktisch häufig aufwendig
Minderung §§ 437 Nr. 2, 441 BGB Herabsetzung des Kaufpreises bei Verbleib der mangelhaften Sache beim Käufer Anlage kann weiter vom Käufer genutzt werden; Kaufpreis wird entsprechend dem Wertverhältnis reduziert
Schadens- und Aufwendungsersatz §§ 437 Nr. 3, 280, 281, 283, 311a oder 284 BGB Ersatz weiterer Schäden und vergeblicher Aufwendungen, die durch den Mangel entstehen Etwa Schäden an weiteren Komponenten, Kosten einer Ersatzstromversorgung oder ersatzfähige Ertragsausfälle bei mangelhafter Anlagenleistung
Exkurs: Die Rügeobliegenheit nach § 377 HGB

Beim beiderseitigen Handelskauf trifft den Käufer nach § 377 HGB die Obliegenheit, die Ware unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt die Rüge, gilt die Ware als genehmigt mit der Folge, dass Gewährleistungsrechte wegen dieses Mangels ausgeschlossen sind. Bei komplexen Erzeugungsanlagen genügt eine bloße Sichtprüfung regelmäßig nicht, wenn sich Mängel erst durch technische Prüfungen oder Funktionskontrollen offenbaren. Umfang und Intensität der Untersuchung bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dem Käufer ist deshalb eine sorgfältige Dokumentation von Auffälligkeiten nebst Feststellungszeitpunkt und Korrespondenz mit dem Verkäufer anzuraten.

Die Bedeutung der Verjährung im Kaufrecht

Die Verjährung spielt auch bei Gewährleistungsansprüchen im Kaufrecht eine bedeutende Rolle, da der Käufer seine Rechte wegen eines Mangels nach Ablauf der gesetzlichen Frist grundsätzlich nicht mehr durchsetzen kann. Gerade bei Solaranlagen können Mängel teilweise erst nach längerer Betriebszeit sichtbar werden.

Bei einer typischen Aufdach-Photovoltaikanlage, die zum Zwecke der Stromerzeugung und Einspeisung errichtet wurde, kommt regelmäßig die zweijährige Verjährungsfrist des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB in Betracht. Die Frist beginnt grundsätzlich mit der Ablieferung an den Käufer (§ 438 Abs. 2 BGB) zu laufen.

Eine längere fünfjährige Verjährungsfrist nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann dagegen nur greifen, wenn die besonderen Voraussetzungen für Bauwerke oder bauwerksbezogene Sachen erfüllt sind. Entscheidend ist dabei nicht allein die Montage auf einem Wohngebäude, sondern die konkrete Funktion und Einbindung der Anlage. Bei einer engen baulichen Integration kann zudem im Einzelfall Werkvertragsrecht mit der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB einschlägig sein.

Fazit

Ist eine Erzeugungsanlage mangelhaft, steht am Anfang regelmäßig die Nacherfüllung. Der Käufer kann grundsätzlich zwischen Mangelbeseitigung und Ersatzlieferung wählen. Die erforderlichen Kosten der Nacherfüllung trägt in der Regel der Verkäufer. Rücktritt, Minderung und Schadensersatz treten demgegenüber regelmäßig erst auf der nächsten Stufe des Gewährleistungsrechts in den Vordergrund. Ob ihre Voraussetzungen erfüllt sind, hängt insbesondere vom Verlauf der Nacherfüllung und vom konkret geltend gemachten Recht ab. Für Betreiber ist deshalb entscheidend, bei einem Mangel nicht nur dessen technische Ursache zu dokumentieren, sondern auch das weitere Vorgehen gegenüber dem Verkäufer rechtlich sauber und nachweislich zu strukturieren.

Weiterlesen in dieser Reihe

Die Abgrenzung zwischen Kauf- und Werkvertragsrecht wird in Teil 1, die werkvertraglichen Gewährleistungsrechte in den Teilen 4 und 5 dieser Reihe behandelt.

Fragen zur Durchsetzung von Gewährleistungsrechten bei Ihrer Anlage?

Wir beraten Anlagenbetreiber und Errichter bei der Geltendmachung und Abwehr von Gewährleistungsansprüchen – vom Kölner Standort aus.

Jetzt Kontakt aufnehmen
Autorin

Mareike zur Mühlen

Senior Associate – Energy & Litigation · Rechtsanwältin · Stein Rechtsanwaltsgesellschaft mbH – Standort Köln

Mareike zur Mühlen berät und vertritt Unternehmen und Privatpersonen in zivilrechtlichen Angelegenheiten – außergerichtlich und vor Gericht. Sie ist darüber hinaus in den Bereichen des Vertrags- und Gesellschaftsrechts tätig.