Gewährleistungsrecht Kaufvertrag – Wann ist eine Solar- oder Windanlage mangelhaft?

Zivilrecht Reihe · Teil 2 von 6

Gewährleistung bei der Anlagenerrichtung

Ist der Vertrag über eine Solar- oder Windenergieanlage als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung einzuordnen, ist die erste Weiche gestellt. Damit ist aber noch nicht geklärt, ob der Betreiber Gewährleistungsrechte hat. Dafür muss die Anlage bei Gefahrübergang zunächst mangelhaft gewesen sein. Gerade bei Erzeugungsanlagen ist diese Prüfung komplexer, als der Blick auf ein defektes Modul vermuten lässt: Auch Minderertrag, fehlerhafte Auslegung, ungeeignete Komponenten oder eine mangelhafte Montage können einen Sachmangel begründen.

Dieser Beitrag behandelt, wann eine Solar- oder Windenergieanlage nach § 434 BGB mangelhaft ist, welche Bedeutung die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit und die objektiven Anforderungen haben und wie Montagefehler sowie erst später auftretende Defekte einzuordnen sind. Welche Rechte dem Käufer bei einem festgestellten Mangel zustehen, behandelt Teil 3 dieser Reihe.

Wann ist eine Anlage nach Kaufrecht mangelhaft?

Ausgangspunkt ist § 434 Abs. 1 BGB. Danach ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen entspricht.

Für Solar- und Windenergieanlagen ergeben sich daraus mehrere mögliche Ansatzpunkte. Ein Sachmangel kann in einem defekten Bauteil liegen, aber ebenso in der Verwendung ungeeigneter Komponenten, einer Abweichung von vereinbarten technischen Eigenschaften oder einer unsachgemäßen Montage.

Die entscheidende Frage lautet daher zunächst: Welchen Zustand der Anlage durfte der Käufer nach dem Vertrag erwarten?

Was wurde eigentlich vereinbart?

Bei Erzeugungsanlagen lässt sich die geschuldete Beschaffenheit häufig nicht aus einer einzigen Vertragsklausel ablesen. Angebote und Anlagen enthalten regelmäßig zahlreiche technische Angaben wie die installierte Leistung, Modultypen, Wechselrichter, Speicherkapazität, Schnittstellen, Wirkungsgrade oder Anforderungen an das Anlagenmonitoring. Hinzu kommen Datenblätter, technische Beschreibungen und Ertragsberechnungen.

Für die Mangelprüfung muss deshalb zunächst festgestellt werden, welche dieser Angaben Bestandteil der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit geworden sind.

Ist etwa ein bestimmter Modultyp vereinbart und wird ein anderer geliefert, liegt die Abweichung auf der Hand. Schwieriger wird es, wenn die Anlage zwar aus den vereinbarten Komponenten besteht, ihre Leistung aber hinter den Erwartungen zurückbleibt.

Minderertrag: Mangel oder nur enttäuschte Erwartung?

Produziert eine Photovoltaikanlage weniger Strom als erwartet, ist sie nicht allein deshalb mangelhaft. Ein Minderertrag begründet für sich genommen noch keinen Sachmangel, da der tatsächliche Ertrag von zahlreichen Faktoren beeinflusst wird. Sonneneinstrahlung, Temperatur, Verschattung, Verschmutzung, Anlagenverfügbarkeit oder Maßnahmen des Netzbetreibers können dazu führen, dass der tatsächliche Jahresertrag von einer Prognose abweicht.

Entscheidend ist deshalb die konkrete Ursache des Minderertrags. Erreicht die Anlage ihre Leistung wegen eines technischen Defekts nicht, wurden Komponenten ungeeignet dimensioniert oder führt eine fehlerhafte Verschaltung zu Verlusten, kann darin eine Abweichung vom geschuldeten Zustand liegen. Ist die Anlage technisch vertragsgemäß und beruht der geringere Ertrag ausschließlich auf abweichenden äußeren Bedingungen, folgt aus der Unterschreitung einer Prognose dagegen nicht ohne Weiteres ein Sachmangel.

Klarstellung

Eine technische Angabe und eine Ertragsprognose sind nicht dasselbe. Wird eine bestimmte installierte Leistung oder eine konkrete technische Eigenschaft vereinbart, beschreibt dies den geschuldeten Zustand der Anlage. Eine Ertragsprognose beruht dagegen regelmäßig auf Annahmen über die künftigen Betriebsbedingungen. Ob eine Angabe verbindliche Beschaffenheit, bloße Berechnungsgrundlage oder Prognose ist, hängt von der konkreten Vertragsausgestaltung ab. Im Streitfall genügt deshalb die Gegenüberstellung von prognostiziertem und tatsächlichem Ertrag regelmäßig nicht. Entscheidend ist, wodurch die Abweichung verursacht wird.

Was darf der Käufer auch ohne ausdrückliche Vereinbarung erwarten?

Der Verkäufer schuldet nicht nur das, was ausdrücklich im Vertrag steht. Auch wenn bestimmte Eigenschaften nicht im Einzelnen vereinbart wurden, muss die Anlage nach § 434 Abs. 3 BGB den objektiven Anforderungen entsprechen, die ein Käufer bei einer solchen Anlage üblicherweise erwarten darf, insbesondere muss sie sich für ihren gewöhnlichen Einsatz eignen und die dafür erforderliche Beschaffenheit aufweisen. Seit Kurzem zählt zu der üblichen Beschaffenheit nach § 434 Abs. 3 S. 2 BGB n.F. für nach dem 30.07.2026 geschlossene Kaufverträge ausdrücklich auch die Reparierbarkeit einer Sache (vgl. Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren sowie zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Vorsorgeverfügungen v. 16.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 212). Für Kaufverträge zwischen Unternehmern ist die Neuregelung allerdings erst auf Verträge anzuwenden, die nach dem 31.12.2027 geschlossen werden (Art. 229 § 72 S. 2 EGBGB).

Was das für Solar- und Windenergieanlagen bedeutet, zeigt sich unter anderem beim Zusammenspiel der einzelnen Komponenten: Die eingesetzten Komponenten müssen technisch miteinander kompatibel sein und als Gesamtsystem funktionieren. Ein Wechselrichter, der für sich genommen technisch einwandfrei ist, kann dennoch Probleme bereiten, wenn er für die konkrete Anlagenkonfiguration ungeeignet ist. Gleiches gilt für elektrische Bauteile, die den Anforderungen des vorgesehenen Einsatzes nicht genügen. Funktionalität, Sicherheit und Haltbarkeit gehören damit ebenfalls zu den Eigenschaften, an denen sich die Anlage messen lassen muss.

Auch öffentliche Äußerungen über bestimmte Eigenschaften eines Produkts können bei der Bestimmung der objektiven Anforderungen nach § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 lit. b) BGB eine Rolle spielen. Deshalb können im Gewährleistungsfall neben dem eigentlichen Vertrag Produktbeschreibungen, Datenblätter und Herstellerangaben ebenfalls relevant werden.

Praktische Bedeutung

Im Streitfall sollte die Prüfung daher mit der Frage beginnen, welchen konkreten Zustand der Anlage der Verkäufer schuldet. Dafür sind Vertrag, Angebot, Leistungsbeschreibung, technische Anlagen und einbezogene Datenblätter gemeinsam auszuwerten. Erst anschließend lässt sich belastbar beurteilen, ob der tatsächliche Zustand hiervon abweicht.

Und was ist mit Montagefehlern?

Dass auf den Vertrag Kaufrecht Anwendung findet, bedeutet nicht, dass der Verkäufer nur für mangelhafte Module, Wechselrichter oder Speicher einzustehen hat. § 434 Abs. 4 BGB bezieht Montagefehler ausdrücklich in den kaufrechtlichen Mangelbegriff ein. Ist die Montage vom Verkäufer durchzuführen und wird sie unsachgemäß vorgenommen, kann sowohl darin ein Sachmangel liegen (Nr. 1) als auch dann, wenn der Käufer die Montage zwar selbst durchführt, diese aber aufgrund einer vom Verkäufer bereitgestellten mangelhaften Montageanleitung fehlerhaft erfolgt (Nr. 2).

Fehlerhafte elektrische Verbindungen, eine unsachgemäße Befestigung oder Fehler bei Installation und Verschaltung können deshalb ebenso einen Sachmangel begründen wie ein defektes Modul. Das ist eine wichtige Konsequenz der Einordnung als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung. Montagefehler werden damit auch ohne einen gesonderten Werkvertrag über die Installation vom Gewährleistungsrecht erfasst.

Kategorie Norm Maßstab Beispiel bei Solar- und Windenergieanlagen
Subjektive Anforderungen § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3, S. 2 BGB Vereinbarte Beschaffenheit und Eignung für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung Vereinbarte Leistung, Modultyp oder Speicherkapazität werden nicht eingehalten.
Objektive Anforderungen § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 4, S. 2 BGB Eignung für die gewöhnliche Verwendung und übliche, vom Käufer zu erwartende Beschaffenheit Komponenten sind technisch nicht kompatibel oder für den vorgesehenen Einsatz ungeeignet.
Öffentliche Äußerungen § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 lit. b) BGB Insbesondere Werbung und Herstellerangaben können die objektiv zu erwartende Beschaffenheit mitbestimmen. Ein Datenblatt weist eine technische Eigenschaft aus, die das verbaute Produkt nicht erfüllt.
Zubehör und Anleitungen § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und Abs. 3 S. 1 Nr. 4 BGB Vereinbartes sowie objektiv zu erwartendes Zubehör und Anleitungen müssen übergeben werden. Erforderliche Anschluss-, Bedienungs- oder Wartungsunterlagen fehlen.
Montageanforderungen § 434 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 2 BGB Die geschuldete Montage muss sachgemäß ausgeführt sein; auch eine mangelhafte Montageanleitung kann einen Sachmangel begründen. Fehlerhafte Verschaltung, Steckverbindungen oder Befestigung; fehlerhafte Selbstmontage aufgrund mangelhafter Montageanleitung.

Was zählt, wenn der Defekt erst später auftritt?

Nicht jeder Defekt während der Betriebsdauer ist ein Gewährleistungsfall. Maßgeblich ist, ob der Mangel bereits bei Gefahrübergang (§ 434 Abs. 1 BGB) vorlag.

Der Fehler muss zu diesem Zeitpunkt allerdings noch nicht zwingend in Erscheinung treten. Ein Modul kann einen zunächst unentdeckten Fertigungsfehler aufweisen, der erst später zu Leistungseinbußen führt. Ebenso kann eine mangelhaft ausgeführte elektrische Verbindung zunächst funktionieren und erst nach längerer Betriebsdauer ausfallen.

Entscheidend ist dann, ob die Ursache des später auftretenden Defekts bereits bei Gefahrübergang vorhanden war.

Praktische Bedeutung

Monitoringdaten und Fehlermeldungen können einen Leistungsabfall dokumentieren, beantworten aber noch nicht zwingend die Frage nach seiner Ursache. Im Gewährleistungsfall sollte deshalb zwischen dem sichtbaren Symptom und dem zugrundeliegenden Fehler unterschieden werden.

Vertrag, Leistungsbeschreibung und technische Unterlagen zeigen, was geschuldet war. Monitoringdaten, Fehlerprotokolle, Fotos und gegebenenfalls sachverständige Feststellungen helfen dabei, die tatsächliche Abweichung und ihre Ursache nachzuweisen.

Praxishinweis

Wer Gewährleistungsrechte geltend machen will, sollte einen Mangel möglichst konkret dokumentieren. Die Aussage, eine Anlage „bringe zu wenig Leistung", reicht für die rechtliche und technische Bewertung regelmäßig nicht aus.

Gleichzeitig sollte der Betreiber nicht vorschnell selbst in die Anlage eingreifen oder einen Drittunternehmer mit der Mangelbeseitigung beauftragen. Steht ein Sachmangel fest, ist damit zunächst nur die Grundlage der Gewährleistungsrechte geschaffen. Das Kaufrecht stellt die Nacherfüllung durch den Verkäufer in den Mittelpunkt.

Welche Art der Nacherfüllung der Käufer verlangen kann, wann der Verkäufer sie verweigern darf und wer insbesondere die Kosten für Ausbau und Wiedereinbau mangelhafter Komponenten trägt, ist Gegenstand von Teil 3 dieser Reihe.

Fazit

Ob eine Solar- oder Windenergieanlage mangelhaft ist, entscheidet sich durch den Vergleich zwischen dem geschuldeten und dem tatsächlichen Zustand. Maßgeblich sind die vertraglichen Vereinbarungen, die objektiven Anforderungen des § 434 Abs. 3 BGB und bei einem Kaufvertrag mit Montageverpflichtung auch die ordnungsgemäße Montage (§ 434 Abs. 4 BGB).

Ein Minderertrag beweist für sich genommen noch keinen Sachmangel. Ebenso schließt ein zunächst störungsfreier Betrieb einen Mangel nicht aus, wenn dessen Ursache bereits bei Gefahrübergang vorhanden war.

Steht der Mangel fest, geht es um die entscheidende Frage: Was kann der Käufer nun vom Verkäufer verlangen? Genau hier setzt Teil 3 der Reihe zum kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht an.

Weiterlesen in dieser Reihe

Teil 3 behandelt die kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte bei mangelhaften Solar- und Windenergieanlagen. Im Mittelpunkt stehen die Nacherfüllung, die Kosten für Aus- und Wiedereinbau sowie die Voraussetzungen für Rücktritt, Minderung und Schadensersatz.

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Autorin

Mareike zur Mühlen

Senior Associate – Energy & Litigation · Rechtsanwältin · Stein Rechtsanwaltsgesellschaft mbH – Standort Köln

Mareike zur Mühlen berät und vertritt Unternehmen und Privatpersonen in zivilrechtlichen Angelegenheiten – außergerichtlich und vor Gericht. Sie ist darüber hinaus in den Bereichen des Vertrags- und Gesellschaftsrechts tätig.